BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 159 /14 vom 23. Jul i 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalt s , zu Ziffer 3 . auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 23. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2013 im Strafauss pruch aufgehoben , jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten. 2 . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tel s , an eine andere Straf kammer des Landgerichts zurüc k- ve rwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheid ungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegrü n- det. 1 - 3 - Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei, jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls der Einfuhr von Betäubungsmitteln i n nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG verneint, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Dagegen hat es den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 und § 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass der anzuwendend e Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten umfasst . Es hat jedoch auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe die Prüfung versäumt, ob ein minder schwerer Fall unter Berücksichtigu ng des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe in Betracht kommt (vgl. Senat, Be schluss vom 30. Januar 2013 2 StR 224/12, StV 2013, 703) . Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch darauf beruht. Da nur die Wertung des Landgerichts vo n dem Rechtsfehler betroffen ist und die zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, können diese auf recht erhalten bleiben. Fischer Appl Eschel bach Ott Zeng 2 3
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