ECLI:DE:BGH:2016:190516B2STR159.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 159/16 vom 19. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen ausbeuterischer Zuhälterei - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2016 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschw erdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2015 wird mit der Maßg a- be als unbegründet verworfen, dass die von dem Angeklagte n in R . erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 ange - rechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründe t, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Strafkammer hat es jedoch entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unte r- lassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache i n R . erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht 1 2 - 3 - kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selb st (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13). Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Ko s- tenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel 3
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