BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 159/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 25. September 2009 in den Einzelstrafausspr374-chen f374r die F344lle 1 und 2 der Urteilsgr374nde und im Gesamtstra-fenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. 1 Der Strafausspruch h344lt hingegen rechtlicher Pr374fung nur teilweise stand. Das Landgericht hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, der Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgr374nde einen unzutreffenden Strafrah-men zugrunde gelegt, da die Mindeststrafe des 247 176 a StGB zum Tatzeitpunkt Anfang des Jahres 2004 nicht zwei Jahre, sondern ein Jahr betrug. Es l344sst sich nicht ausschlie337en, dass die Festsetzung der Einzelstrafe von drei Jahren 2 - 3 - und sechs Monaten f374r diesen Fall von dem Rechtsfehler beeinflusst ist. Dies gilt im Ergebnis auch f374r die Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten im Fall 2 der Urteilsgr374nde, obgleich hier tateinheitlich eine Verurteilung gem344337 247 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfolgt ist. Im Hinblick auf die Strafzumessungserw344-gungen des Landgerichts l344sst sich ein Beruhen auch dieser Einzelstrafe auf der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Strafrahmens f374r den tateinheitlich be-gangenen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes nicht ausschlie337en. Dies f374hrt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe im Fall 3 der Urteilsgr374nde ist von dem Rechtsfehler nicht be-r374hrt und kann bestehen bleiben. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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