ECLI:DE:BGH:2016:030516B2STR157.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 157/16 vom 3. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 3. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 25. August 2015 mit den Feststellungen aufg e- hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel s und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Totschlags zu ein er lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 A bs. 1 Sätze 1 und 2 StPO Erfolg; das Vorliegen des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 2 5 . August 201 5 nach 3 0 Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 23 . November 201 5 1 2 - 3 - - und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 1 0 . November 201 5 - mit Gründen zu den Akten gebracht worden ist. Dass Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorg e- legen hätten oder dass das Urteil r echtzeitig auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden wäre, ist nicht ersicht lich. Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist begründet einen absoluten Revisionsgrund ( § 338 Nr. 7 StPO) , so dass es nicht darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann. Appl Mutzbauer Eschelbach Ott Zeng 3 4
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