ECLI:DE:BGH:2016:030216U2STR159.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 1 5 9/1 5 vom 3. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 3. Februar 2016 , an der teilgen ommen haben : Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bu ndesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Rechtsanwäl tin als Vertreterin des Nebenklägers , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt : - 3 - I. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird d as Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2014 aufgehoben, soweit die im Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2013 213 Js 22014/13 917 B - Cs angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten, die E in zi e- hu ng seines Führerscheins und die Sperre für die Neuerte i- lung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden sind. Die Aufrechterhaltung der Maßregel entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Stra f- ausspruch richtet. 3. D ie Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentsche i- dung sowie über die Kosten des Rechtsmittels des Angekla g- ten einschließlich der dem Nebenkläger entstand enen no t- wendigen Auslagen bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. II. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstande nen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung und wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung unter Einbeziehung der Einzelstraf en aus drei Strafbefehlen und Aufrechterhaltung einer früheren Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, von denen sechs Monate als bereits vollstreckt gelten. Außerdem hat es de n Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro nebst Zinsen, abzüglich bereits gezahlter Beträge, zu zahlen . Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger säm t- liche ihm aus der Tat vom 19. Juli 2009 künftig noch entstehenden materiellen oder weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Dritte übergegangen sind. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Nebenklägers und des Angeklagten. Das Rechtsmitte l des Angeklagten hat nur den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Revision des Nebenkl ä- gers ist unbegründet. A . I . Das Landgericht hat im Wesentlichen folgendes festgestellt : 1. Der Angeklagte lernte im April 2005 Frau P . - C . ken - nen. Beide gingen eine Beziehung ein, die bis Ende 2008 andauerte und durch häufige Streitigkeiten, wechselseitige Eifersucht und gewalttätige Übergriffe des Angeklagten geprägt war. Kurz vor Beendigung der B eziehung kam es am Abend des 5. Dezember 2008 zu einer verbalen Auseinandersetzung in der gemeinsamen Wohnung. Der Angeklagte wollte Geschlechtsverkehr, den die Zeugin P . - C . ablehnte . Sie erklärte, für sie sei die Beziehung 1 2 3 - 5 - beendet. Der Angeklagte schlug ih r daraufhin aus Zorn mit der Hand auf das rechte Ohr. Dies führte zu eine m Riss des Trommelfells (Fall II.1. der Urteil s- gründe). 2. Am Abend des 18. Juli 2009 besuchte der Angeklagte zusammen mit seinem Cousin A . und einem Bekannten , dem Zeuge n Z . , mehrere Gaststätten. Er trank dort jeweils eine unbekannte Menge Whisky mit Cola. In den frühen Morgenstunden des 19. Juli 2009 fuhr ihn sein Bekannter Z . nach Hause. Der Angeklagte ließ sich in der Nähe der Wohnung der Zeugin P . - C . absetzen , die sich inzwischen von ihm getrennt hatte. Ge - gen 7. 00 Uhr ging er zu deren Wohnung, um sie wegen seiner Vermutung, sie habe einen neuen Freund, zur Rede zu stellen. Er gelangte ins Treppenhaus und klopfte lautstark g egen die Wohnungs t ür, rief nach ihr und verlangte mit ihr zu sprechen . Frau P . - C . hatte mit C . die Nacht im Wohnzimmer verbracht. Sie wollte den Angeklagten im Treppenhaus hinhalten, während der Nebe nkläger die Polizei rufen sollte. Daher verließ sie die Wohnung und zog die Wohnungstür hinter sich zu . Sie traf den Angeklagten im Hausflur an . Dieser hielt ihr vor, dass sie einen neuen Freund habe. Als der Angeklagte die Stimme des Nebenklägers durch di e Wohnungstür hörte, geriet er in Wut. Er wollte diesem eine Abreibung verpassen und sich dadurch z u- gleich an der Zeugin P . - C . rächen. Deshalb brach er die Woh - nungstür auf, nahm ein an die Wand gelehntes Bügelbrettgestänge und schlu g es dem Nebenkläger mindestens zweimal wuchtig auf den Kopf. Dabei nahm er zwar nicht den Tod des Nebenklägers in Kauf, er dem neuen Freund seiner früheren Lebensgefährtin erhebliche Verletzungen beizubringen, wobei er es fü r möglich hielt, dass der Nebenkläger dur ch die Schläge schwere Kopfverletzungen mit unter Umständen längerfristigen schwerwie genden Folgen für die geistig - körperliche Gesundheit seines Opfers bewusstlos . 4 - 6 - Das Bügelbrettgestänge zerfiel in seine Einzelteile. Anschli eßend ließ der A n- geklagte seine Wut weiter an der Wohnungseinrichtung aus. Der Nebenkläger erlitt eine offene Schädel - Hirn - Ver letzung mit Impress i- onsfraktur der Kalotte. Es kam zu Einblutungen in die Hirnoberfläche. Infolge dieser Verletzung leidet der Nebenkläger seit der Tat dauer haft unter Epilepsie mit wiederkehrenden Krampfanfällen. Er ist zu 80 % schwerbehindert und hat nach Verlust seines Arbeitsplatzes kaum noch Aussichten, eine Arbeitsstelle zu finden (Fall II.2. der Urteilsgründe). II . Das Landgericht hat zum Fall II.2. der Urteilsgründe angenommen, ein Tötungsvorsatz des Angeklagten sei nicht sicher festzustellen. Er habe aus Wut und Eifersucht gehandelt und dabei keine Sicherungsmaßnahmen gegen die Entdeckung seiner Täterschaft ergriffen. Ihm sei wichtiger gew e- sen als die Belange anderer Menschen. Seine späteren SMS - Nachrichten an die Zeugin P . - C . offenbarten eine völlige Gleichgül tigkeit ge - genüber deren Befindlichkeit. Aggressive Übergriffe seien ihm nicht wesen s- fremd. Zur Tatzeit sei er alkoholbedingt enthemmt gewesen. D en Nebenkläger habe er dagegen nicht gekannt und gegen diesen persönlich keinen Groll g e- hegt. Es sei ihm in se iner Wut vor allem darum gegangen, seiner früheren Freundin eine Lektion zu erteilen, indem er sich an ihrem neuen Freund und der Wohnungseinrichtung vergriffen habe. Dabei habe er darauf vertraut, dass der Nebenkläger nicht sterben werde. Wäre ihm das Woh lergehen des Nebenkl ä- gers völlig gleichgültig gewesen, hätte er sich nicht nach der Tat nach ihm e r- kundigt. III . Das Landgericht hat die Tat im Fall II.1. als vorsätzliche Körperverle t- zung nach § 223 Abs. 1 StGB , diejenige im Fall II.2. der Urteilsgründe als schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit g e- fährlicher Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bewertet. 5 6 7 - 7 - B . Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Das Landgericht hat seine sachl i- che Zuständigkeit zu R echt angenommen. I . Insoweit ist folgendes Prozessgeschehen zu erörtern : Die Staatsanwaltschaft hatte am 5. Oktober 2009 Anklage zum Strafric h- ter bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung und gefährlicher Körperverlet zung erhoben . Der Strafrichter hat das Hauptverfahren am 29. Januar 2010 eröffnet . In der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2010 verwies er die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Schöffengericht. Die s sei erforderlich, weil sich nach der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ergeben habe, dass der Angeklagte hinreichend ve r- dächtig sei, eine schwere Körperverletzung begangen zu haben. Das Schöffengericht verurteilte den A ngeklagten durch Urteil vom 17. August 2011 wegen vorsätzlicher Körperverletzung u nd schwerer Körpe r- verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und erließ nach einem Teilanerkenntnis ein Feststellung surteil im Adhäsionsverfahren. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein, die er später auf den Stra f- ausspruc h beschränkte. Auch der Nebenkläger legte Berufung ein , ohne z u- nächst einen Antrag zu stellen und die Zielrichtung seines Rechtsmittels zu b e- gründen . I h m wu rde das Urteil des Schöffengerichts versehentlich nicht zug e- stellt. U nter dem 27. März 2012 beantrag te er , die Sache wegen Verdachts des tateinheitlich versuchten Totschlags an die Schwurgerichtskammer beim Lan d- gericht zu verweisen. Durch Beschluss vom 26. April 2012 sprach der Vorsitzende der Ber u- fungskamm er aus , es bestehe der hinreichende Tatverda cht, dass der Ang e- klagte versucht habe , 270 8 9 10 11 12 - 8 - Abs. Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte Beschwerde ein . Das Oberla n- desge richt verwar f die Beschwerde am 18. Juni 2012 als unstatthaft und führte aus, d er Sache nach handele es sich um eine Vorlage entsprechend § 225a Abs. 1 Satz 1 StPO. Diese sei nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts übernahm d urch B e- schluss vom 8. Oktober 2012 das Verfahren , formulierte den Anklagesatz zu Fall II.2. dahin neu, dass bezüglich der Tat vom 19. Juli 2009 versuchter To t- schlag in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körpe r- verletzung mittels e iner das Leben gefährdenden Behandlung in Betracht ko m- me und eröffnete das Hauptverfahren . II . Aus diesem Prozessgeschehen ergibt sich kein Verfahrenshindernis. Die Beschwerdeführer haben insoweit keine Verfahrensrüge erhoben . Die umstrittene Frage , ob eine solche erforderlich ist , kann aber offenbleiben, weil auch im Fall einer Überprüfung von Amts wegen kein Verfahrenshindernis festzustellen ist . Gemäß § 6 StPO ist die sachliche Zuständigkeit des zur Urteilsfindung berufenen Strafgerichts von Am ts wegen zu prüfen . Nach § 269 StPO bleibt es aber im Hauptverfahren bei der Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, nachdem die Sache dort rechtshängig geworden ist . Die Zuständigkeit des G e- richts höherer Ordnung schließt nämlich diejenige eines Ger ichts niederer Or d- nung ein. Eine Ausnahme hiervon nimmt die Rechtsprechung nur dann an , wenn eine die Rechtshängigkeit begründende Gerichtse ntscheidung objektiv willkürlich ergangen ist und dadurch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt wurde ( vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 55 f.) . 13 14 15 16 - 9 - Streitig ist die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall, der zur Unanwen d- barkeit von § 269 StPO führt, gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist ( so BGH, Beschluss vom 12. De zember 1991 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176; Urteil vom 2 7. Februar 1992 4 StR 23/92, BGHSt 38, 212; Beschluss vom 21. April 1994 4 StR 136/94, BGHSt 40, 120, 122 ff.) , oder ob eine solche Überprüfung nur aufgrund einer Verfahrensrüge erfolgt ( so BG H, Beschluss vom 30. Juli 1996 5 StR 288/95, BGHSt 42, 205, 212 ff. ; Urteil vom 22. April 1997 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 56 ). Der Senat kann offen lassen, welche r Auffassung zu folgen ist , weil hier objektive Willkür offensichtlich nicht vorliegt : 1. Objektiv fiel die Aburteilung des angeklagten Lebenssachverhalts in die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer, da hier ein hinreichender Tatve r- dacht für ein tateinheitlich begangenes versuchtes Tötungsdelikt gegeben war. So hatte der Angeklagte na ch der Tat den Bruder der Zeugin P . - C . der Angeklagte geäußert, dass er sich der Polizei stellen werde, wenn der G e- schädigte die Tatfolgen überleben würde. Daraus könnte rückblickend darauf geschlossen werden, dass der Angeklagte auch bei der Begehung der Tat mit tödlichen Folgen seiner Handlung gerechnet hatte. Hinzu kommt, dass die wuchtigen Schläge des Angeklagten mit dem Gestänge auf den Kopf des G e- schädigten äußerst gefährliche Gewalthandlungen waren. Dies ist nach der Rechtsprechung ein Indiz dafür, dass der Täter die Möglichkeit der Tötung des Opfers auch ernsthaft in Betracht gezogen und billigend in Kauf genommen hat (BeckOK - StGB/Eschelbach, StGB, 30. Ed., § 212 R n. 21; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 212 Rn. 8 jew. mwN). 17 18 19 - 10 - 2. Ob die Übernahme des Verfahrens durch das Landgericht auf Vorlage des Vorsitzenden der Berufungskammer eine Rechtsgrundlage in § 225 Abs. 1 StPO findet, kann ebenfalls dahinstehen . § 225a StPO gestattet es den Gerichten im Stadium der Hauptverhan d- lung eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit herbeizuführen. § 323 Abs. 1 StPO verweist für die Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung jedoch nur auf die §§ 214 und 216 bis 225 StPO, hingege n nic ht auf § 225a StPO . Für den Fall, dass das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hat, sieht § 328 Abs. 2 StPO vor, dass das Berufungsgericht u n- ter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht verweist. Daraus wird in der Literatur zum Teil gefolgert , dass eine entsprechende Anwendung des § 225a StPO im Berufungsverfahren aussch eide ( so BeckOK - StPO /Eschelbach, StPO, 24. Ed., § 328 Rn. 1; LR/Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 225a Rn. 6; Meyer - Goßner in Me yer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 226a Rn. 2) . Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Dezember 2 002 1 StR 306/02, BGHR StPO § 225a Anwendungsb e- rei ch 1) und nach der herrschenden Ansicht in der Literatur ( vgl. Britz in R adtke/ Hohmann, StPO 2011, § 225a Rn. 1; SK/Deiters/Albrecht, StPO, 5. Aufl., § 225a Rn. 3; KK/Gmel, StPO, 7. Aufl., § 225a Rn. 4; SSW/Grube, StPO, 2. Aufl., § 225a Rn. 4 ; Hegmann NStZ 2000, 574, 575; LR/Jäger, StPO, 26. Aufl., § 225a Rn. 6 ) ist § 225a StP O im Berufungsverfahren entsprechend anwendbar . D ass der Gesetzgeber diese Vorschrift in § 323 Abs. 1 StPO nicht erwähnt hat, sei ein Redaktionsversehen. Für die entsprechende Anwendung des § 225 a StPO im Stadium der Vorbereitung der Berufungshauptverhandl ung spreche das Interesse an einem beschleunigten und prozesswirtschaftlichen Verfahren. 20 21 22 23 - 11 - Soweit das Landgericht der Sache nach entsprechend § 225a StPO ve r- fahren ist, hat es sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orie n- tiert. Dies ist offensi chtlich nicht willkürlich. 3 . Unschädlich ist, dass die Schwurgerichtskammer auch die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat. Ein solcher Eröffnungsbeschluss ist im Verfahren entsprechend § 225a StPO entbehrlich, weil die Eröffnung des Hauptverf ahrens bereits durch das Amtsgericht beschlossen worden ist (LR/Jäger, StPO , § 225a Rn. 21). Der gleichwohl ergangene Eröffnungsb e- schluss des Landgerichts führt nicht zu einer doppelten Rechtshängigkeit der Sache. C . Die Revision des Angeklagten ist m it Ausnahme der Einbeziehung e i- ner früher verhängten Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB unbegründet , soweit sie den strafrechtlichen Teil des Urteils betrifft. Die Entscheidung über den Rechtsmittelangriff des Angeklagten gege n den Adhäsionsausspruch stellt der Senat zurück. I. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Juni 2015 genannten Gründen unbegründet. II. Die Sachrüge hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuld - und Strafausspruch richtet. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu bea n- standen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schul d- spruch auch im Fall II.2. der Urteilsgründe. Die Epilepsie des Nebenklägers ist eine geistige Krankheit oder Behind e- rung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 24 25 26 27 28 29 30 - 12 - 2007 1 StR 429/06, NStZ 2007, 325 ; BeckOK - StGB/Eschelbach, StGB , 30. Ed., § 226 Rn. 27; Fischer, StGB , § 226 Rn. 10; MünchKomm/Hardtung, StGB, 2. Aufl., § 226 Rn. 40; a.A. NK/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 226 Rn. 35 ) . D iese schwere Folge hat der Angeklagte durch die vorsätzliche Körperverle t- zung jedenfalls fahrlässig verursacht (§ 18 StGB) . Die Annahme von Tateinheit zwischen der gefährlichen Körperverletzung mittels eine r das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ( vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23, 24 ) . 2. Gege n die Strafzumessungsentscheidung bestehen keine rechtlichen Bedenken . a) Das Landgericht hat durch Gesamtwürdigung aller wesentlichen G e- sichtspunkte einen minderschweren Fall der schweren Körperverletzung ve r- neint. Dagegen ist rechtlich nicht s zu erinn ern. Ein vertypter Milderungsgrund greift nicht ein. aa) Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Steuerung s- fähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Tat vom 19. Juli 2009 im Sinne von § 21 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. (1) Nachdem Feststellungen zum Umfang der Alkoholaufnahme vor der Tat nicht getroffen werden konnten, durfte das Landgericht die Frage einer a l- koholbedingten Verringerung des Hemmungsvermögens allein anhand des Leistungsverhaltens des Angeklagten überprüf en. Insoweit hat es unter and e- rem auf die Einschätzung der Zeugin P . - C . abgestellt, die den Angeklagten kannte und bei diesem keine Ausfallerscheinungen bemerkt hat. 31 32 33 34 35 36 - 13 - Ferner hat es die Alkoholgewöhnung des Angeklagten berücksichtigt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. (2) Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Landgericht unter Berücksichtigung der anerkannten Beurteilungskriterien (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1993 4 StR 138/93, StV 1993, 637 ; Sass in Kröber/Dölling/Leygra f/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, 2010, S. 351 ff. ) eine tiefgre i- fende Bewusstseinsstörung infolge eines Affektsturms ausgeschlossen. bb) Trotz der vom Angeklagten geleisteten Schmerzensgeldzahlungen kommt eine Anwendung von § 46a Nr . 1 StGB nicht in Betracht. Es fehlt ins o- weit an dem erforderlichen kommunikativen Prozess. § 46a Nr. 1 StGB setzt nach seiner gesetzgeberischen Intention (BT - Drucks. 12/6853, S. 21 f.) einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Das einseitige Wi e- dergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2014 1 StR 327/14, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 12 ; SSW/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 46a Rn. 24; Fischer , StGB , § 46a Rn. 10a ). Eine irgendwie geartete Kommunikation zw i- schen dem Angeklagten und dem Geschädigten hat es nach den Feststellu n- gen des Landgerichts ni cht gegeben. b ) Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots aus § 331 Abs. 1 StPO liegt nicht vor, obwohl das Schwurgericht im Fall II.2. eine höhere Einzelfre i- heitsstrafe verhängt hat, als dies zuvor durch das Schöffengericht beim Amt s- gericht gescheh en war. Zwar ist diese Vorschrift nach vorherrschender Auffa s- sung auch dann zu beachten, wenn das ursprüngliche Berufungsverfahren durch Übernahme des Verfahrens durch das Gericht höherer Ordnung oder Verweisungsurteil in ein erstinstanzliches Verfahren um gewandelt wurde (vgl. 37 38 39 40 - 14 - BGH, Beschluss vom 2. 4 StR 452/04; BeckOK - StPO/ Eschelbach, StPO, 24. Ed., § 331 Rn. 2; SK - StPO/Frisch, StPO, 4. Aufl., § 331 Rn . 30; LR/Gössel, StPO, § 331 Rn. 17; a.A. Meyer - Goßner, Prozessvorau s- setzungen und Prozesshindernisse, 2 011, S. 81 ff . ) . Das Verschlechterung s- verbot gilt aber nur, wenn ausschließlich der Angeklagte eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts eingelegt hat; es ist ohne Bede u- tung , wenn die Staatsanwaltschaft oder wie hier ein Nebenklä ger das Urteil zuungunsten des Angeklagten angegriffen hat. 3. Keinen Bestand hat die Aufrechterhaltung der aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2013 einbezogenen Maßregel gemäß §§ 69, 69a StPO. Sie ist wie vom Generalbu ndesanwalt zutreffend ausgeführt durch Ablauf der Sperrfrist erledigt. Der Ausspruch über die Au f- rechterhaltung der Maßregel muss daher entfallen . III. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen den A d- häsionsausspruch bleibt einer abschl ießenden Entscheidung des Senats vo r- behalten. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14 bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, di e bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, fes t- gehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Be zug genommen. Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Ang e- klagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hi n- blick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den strafrechtlichen 41 42 43 - 15 - Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerled i- gung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. im Ei nzelnen Senat, Beschlus s vom 8. Oktober 2014 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) . D. Die Revision des Nebenklägers ist unbegründet. I. Die Verfahrensrüge, mit welcher der Nebenkläger die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, weil das Landgericht nach erfolgter Übe r- nahme des Verfahrens im Verlauf der Hauptverhandlung nicht darauf hingewi e- sen habe, dass eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags im Fall II.2. der Urteilsgründe unter Umständen nicht erfolgen werde , hat keinen Erfolg . Der Angeklagte war zuvor dur ch das Schöffengericht unter anderem w e- gen schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Der Nebenkläger musste d a- nach auch mit der Möglichkeit rechnen, dass es damit sein Bewenden haben könnte , wenn die Schwurgerichtskammer nicht zu einer anderen rechtlich en Bewertung der Tat gelangen würde. Die zugelassene Anklage der Staatsa n- waltschaft wegen gefährlicher Körperverletzung, der rechtliche Hinweis des Amtsgerichts darauf, dass auch eine Verurteilung wegen schwerer Körperve r- letzung in Betracht komme , und dess en später gegenstandslos gewordenes Urteil erfüllten insoweit in ausreichendem Maße die vom Gesetz geforderte I n- formationsfunktion. II. Soweit sich die Sachrüge des Nebenklägers dagegen richtet, dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen versuchten Totschlags zu se i- nem Nachteil verurteilt hat, ist die Revision ebenfalls unbegründet . Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist kein en durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Art, Zielrichtung und Wirkung der Gewalthandlu ngen und mögliche Indizien für die Vorsatzrichtung des Angekla g- 44 45 46 47 48 - 16 - ten und auch dessen Verfassung zur Tatzeit sowie sein Handlungsmotiv b e- liegt darin kein Rechtsfehler. III. Der Revisionsangriff des Nebenklägers auf die Adhäsionsent sche i- dung ist aus den vom Generalbundesanwalt i n seiner Antragsschrift vom 10. Juni 2015 genannten Gründen unzulässig. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel 49
Full & Egal Universal Law Academy