BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 159/03 vom18. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2003 gemäß§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kassel vom 19. Dezember 2002 wird1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweitder Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II 4 verurteilt wor-den ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die demAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staats-kasse zur Last,2. das genannte Urteila) im Schuldspruch - soweit der Angeklagte wegen unerlaubtenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen verurteiltworden ist - dahin geändert, daß der Angeklagte des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällenschuldig ist,b) aufgehoben, soweit gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahren verhängt worden ist.II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen. - 3 -III. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfezur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unterEinbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Eisenachvom 29. November 2000 zu Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechsMonaten verurteilt und angeordnet, daß für die im Rahmen einer Strafausset-zung zur Bewährung geleistete gemeinnützige Arbeit auf die Vollsteckungdieser Gesamtfreiheitsstrafe 40 Tage angerechnet werden. Desweiteren hatdas Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen UmfangErfolg, im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-gründet.Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Ur-teilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (2000Ecstasy Tabletten) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wor-den ist (weil nicht auszuschließen ist, daß diese Tat in Tateinheit mit Fall II 3steht). Diese Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs, zum Wegfall - 4 -der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zur Aufhebung des Ausspruchsüber diese Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann nicht völlig ausschließen,daß ohne die wegfallende Einzelstrafe eine noch niedrigere Gesamtfreiheits-strafe als die erkannte verhängt worden wäre.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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