BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 158/11 vom 9. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung ke inen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a gen. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Ablehnung einer Unte r- bringung des Ang eklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch angeführt hat, dass eine Suchtb e handlung, die hier voraussichtlich etwa zwei Jahre da u ern würde, im Rahmen der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe (von einem Jahr und vier Monaten) " nicht zu lei sten " sei, ist diese Erwägung zwar rechtsfehlerhaft. Denn eine derartige - über das stets zu beachtende Über maßverbot hinausgehende - Ei n schränkung, dass die Dauer der Maßregel die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, lässt sich de n Vo r schriften über die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB, die Dauer der Unterbringung gemäß § 67d StGB und über die Anrechnung des Maßrege l- - 3 - vollzugs g e mäß § 67 Abs. 4 StGB nicht entnehmen (vgl. auch Fischer, StGB 58. Aufl., § 67 Rn. 22). Die Nichtanor dnung der Maßregel beruht j e doch nicht auf diesem Rechtsfehler, da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die Strafkammer zur Begründung weiterhin auf das Fehlen einer hinreichend ko n- krete n Aussicht auf einen Behandlungserfolg abgestellt hat. Bei der Pr üfung einer Erfolgsaussicht der Maßregel durfte die Strafkammer die Dauer der B e- täubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten , d i e E rfolglos igkeit seiner bisher absolvie r ten Therapie versuche sowie seine u n zureichenden Sprachkenntnisse berüc k sichtigen. Fisch er Appl Berger Krehl Ott
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