BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 160/03 vom20. August 2003in der Strafsachegegenwegen Bestechlichkeit u. a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saan,die Richter am BundesgerichtshofDr. h. c. Detter,Dr. Bode,Rothfußund die Richterin am BundesgerichtshofRoggenbuck,Bundesanwalt in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil desLandgerichts Bonn vom 2. August 2002 wird verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteilwird mit der Maßgabe verworfen, daß die Tagessatzhöhe fürdie verhängten Einzelgeldstrafen auf 1 nr3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staats-anwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte hat die Kos-ten seines Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tatein-heit mit siebenfacher Untreue, wegen Untreue in drei weiteren Fällen und we-gen Vorteilsannahme in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten frei-gesprochen.Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrem vom Generalbundesanwalt nichtvertretenen Rechtsmittel die Verletzung formellen und materiellen Rechts undwendet sich gegen den Teilfreispruch des Angeklagten. - 4 -Der Angeklagte rügt ebenfalls die Verletzung formellen und materiellenRechts.I. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegrün-det.II. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. DieVerfahrensrügen sind, soweit sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2StPO entsprechend ausgeführt sind, offensichtlich unbegründet. Der näherenErörterung bedürfen auf die Sachrüge lediglich die Beurteilung der Konkur-renzverhältnisse bei den Komplexen I und III (1.) sowie die Strafzumessung(2.). Zudem ist die Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen zu ergänzen (3.).1. a) Der Schuldspruch wegen Bestechlichkeit in einem Fall läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Von dem Beschwerdeführer wird dies auch nicht gel-tend gemacht. Der Angeklagte hat zwar insgesamt mindestens 26 Beste-chungszahlungen entgegengenommen. Gleichwohl hat das Landgericht hier zuRecht nur einen Fall der Bestechlichkeit angenommen. Mehrere Vorteilsan-nahmen stehen zwar grundsätzlich untereinander im Verhältnis der Tatmehr-heit. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie es das Landgericht hier festgestellthat - der für die Unrechtsvereinbarung zu leistende Vorteil zwischen dem An-geklagten und R. von Anfang an genau bestimmt war. In diesen Fällen liegthinsichtlich der Annahme aller Teilleistungen auf die Unrechtsvereinbarungeine tatbestandliche Handlungseinheit vor (vgl. BGHSt 47, 22, 30 = NStZ 2001,479, 481; BGH NStZ 95, 92; wistra 1999, 271; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Kon-kurrenzen 5; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 331 Rdn. 39).Der für die einzelnen Luftrechnungen von R. an den Angeklagten zuzahlende Betrag war zwar von ihnen für jede Luftrechnung einzeln konkret - 5 -festgelegt worden. Die Höhe des jeweils vereinbarten Vorteils konnte jedochnicht festgestellt werden (UA S. 68). Das Landgericht konnte daher weder aus-schließen, daß auf eine Unrechtsvereinbarung mehrere Zahlungen erfolgten, noch konnte es ausschließen, daß R. mit einer Zahlung auf mehrere jeweils beiAbsprache der Luftrechnungen getroffenen Unrechtsvereinbarungen geleistethat. Beide Möglichkeiten liegen schon wegen der ständigen finanziellen Be-drängnis des R. gleichermaßen nahe, zumal die Zahlungen teilweise kurz auf-einander erfolgten und ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen denLuftrechnungen und den Vorteilszahlungen nicht erkennbar ist. Dies hat zurFolge, daß sich eine zumindest teilweise Überschneidung der tatbestandsrele-vanten Handlungen der jeweiligen Einzelfälle der Bestechlichkeit nicht aus-schließen läßt. Daher läßt sich eine bestimmte Mehrzahl von Fällen der Be-stechlichkeit nicht feststellen, sondern nur, daß zumindest ein Fall der Be- stechlichkeit gegeben ist.Durch die Annahme nur eines Falls der Bestechlichkeit ist der Ange-klagte auch nicht deshalb beschwert, weil dadurch die Tatzeit der Bestechlich-keit bis zur Entgegennahme der letzten Bestechungszahlung am 13. Februar1998 andauerte und sich damit in den Geltungsbereich der durch das Kor-ruptionsbekämpfungsgesetz seit dem 20. August 1997 verschärften Strafdro-hung der §§ 332, 335 StGB nF erstreckt. Da das Landgericht zu Recht die Vor-aussetzungen eines besonders schweren Falls der Bestechlichkeit (§ 335Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB nF) angenommen hat, erhöht sich derStrafrahmen für die vor dem 20. August 1997 angenommenen Bestechungs-zahlungen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf Freiheits-strafe von einem bis zu zehn Jahren. Andererseits wären bei Anwendung desTatzeitrechts aber 26 Taten zu verurteilen, von denen die drei letzten ohnehinnach der verschärften Gesetzesfassung zu beurteilen waren. Unter diesen Um- - 6 -ständen wirkt sich die Annahme eines Falls der Bestechlichkeit nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, zumal das Landgericht bei der Bemessung derEinsatzstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ausdrücklich zu Gunsten desAngeklagten berücksichtigt hat, daß nur wenige Zahlungen des R. an den An-geklagten nach dem 19. August 1997 erfolgten.b) Die Annahme von Tateinheit zwischen der Bestechlichkeit (KomplexIII) und den sieben Fällen der Untreue (Komplex I) ist rechtlich zutreffend, weil- wie das Landgericht UA S. 71 feststellt - die jeweilige Absprache des Ange-klagten mit R., pflichtwidrig die Anweisung der Luftrechnungen zu veranlassen,sowohl den Beginn des Treubruchs als auch den Abschluß der Unrechtsver-einbarung darstellt (vgl. BGHSt 47, 22, 29). Im übrigen ist der Angeklagtedurch die Annahme von Tateinheit nicht beschwert.2. Die Überprüfung der Strafzumessung ergibt keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten.Entgegen der Ansicht der Verteidigung durfte der lange Tatzeitraum, indem sich der Angeklagte in erheblichem Umfang wiederholt strafbar gemachthat, als Bewertung der Vielzahl der Taten sowie der erheblichen kriminellenEnergie nach § 46 Abs. 2 StGB zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wer-den. Dies schloß notwendigerweise mit ein, daß die Taten teilweise schon län-ger zurücklagen, so daß zwischen den anfänglichen Taten und dem ange-fochtenen Urteil ein erheblicher zeitlicher Abstand besteht. Unter den Umstän-den des vorliegenden Falls mußte dies aber kein bestimmender Strafzumes-sungsgrund sein, weil der Angeklagte während des gesamten Tatzeitraumsimmer wieder erhebliche Straftaten begangen und damit über mehrere Jahrehinweg kriminelle Energie entwickelt hat. - 7 -Die im Urteil in einem eigenen Abschnitt dargestellte Prozeßgeschichte(UA S. 47/49) läßt keine überlange Verfahrensdauer im Sinne von Art. 20Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 MRK erkennen, eine Verfahrensrüge ist insoweit nichterhoben. Zwischen der Anzeigeerstattung am 20. März 1998 und dem ange-fochtenen Urteil vom 2. August 2002 vergingen zwar vier Jahre und fast fünfMonate. Die Ermittlungen gegen mehrere tatbeteiligte Beschuldigte waren we-gen der Schwierigkeit und Komplexität der Tatvorwürfe jedoch umfangreich undlangwierig. Auch die Strafkammer benötigte im Zwischenverfahren Zeit für dieVorbereitung des Eröffnungsbeschlusses. In Anbetracht der Höhe der ver-hängten Einzelstrafen, die jeweils im unteren Bereich der zur Verfügung ste-henden Strafrahmen liegen, sowie der mäßigen Gesamtfreiheitsstrafe ist aus-zuschließen, daß die Strafkammer die Verfahrensdauer - trotz ihrer Darstellungder Prozeßgeschichte - bei der Strafzumessung übersehen hat und bei derenerneuter und ausdrücklicher Erörterung im Rahmen der Strafzumessung zueiner milderen Bestrafung gelangt wäre.3. Die vom Landgericht unterlassene Bemessung der Tagessatzhöhe fürdie Einzelgeldstrafen in den Fällen 20 und 31 hat der Senat nachgeholt undden Tagessatz in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwaltsauf den Mindestbetrag von 1 n 354 Abs. 1 StPO).Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Roggenbuck
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