ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR159.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 159/15 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 11. Mai 20 17 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2014 wird verworfen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben - und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 20. Oktober 2014 wegen vorsätzlicher Körperverl etzung und wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstr a- fen aus drei Strafbefehlen und Aufrechterhaltung einer früheren Maßregel g e- mäß §§ 69, 69a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fü nf Jahren und drei Monaten verurteilt, von denen sechs Monate als bereits vollstreckt gelten. Fe r- ner hat es den Angeklagten dazu verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro nebst Zinsen, abzüglich bereits g e- zahlter Beträge , zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte dazu verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger allen künftigen materiellen und i m- materiellen Schaden aus der Tat zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Dritte übergegangen sind. Der Senat hat durc h Urteil vom 3. Februar 2016 (NStZ - RR 1 - 3 - 2016, 220 ff.) die Revision des Neben - und Adhäsionsklägers verworfen. Er hat auf die Revision des Angeklagten den Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Maßregel aufgehoben und die Maßregel entfallen lassen sowie di e weiter gehende Revision des Angeklagten gegen den Schuld - und Strafausspruch verworfen. Zugleich hat der Senat die Entscheidung über die Revision des A n- geklagten gegen die im vorgenannten Urteil des Landgerichts getroffene Adh ä- sionsentscheidung sowie übe r die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 2 StR 137/14 u.a. (NStZ - RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingele i- tete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schm erzensgeldes z u- rückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 VGS 1/16 (JR 2017, 179 f f .), denen der Senat mit B e- schluss vom 14. April 2016 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14 die Frage vorg e- legt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Gesch ä- digten berücksichtigt werden dürfen, und wenn ja, na ch welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen. I. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der B e- messung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BG B (§ 847 BGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein au s- 2 - 4 - geschlossen werden können (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16). Das Schmerzens geld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Leben s- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgl eichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem G e- schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugt u- ungsfunktion, st. Rspr. ; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1992 VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 VI ZR 93/ 9 4, BGHZ 128, 117, 120 f.). Dabei steht der Entschädigungs - oder Ausgleichsgedanke im Vorde r- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzens geldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und En t- stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen En t- schädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunkt ion, die aus der Regelung der Entschädigung für immat e- rielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Sch a- densfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und G e- schädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; Urteil vom 16. Januar 1996 VI ZR 109/95, NJW 1996, 1591). Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung im Vordergrund. Daneben 3 4 5 6 - 5 - können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem ei n- zelnen Schadensfall sein bes onderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juri s, Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris, Rn. 57). Indem der Tatrichter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden U m- stände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftl i- chen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Bez iehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris, Rn. 56, 70). Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmä ßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung präge n- den einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der L e- bensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinan der abzuwägen und daraus ein dem einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzuse t- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigu ng sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Gr o- ße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris, Rn. 72). 7 - 6 - Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgelde s im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ang e- klagten und Tatopfer stellt entgegen d er bisherigen Rechtsprechung der Stra f- senate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Au s- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- besonderes Gepräge geben. Dies ist etwa bei eine m wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftl i- chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopf er, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erw ä- gungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die a ngefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die E inb e- ziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erh ö- hung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat. 8 9 10 - 7 - II. An diesen Maßstäben gemessen begegnet die Adhäsionsentscheidung des angefochtenen Urteils keine n Bedenken. Das Landgericht hat sich für die Bemessung des Schmerzensgeldes an dem Ausmaß des begangenen Tatu n- rechts und den Folgen für das Opfer orientiert, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der t- schaftlichen Verhältnisse de s Nebenkläger s hat es nicht besonders gewichtet. Dies ist nicht zu beanstanden. Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube 11 12
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