BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 160/09 vom 29. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 5. November 2008 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und festgestellt, dass zur Entsch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer ein Jahr der verh344ngten Strafe als vollstreckt gilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der nicht vor-bestrafte Angeklagte Gesch344ftsf374hrer der V. mbH (im folgenden "V. "). Deren Gesch344ftsgegenstand war der Handel mit B366rsenprodukten und sonstigen Verm366gensgegenst344nden. Die An-leger schlossen mit der V. Vertr344ge 374ber die Gr374ndung einer (stillen) Betei-ligung in Form einer atypischen stillen Gesellschaft. Die Gesch344ftst344tigkeit der V. war vertraglich in die Gesch344ftsbereiche A und B unterteilt. 85 % der jeweiligen Einlage sollten im Beteiligungsbereich B unmittelbar dem Handel zur Verf374gung stehen, w344hrend 15 % - mindestens jedoch 10.000 DM - im Beteili- 2 - 3 - gungsbereich A einzusetzen waren, f374r den ein l344ngerfristiges Verbleiben im Gesellschaftsverm366gen zwingend vorgeschrieben war. Der Angeklagte veranlasste einen Wirtschaftspr374fer und Steuerberater in den Jahren 1999 und 2000 unrichtige Bescheinigungen 374ber angeblich erzielte Renditen der V. auszustellen. Diese Bescheinigungen wurden durch den Angeklagten den Vermittlern in der sicheren Annahme vorgelegt, dass sie zu Werbezwecken eingesetzt werden. Aufgrund eingetretener Handelsverluste wurden ab dem 23. M344rz 1999 die eingezahlten Beteiligungen von dem Ange-klagten nicht mehr zeitnah und der H366he des Beteiligungsbereiches B entspre-chend dem B366rsenhandel zugef374hrt. Um die Verluste gegen374ber den Anlegern zu verschleiern wurden den Gesellschaftern gegen374ber fiktive Gewinne auf die jeweilige Anlagesumme ausgewiesen und monatlich bzw. halbj344hrlich Gewinn-vorabzahlungen ausgezahlt. Auch die Vermittler erhielten von der V. ihre gewinnabh344ngige Provision, die nach den getroffenen vertraglichen Vereinba-rungen eigentlich von den Anlegern zu tragen gewesen w344re. Die Gewinn- erwartungen der Anleger und Vermittler konnten im Laufe der Zeit nur noch durch die Anlagegelder neu hinzukommender Gesellschafter bedient werden. Das so entstandene "Schneeballsystem" brach im Dezember 2000 zusammen. Insgesamt wurden namens der V. im Zeitraum vom 23. M344rz 1999 bis zum 20. Dezember 2000 mit Anlegern Vertr344ge 374ber ein Gesamtvolumen von 4.957.706 DM geschlossen. Der eingetretene Schaden durch die nicht ver-tragsgem344337e Verwendung der eingezahlten Beteiligungen bel344uft sich abz374g-lich der R374ckzahlung von Beteiligungen, der Gewinnvorabzahlungen und der Handelsverluste auf mindestens 2.124.027 DM. 3 Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als "uneigentliches Organi-sationsdelikt" gewertet. Jedenfalls ab Ende M344rz/Anfang April 1999 habe der Tatbeitrag des Angeklagten in dem Aufbau und der Aufrechterhaltung einer auf 4 - 4 - Straftaten gerichteten Struktur zur Einwerbung von Anlagegeldern bestanden. Ziel sei es gewesen, die Gelder vertragswidrig nicht dem B366rsenhandel zuzu-f374hren, sondern im Rahmen eines Schneeballsystems zur Befriedigung der Renditeerwartungen von Altanlegern und zur Deckung der Gesch344ftsunkosten der V. zu verwenden. Ab M344rz 1999 sei bereits mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrages bzw. der Aufstockung der Beteiligung und dem Eingang des Anlagekapitals eine schadensgleiche konkrete Verm366gensgef344hrdung ein-getreten. Selbst wenn der Angeklagte darauf vertraut bzw. gehofft habe, dass aus der Verm366gensgef344hrdung kein Schaden entstehen werde, habe er Kennt-nis von allen die Gef344hrdung begr374ndenden Umst344nden gehabt. Rechtlich han-dele es sich um eine Tat, da der Angeklagte lediglich einmal im M344rz 1999 den Entschluss gefasst habe, trotz der ausbleibenden Gewinne den Gesch344ftsbe-trieb der V. unter Vorspiegelung falscher Tatsachen fortzuf374hren. 2. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Zwar ist in der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass einzelne Beitr344ge eines Mitt344ters, mittelbaren T344ters oder Gehilfen zur Errichtung, zur Aufrechterhaltung und zum Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Gesch344ftsbetriebes zu ei-ner Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden k366nnen, indem die aus der Unternehmensstruktur heraus begangenen Straftaten in der Person des betref-fenden Tatbeteiligten zu einer einheitlichen Tat oder wenigen einheitlichen Ta-ten im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB zusammengef374hrt werden (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 341). Das kann namentlich auch f374r wiederkehrende gleich-artige Einzelbetrugstaten im Rahmen einer betrieblichen Organisation gelten, die auf diese Weise zu einer einheitlichen Handlung verkn374pft werden (vgl. BGHSt 49, 177). Dabei darf jedoch nicht aus dem Blick verloren werden, dass 247 263 StGB nicht als Organisationsdelikt, sondern als ein gegen das Verm366gen einzelner Privater oder juristischer Personen gerichteter Straftatbestand konzi-piert ist. Strafbar nach 247 263 StGB ist nicht das Betreiben einer auf Betrug aus- 5 - 5 - gerichteten Organisation als solcher, sondern die betr374gerische Sch344digung individuellen Verm366gens. Der Umstand, dass Straftaten unter Schaffung und Ausnutzung einer Unternehmensstruktur "organisiert" begangen werden, 344ndert daher nichts daran, dass die mehrgliedrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 263 StGB, erforderlichenfalls hinsichtlich jedes - m366glicherweise zu gleichartiger Tateinheit zusammenzufassenden - sch344digenden Einzelaktes, konkret festgestellt sein m374ssen. Kommt mittelbare T344terschaft in Betracht, weil ein Hintermann unternehmerische oder gesch344fts344hnliche Organisationsstruktu-ren ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abl344ufe ausl366st (vgl. Senat BGH NStZ 2008, 89), m374ssen die von ihm nicht selbst verwirklichten Tatbestandsmerkmale in der Person des Tatmittlers begangen sein. Nach diesen Ma337st344ben tragen die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges nicht. Das Landgericht be-schr344nkt sich darauf, den vom Angeklagten mitgestalteten Gesch344ftsablauf zu beschreiben und darzulegen, dass der Betrieb der V. ab M344rz 1999 auf den Erhalt des das Verm366gen der Anleger schadensgleich gef344hrdenden "Schneeballsystems" ausgerichtet war. Einzelheiten zu den vertraglichen Aus-gestaltungen sowie zum Inhalt der mit den Vermittlern gef374hrten Gespr344che teilt die Strafkammer nicht mit. Ebenso bleibt der Vorstellungshorizont der durch die Einzelakte betroffenen Anleger beim Abschluss ihrer Beteiligung offen. Die An-leger werden ausschlie337lich als Gruppe behandelt, nicht aber - wie dies erfor-derlich w344re - als nach den Vorgaben des 247 263 StGB gesch344digte Einzelne. Dem entsprechend lassen sich den Feststellungen auch die verwirklichten Ein-zelakte nicht entnehmen. Bei dieser Vorgehensweise der Strafkammer bleibt v366llig unklar, welche Anleger durch wen, wann und durch welche tatbestandlich relevanten Verhaltensweisen gesch344digt wurden. Au337erdem kann der Senat nicht nachpr374fen, ob das Landgericht von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist. 6 - 6 - Dar374ber hinaus ist weder sicher festgestellt, ob der Kontakt zu den Anle-gern ausschlie337lich - oder etwa in einzelnen F344llen (auch) 374ber den Angeklag-ten - durch Vermittler erfolgte, noch, ob die Vermittler gutgl344ubig oder in die Ein-zelheiten des "Schneeballsystems" eingeweiht waren. Mithin kann der Senat nicht nachpr374fen, ob die in Betracht kommenden Betrugstaten - wie dies der Annahme eines "uneigentlichen Organisationsdeliktes" durch die Strafkammer entsprechen k366nnte (vgl. Senat BGH NStZ 2008, 89, 90) - durch den Angeklag-ten als mittelbaren T344ter unter Zuhilfenahme von Tatmittlern begangen wurden oder ob und gegebenenfalls in wie vielen F344llen von einem planm344337ig arbeits-teiligen Vorgehen im Sinne von Mitt344terschaft auszugehen ist. 7 Die dem Urteil als Anlage 1 beigef374gte Tabelle vermag die notwendigen Feststellungen nicht zu ersetzen. Sie enth344lt lediglich eine Auflistung der Ein-zelbeteiligungen mit Vertragsdaten, deren Aufteilung in die Anlagebereiche "A" und "B" sowie die R374ckzahlungen und Gewinnaussch374ttungen. Diese Zusam-menstellung kann allenfalls als Grundlage f374r die Schadensberechnung dienen, wobei allerdings aus nicht mitgeteilten Gr374nden f374r einzelne Anleger ein zum Teil erheblicher Anlagegewinn ausgewiesen ist. Aus ihr k366nnen jedoch nicht die f374r das Vorliegen einer Strafbarkeit nach 247 263 StGB erforderlichen Tatbe-standsmerkmale abgeleitet werden. 8 - 7 - 3. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 9 Das Vorliegen gleichartiger Tateinheit ist zur Kennzeichnung des Schuldumfangs im Schuldspruch gegebenenfalls dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass die tateinheitlich begangenen F344lle mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 49, 177, 185 m.w.N.). 10 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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