ECLI:DE:BGH:2019:290519B2STR157 .19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 157 / 1 9 vom 29. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2018, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im (einbezogenen) Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2014 getroffenen Verfallsanordnung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des R echtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Amtsanma- ßung sowie wegen Computerbetrugs in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unter Einbeziehung mehrerer Vorstrafen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des 1 - 3 - Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Während der Schuldspruch und die für die abgeurteilten Taten ver- hängten Einzelstrafen keinen den Angeklagten benachteiligen den Rechtsfehler erkennen lassen, halten der Gesamtstrafenausspruch wie auch die Aufrechter- haltung der Anordnung der Verfallsanordnung aus dem einbezogenen Strafbe- fehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2014 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: bezogenen abgeurteilten Straftaten (Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2014, Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 18 . November 2014, Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2015 und Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2016) sämtlich vor der ersten einbe- zogenen Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe liegen, wohin- gegen die hier verfahrensgege nständlichen Taten erst am 18. und 29. August 2015 begangen worden sind. Der einem Urteil gleichstehende Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe entfaltet daher eine Zäsurwirkung (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 9). Das Landgericht hätte somit die v om Amts- gericht Wiesbaden am 11. Februar 2016 gebildete Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren, in welche die Einzelstrafen aus den anderen genannten Entscheidungen einbezogen worden waren und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, nicht wi eder in ihre Einzelstrafen auflösen und jene nicht in die Dem schließt sich der Senat an. 2 3 4 5 - 4 - Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler bei der Bildung der Ge- samtstrafe beschwert, da durch die angefochtene Ents cheidung die in dem Ur- teil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2016 gewährte Strafausset- zung zur Bewährung entfällt. b) Wie die Gesamtstrafenbildung erweist sich auch die Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2014 als rechtsfehlerhaft, da wie sich aus den obigen Ausführun- gen ergibt die Rechtsfolgen aus dem genannten Strafbefehl nicht in die ver- fahrensgegenständliche Entscheidung einzubeziehen gewesen wären. Im Übri- gen ist das Aufr echterhalten einer Verfallsentscheidung nach § 73 StGB a.F. bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung entbehrlich (vgl. insoweit zum neuen Recht BGH, Beschluss vom 4. April 2019 5 StR 114/19). 2. Dies führt zur Aufhebung des Gesamtstraf en ausspruchs und d es Aus- spruchs über die Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung aus dem Strafbef ehl des Amtsgerichts Karlsruhe . Das Landgericht wird allein aus den im hiesigen Verfahren verhängten Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben, wobei diese und die re chtskräftige Gesamtfreiheitsstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2016 fünf Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfen. Appl Krehl Eschelbach Zeng Meyberg 6 7
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