BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 158/10 vom 14. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Erg344nzend bemerkt der Senat: 1 Soweit die Kammer in der Urteilsbegr374ndung davon ausgeht, sie habe das Verfahren im Hinblick auf einen weiteren Tatvorwurf (Rauschgiftgesch344ft am 21. Mai 2009) gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, ist dies tats344chlich nicht erfolgt und wird gegebenenfalls nachzuholen sein. 2 Rissing-van Saan Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Eschelbach Ott
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