BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 159/01 vom 17. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. August 2001 in der Sitzung vom 17. August 2001, an denen teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vert reter der Nebenkläger K. , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklger K. und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. September 2000 mit den zugehörigen Festste l - lungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer ruberischer Erpressung mit Todesfo l - ge, fahrlssiger Körperverletzung und Führen einer halba u - tomatischen Selbstladekurzwaffe zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt wurde; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts z u - rückverwiesen. 3. Die weitergehenden Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer ruberischer Erpressung mit Todesfolge, fahrlssiger Krperverletzung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz (Fhren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe) sowie wegen "zwei weiteren, zuei n - ander im Verhltnis der Tateinheit stehenden Vergehen gegen das Waffeng e - setz" (Erwerb zweier Schußwaffen und von Munition) zu der Gesamtfreiheit s - strafe von zwlf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel gegen dieses Urteil mit der allg e - meinen Sachrge begrndet. Die Staatsanwaltschaft rgt mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertr e - tenen Revision ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und macht insbesondere geltend, das Landgericht habe die subjektive Seite des Mordmerkmals der Heimtcke rechtsfehlerhaft verneint. Die Nebenklger K. rgen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts und erstreben gleichfalls einen Schuldspruch wegen Heimtckemordes. Alle Rechtsmittel sind begrndet. Das angefochtene Urteil weist Rechtsfehler sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten auf. L e - diglich die Verurteilung wegen Erwerbs zweier Schußwaffen und von Munition zu der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr hat Bestand. - 5 - I. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt: 1. Der Angeklagte fuhr auf der Autobahn A 4 von H. kommend in Richtung Kir. , als er bei einer Geschwindigkeitskontrolle ein Blitzlicht auslste und fotografiert wurde. Dies erregte ihn sehr, weil er wegen seines hohen Punktestands im Verkehrszentralregister den Verlust der Fahrerlaubnis befrchtete und damit das Ende seiner Ttigkeit als Berufskraftfahrer sowie seiner Plne, knftig wieder am Familienwohnsitz in H. zu arbeiten. Er hielt zunchst auf dem Seitenstreifen, bevor er auf eine Zigarettenpause in die Raststtte R. fuhr. Ohne konkreten Plan fuhr er dieselbe Strecke zurck. Als er nochmals an der Kontrollstelle vorbeifuhr, kam ihm die Idee, den Film aus der Überwachungskamera an sich zu bringen, um so die Ahndung der G e - schwindigkeitsberschreitung zu verhindern. Whrend er erneut zum Rasthof R. fuhr, entschloû er sich, nochmals zu dem Meûwagen zu fahren und mit seiner - unerlaubt - mitgefhrten Pistole von den Kontrollbeamten die Herau s - gabe des Films zu erzwingen. Er fuhr nun zum dritten Mal an der Kontrollstelle vorbei, parkte seinen Pkw 500 m danach auf dem Seitenstreifen, nahm seine mit 15 Schuû geladene halbautomatische Selbstladepistole, die er als Drohmittel verwenden wollte, und lief zu dem Meûwagen zurck, in dem die Polizeibeamten K. und S. den Verkehr beobachteten. Es war b e - reits dunkel, nur die Scheinwerfer der vorbeifahrenden Fahrzeuge gaben Licht. Unbemerkt ging der Angeklagte zunchst zu der hinter dem Meûwagen aufg e - stellten Kamera, wuûte aber nicht, wie er an den Film gelangen sollte. Entspr e - chend seinem ursprnglichen Plan klopfte er an das Fenster auf der Fahre r - seite. Der dort sitzende Beamte K. lieû die Scheibe ein wenig herunter. Aufgrund eines spontanen Entschlusses gab der Angeklagte vor, eine Panne - 6 - zu haben. K. fragte, ob er den ADAC rufen solle. Dies bejahte der Ang e - klagte. K. fragte ihn nach Kennzeichen und Wagentyp und ffnete die Fa h - rertr einen Spalt, um den Angeklagten wegen des Verkehrslrms besser ve r - stehen zu knnen. Mit dem Gedanken, nun endlich etwas tun zu mssen, um an den Film zu gelangen, drckte der Angeklagte die Tr ganz auf. Um die Herausgabe des Films durch Drohung mit seiner Waffe zu erreichen, zog der im Umgang mit Waffen gebte Angeklagte die ungesicherte Pistole aus seinem Anorak und lud sie durch. K. , der mit einem Angriff nicht rechnete, griff gerade nach dem Funkhrer, als er das Gerusch des Durchladens bemerkte. Er drehte sich seitlich zu dem Angeklagten und rief: "Was macht der denn da?" Zugleich b e - ttigte S. die Innenbeleuchtung und wollte nach einem Kugelschreiber greifen. Durch die pltzliche Seitwrtsbewegung und den lauten Ausruf K. s irritiert wich der Angeklagte zurck, griff mit der linken Hand nach der Fahrertr und schoû aus 30-50 cm Abstand auf K. , ohne daû er dies z u - vor in seinen Plan zur Erlangung des Films aufgenommen hatte oder sonst e i - ne bestimmte Absicht verfolgte. Den Tod K. s nahm er dabei billigend in Kauf. Die Kugel durchdrang K. s Brustkorb und danach S. s rechten Unterarm. K. war sofort tot. S. wurde verletzt. Der Angeklagte hatte den Schuû nicht geplant. Auch die Bedeutung der hilflosen Lage K. s war ihm dabei nicht bewuût. Er erkannte aber nun die Tragweite seines Handelns. Da er nicht durch Ausschalten der Polizeibeamten an den Film gelangen wollte, vergewisserte er sich nicht, ob er K. getro f - fen hatte, und unternahm auch sonst nichts, um den Film noch zu erlangen. Obwohl ihm das mit dem gefllten Magazin mglich war, gab er keinen weit e - - 7 - ren Schuû ab, sondern verlieû fluchtartig den Tatort und fuhr zum Dienstantritt nach F. . Das sachverstndig beratene Landgericht hat dem Angeklagten fr die Tatzeit zwar eine heftige Gemtsbewegung zugebilligt, aber eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfhigkeit des Angeklagten durch eine tiefgreife n - de Bewuûtseinsstrung (Affekt) auch vor dem Hintergrund seiner ehelichen, gesundheitlichen und beruflichen Probleme verneint. 2. Nach Februar 1998 erwarb der Angeklagte ohne die erforderliche E r - laubnis zwei Gewehre sowie 476 verschiedene Patronen und verwahrte sie in seiner Garage. II. Der Angeklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung, er habe den Polizeibeamten K. mit bedingtem Vorsatz gettet (1.). Die Begr n - dung, mit der das Landgericht Mordmerkmale nicht fr gegeben erachtet hat, hlt aber der rechtlichen Prfung nicht stand (2.). Zu Unrecht hat das Landg e - richt dagegen den Angeklagten auch wegen schwerer ruberischer Erpressung verurteilt (3.). Lediglich die Verurteilung wegen des tatmehrheitlich verwir k - lichten Waffendelikts lût einen Rechtsfehler nicht erkennen (4.). 1. Die Beweiswrdigung des Landgerichts trgt die Feststellung, der Angeklagte habe den Schuû nicht versehentlich, sondern willentlich abgeg e - ben und dabei den Tod des Polizeibeamten billigend in Kauf genommen. Den uûeren Tathergang hat der Angeklagte im wesentlichen eingerumt. Seine Einlassung, der Schuû habe sich versehentlich gelst, hat das Landgericht mit tragfhigen Grnden als widerlegte Schutzbehauptung gewertet und dabei dem hohen Abzugswiderstand der Tatwaffe von 2,2 kg sowie dem Umstand beso n - - 8 - dere Bedeutung beigemessen, daû der Angeklagte im Umgang mit Schuûwa f - fen erfahren war. Auûerdem hatte der Angeklagte unmittelbar vor dem Schuû zur Intensivierung seiner Drohung die ungesicherte Pistole durchgeladen. Die Erregung und Anspannung des Angeklagten vor dem Schuû war nach den Feststellungen des sachverstndig beratenen Landgerichts nicht so intensiv, daû er nicht mehr Herr seiner Sinne war und gleichsam kopflos ohne vorherige Willensbettigung gehandelt hat. Dementsprechend hat das Landgericht auch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfhigkeit ohne Rechtsfehler au s - geschlossen. Dem steht nicht entgegen, daû das Landgericht feststellt, der A n - geklagte sei nach dem Schuû ber die Folgen seines Tuns erschrocken und zur Vollendung der ruberischen Erpressung psychisch unfhig geworden (UA S. 49). Der Angeklagte hat verschiedene Erklrungsversuche fr den Schuû unternommen, aber nie einen Krperkontakt oder Stoû behauptet, der zu dem Schuû gefhrt haben knnte. Zuletzt hielt er als Erklrung ein Stolpern, Halt verlieren oder Erschrecken fr mglich, ohne aber genau zu wissen, wie es zum Schuû kam. Unter diesen Umstnden ist es aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden, daû das Landgericht den spekulativen Erklrungsversuchen des Angeklagten nicht gefolgt ist und insbesondere kein Stolpern, Straucheln oder heftiges Erschrecken festgestellt hat. Schlieûlich hat das Landgericht bei se i - ner Beweiswrdigung auch deutlich unterschieden zwischen der Frage, ob der Angeklagte gewollt oder versehentlich geschossen hat und ob er den Tod bill i - gend in Kauf genommen hat. Dabei schlieût das Landgericht nicht aus der Gefhrlichkeit der Tathandlung darauf, daû der Angeklagte willentlich g e - schossen hat. Dem Hilfsbeweisantrag, mit dem die Verteidigung in der Revision s - hauptverhandlung eine Lcke oder einen Errterungsmangel in der Bewei s - wrdigung beweisen wollte, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Die b e - - 9 - haupteten wissenschaftlichen Erfahrungsstze, fr die sich die Verteidigung auf ein Sachverstndigengutachten in Verbindung mit den Ergebnissen einer noch im Prfungsverfahren befindlichen Diplomarbeit sttzt, waren hier aus tatschlichen Grnden ohne Bedeutung. Es mag durchaus sein, daû auch im Umgang mit Waffen erfahrene Probanden in besonders streûbelasteten Situ a - tionen oder bei Gleichgewichtsverlust auch gegen hohen Abzugswiderstand reflexhaft und ungesteuert einen Schuû auslsen knnen. Dabei kommt es j e - doch auf die jeweiligen Umstnde des Einzelfalls an, die sich nachtrglich kaum zuverlssig rekonstruieren lassen. Hier hat das Landgericht eine "klass i - sche Situation fr eine reflexhafte Schuûauslsung" nicht festgestellt. Sofern der Hilfsantrag dies behauptet, entfernt er sich in unzulssiger Weise von den verbindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die von dem behau p - teten Beweiswrdigungsmangel nicht tangiert werden. Das Landgericht hat kein Erschrecken des Angeklagten festgestellt, als er den Polizeibeamten a n - griff, sondern lediglich eine Irritation. Der Angeklagte griff nicht nach der Tr, weil er infolge des Zurckweichens im Begriff war, das Gleichgewicht zu verli e - ren. Auch hielt sich seine psychische Belastung in den bereits dargelegten Grenzen. Da sich die festgestellte Tatsituation wesentlich von den Versuch s - situationen unterscheidet, die den behaupteten Erfahrungsstzen zugrundeli e - gen, brauchte sich das Landgericht hiermit auch nicht nher auseinanderz u - setzen. 2. Die Begrndung, mit der das Landgericht Mordmerkmale fr die vo r - stzliche Ttung verneint hat, hlt der rechtlichen Prfung nicht stand, weil das Landgericht nicht alle Tatumstnde, die die Annahme eines Mordmerkmals b e - grnden knnen, in seine Erwgungen einbezogen hat. - 10 - a) Heimtcke hat die Schwurgerichtskammer verneint, obwohl sie z u - treffend deren objektive Merkmale fr gegeben erachtet, denn das Tatopfer war bei dem Angriff des Angeklagten arg- und wehrlos. Ebenso zutreffend erkennt das Landgericht, daû nach dem uûeren Geschehensablauf auch subjektiv heimtckisches Handeln naheliegt. Seine Zweifel daran, daû der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit fr die Tat erfaût und diese bewuût ausgenutzt hat, begrndet das Landgericht damit, daû der Angeklagte sich dem Radarwagen nicht mit vorgefaûtem Ttungsvorsatz genhert habe, daû er sich in einer heftigen Gemtsbewegung befunden habe, der Schuû eine plt z - liche Reaktion auf eine Seitwrtsbewegung des Tatopfers gewesen sei und die sofortige Flucht des Angeklagten nur den Schluû zulasse, daû ihm erst jetzt die Tragweite seines Handelns und die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers fr die Tat bewuût geworden sei. Wenn aber das Landgericht meint, Zweifel nicht berwinden zu knnen, obwohl die subjektiven Merkmale der Heimtcke aufgrund des uûeren Tathergangs naheliegen, mssen bei der Beweiswrdigung alle wesentlichen Tatumstnde in die Betrachtung einbez o - gen werden, die gegen diese Zweifel sprechen knnen. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Rechtsfehlerhaft auûer Betracht gelassen hat das Landg e - richt in diesem Zusammenhang, daû der Angeklagte den Polizeibeamten z u - nchst unter Verbergen seiner wahren Absicht gezielt in seiner Arglosigkeit bestrkt hat, indem er vorgab, eine Autopanne zu haben und der Hilfe zu b e - drfen. Geschossen hat der Angeklagte erst, als sich ergab, daû er fr eine Mitteilung an den ADAC Wagentyp und Kennzeichen des angeblich liegeng e - bliebenen Fahrzeugs angeben sollte. Dieser Geschehensablauf legt nahe, daû der Angeklagte in diesem Augenblick zutreffend erkannte, daû jetzt die akute Gefahr seiner Identifizierung bestand, wenn er die erfragten Angaben machen wrde. Alles dies deutet auf eine vorhandene Erkenntnis- und Reaktionsfhi g - - 11 - keit hin, die dafr spricht, daû der Angeklagte auch die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit fr die Tat erkannt und bewuût ausgenutzt hat. Hierfr g e - ngt es, daû der Tter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung fr die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausfhrung der Tat in dem Sinn erfaût, daû er sich bewuût ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenber einem Angriff schutzlosen Menschen zu berraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtcke 1, 25; BGH NStZ 1984, 506; 1999, 506, 507; Jhnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 47). Das Landgericht htte sich daher nher mit diesen Umstnden auseinandersetzen und sie in seine Beweiswrdigung einbeziehen mssen. b) Die Beweiswrdigung, mit der das Landgericht zu dem Ergebnis g e - langt, der Angeklagte habe nicht gettet, um eine andere Straftat zu ermgl i - chen, ist ebenfalls lckenhaft. Ziel des gesamten Vorgehens des Angeklagten war es, mit der geladenen Pistole als Drohmittel die Herausgabe des Films zu erreichen. Da sich der Angeklagte spontan zum Schieûen entschlossen habe, meint das Landgericht, nicht feststellen zu knnen, daû der Angeklagte de s - halb geschossen habe, weil er glaubte, auf diese Weise die andere Straftat (Geiselnahme oder schwerer Raub; zur schweren ruberischen Erpressung vgl. unten II, 3) schneller oder leichter begehen zu knnen. Allein daraus, daû sich der Angeklagte spontan zum Schieûen entschloû, ergibt sich aber keine tragfhige Begrndung dafr, daû ihm gerade bei dem Schuû, der geeignet war, ihn seinem Tatziel entscheidend nher zu bringen, dieses Ziel aus dem Bewuûtsein geraten sein sollte. Dies kme allenfalls dann in Betracht, wenn der Angeklagte dieses Ziel schon zuvor aufgegeben htte. Hierfr fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt; denn dann htte es nahegelegen, daû der bis dahin nicht identifizierte Angeklagte sofort die Flucht ergriffen und nicht erst noch auf den Polizeibeamten geschossen htte. Auch dies htte das Landgericht daher nher errtern mssen. - 12 - c) Nicht zu beanstanden ist, daû das Landgericht einen Verdeckung s - mord verneint hat, da als zu verdeckende Tat nur eine Verkehrsordnungswi d - rigkeit und keine Straftat in Betracht kommt. d) Das Landgericht htte aber prfen mssen, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggrnden gettet hat. Niedrig ist ein Beweggrund, wenn er als Motiv fr eine Ttung nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe steht und deshalb verachtenswert ist. Dies ist aufgrund einer Gesamtwrdigung aller Tatumstnde, der Lebensverhltnisse des Tters und seiner Persnlic h - keit zu beurteilen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 11, 22 jew. m.w.N.). Auch wenn das Verhalten des Angeklagten tatbestandlich nicht als Verdeckungsmord anzusehen ist, kann das Verde k - kungsmotiv, bei dem in aller Regel eine besonders verwerfliche Gesinnung zutage tritt, fr sich als niedriger Beweggrund gewertet werden. Dies gilt ganz allgemein fr die Flle, in denen das Opfer fr eine Verhaltensweise des Tters gettet wird, die er zwar nicht fr strafbar, jedoch fr verwerflich oder seinem Ansehen abtrglich hlt. Das betrifft also Flle, in denen sich der Tter eige n - schtig der Verantwortung fr vorangegangenes Tun oder begangenes U n - recht entziehen will und deshalb ttet (vgl. BGHSt 35, 116, 121 f.; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 21 m.w.N.). Auch ein Miûverhltnis zw i - schen Tatanlaû und Erfolg ist von wesentlicher, wenn auch nicht allein en t - scheidender Bedeutung fr die Annahme eines niedrigen Beweggrunds (vgl. Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 11; Eser in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 18 jew. m.w.N.). Ein solches krasses Miûverhltnis zwischen der Tat und ihrem Anlaû ist hier gegeben. Dies gilt auch, wenn man die von dem Angeklagten erwarteten beruflichen und familiren Folgen eines Buûgeldverfahrens mitbercksichtigt. Allerdings bedarf die Annahme niedriger - 13 - Beweggrnde bei einem spontanen Tatentschluû stets besonders sorgfltiger Prfung (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrnde 11). 3. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer ruberischer Erpre s - sung mit Todesfolge kann nicht bestehen bleiben, weil die von dem Angekla g - ten erstrebte Verhinderung der Geldbuûe keinen Vermgensvorteil im Sinne der Erpressung darstellt und der Angeklagte daher auch nicht in der Absicht handelte, sich zu Unrecht zu bereichern. Daû das Vereiteln einer Geldbuûe und anderer vergleichbarer staatlicher Sanktionen keinen strafrechtlich rel e - vanten Vermgensvorteil darstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur ane r - kannt. Grund dafr ist, daû diese Sanktionen keine fr den Wirtschaftsverkehr relevanten Gegenstnde darstellen, da sie dem wirtschaftlichen Verkehr nicht unterliegen, und daû ihnen daher eine wirtschaftliche Zweckbestimmung nicht zugrunde liegt (vgl. BGHSt 38, 345, 351 f. = JR 1994, 114; BayObLG wistra 1991, 230 = JR 1991, 433; OLG Schleswig SchlHA 1978, 59; OLG Stuttgart MDR 1981, 422; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 282; RGSt 71, 280, 281; 76, 276, 279 unter Aufgabe abweichender frherer Rechtsprechung; Schrder JR 1964, 230; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 252; Cramer in Sc hnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 78 a; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 42). Dieser Ansicht schlieût sich der Senat an. Auch der Besitz an dem belichteten Film ist hier kein tatbestandsmû i - ger Vermgensvorteil. Der bloûe Besitz einer Sache wurde in der Rechtspr e - chung nur in den Fllen als Vermgensvorteil anerkannt, in denen er einen eigenstndigen wirtschaftlichen Wert darstellt, wie etwa bei der mit dem Besitz verbundenen Mglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen (vgl. BGHSt 14, 386, 390; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermgenswerte 1; BGH NStZ-RR 1996, 35; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 253 Rdn. 14 a; Eser in Schnke/Schrder, - 14 - StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 17). Dies ist bei einem belichteten Film jedoch nicht der Fall. Zudem fehlt es in Bezug auf den Besitz des Films an der Stoffgleic h - heit zwischen dem erstrebten Vermgensvorteil des Tters und dem drohe n - den Schaden der Buûgeldbehrde (vgl. BGHR StGB § 263 Stoffgleichheit 3). 4. Der gesonderte Schuldspruch wegen tateinheitlichen Erwerbs zweier Schuûwaffen und von Munition hat Bestand. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem unerlaubten Erwerb der beiden Gewehre und der Munition e i - nerseits sowie dem Ttungsverbrechen in Tateinheit mit dem Fhren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe andererseits ist nicht zu beanstanden. Der Erwerb und gleichzeitige Besitz mehrerer Schuûwaffen, zu denen hier auch die Tatwaffe gehrte, kann zwar zu einer tateinheitlichen waffenrechtl i - chen Dauerstraftat verbunden sein (vgl. BGH NStZ 1997, 446; 1984, 171; Beschl. v. 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98). Hier beruht das Fhren der Tatwaffe bei dem Angriff auf die Polizeibeamten aber auf einem neuen Verbr e - chensentschluû. Dieser neu gefaûte Tatentschluû bildet eine Zsur, die die Verwirklichung der Verbrechenstatbestnde sachlich-rechtlich von der waffe n - rechtlichen Dauerstraftat ablst, so daû insoweit Tatmehrheit anzunehmen ist. Dies ndert allerdings nichts daran, daû das Fhren der Tatwaffe mit dem T - tungsverbrechen tateinheitlich verwirklicht wurde (vgl. BGHSt 36, 151, 154). Die fr das Waffendelikt verhngte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr lût keinen Rechtsfehler erkennen. III. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Ttungsverbrechens hat die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe von zwlf Jahren sowie der G e - samtfreiheitsstrafe mit den zugehrigen Feststellungen zur Folge. - 15 - Der neue Tatrichter wird auch ber eine Maûregel nach §§ 69, 69 a StGB zu befinden haben. Jhnke Detter Bode Ri'inBGH Dr. Otten ist Fischer wegen Urlaubs ver- hindert, ihre Unterschrift beizufgen. Jhnke
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