BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 160 /12 vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 23. Oktober 2013 in d er Verhandlung am 3. Dezember 2013, an denen teilg e- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Richterin am Landgericht bei der Verkündung als Vertreter in nen der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten K . , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. D ie Revision en der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2011 werden mi t der Maßgabe verworfen, dass von den Gesamtstrafe n jeweils acht Monate als bereits vollstreckt gelten. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in neun Fällen und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, w o- von sechs Monate als bereits vollstreckt gelten ; d en Angeklagten S . hat es wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung ve r- urteilt, wovon ebenfalls sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisi onen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde, diejenige des Angeklagten K . auch mit einer Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel bleiben ohne E rfolg; sie führen im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfa h- rens nur zu einer Ergänzung der Kompensations entscheidung. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte K . der Geschäftsführer und ein Mitgesellschafter des Bauunterne h- mens T . GmbH, für das auch der Angeklagte S . als freier Mitarbeiter 1 2 - 4 - bei der Projek tleitung tätig war. Den Großteil seiner Aufträge erhielt das Unte r- nehmen von der Firmengruppe I . Deutsch land durch d ie Abteilung I . - p . , zu deren Nacht eil die abgeurteilten Taten begangen wurden. 1. Der Bauingenieur H . wurde von I . - p . als externer Ba u- leiter eingesetzt und wirkte beratend bei der Auftragsvergabe mit. Er reichte aufgrund einer konkludenten Abrede mit den Angeklagten im Zeitraum von 2001 bis 2005 insgesamt fünfundzwanzig Scheinrechnungen bei der T . GmbH über insgesamt rund 242.0 0 0 Euro ein, die als Gegenleistung für eine Reihe von Vorteilen für die T . GmbH bezahlt wurden. Insbesondere ging es den Angeklagten darum, dass die T . GmbH bei künftigen Projekten im Bi e- terwettbewerb um die Auftragsver gabe durch den Zeugen H . bevorzug t werd en soll e . Die T . GmbH rechnete die an den Zeugen H . gezahlten Beträge ihrerseits in überhöhte eigene Rechnungen an die Auftraggeberin ein. Der Angeklagte K . zeichnete in acht Fällen, d er Angeklagte S . in fünf Fällen die Scheinrechnungen des Zeugen H . ab. Insoweit hat das Landgericht jeweils für die eigenhändig handelnden Angeklagten rechtlich selbständige Handlungen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr ang e- nomme n. Im Hinblick auf die andere n Bestechungsleistungen an den Zeugen H . aufgrund seiner Scheinrech n ungen, die nicht von einem der Angeklagten eigenhändig oder aber von keinem der Angeklagten abgezeichnet wurden, hat das Landgericht eine einzige Hand lung der Angeklagten im Sinne von § 299 StGB ange nommen . Dem habe eine Absprache der Angeklagten durch zumindest ein Gespräch über die Vorgehensweise bei Einreichung von Scheinrechnungen durch den Zeugen H . zu Grunde gelegen. 2. Be i dem Anfang 2003 begonnenen Neubau eines I . - Möbelhauses in D . war der Ingenieur F . für I . - p . als Bauleiter tätig , dem auch die Rechnungskontrolle oblag . Bei den Bauarbeiten wurde das Unterne h- 3 4 5 - 5 - men c . projects des Zeugen A . eingesetzt. Dieser hatte dem Bauleiter F . bereits früher Bargeld und Sachleistungen zugewendet, um von ihm im Bieterwettbewerb bei Auftragsvergaben durch I . - p . bevorzugt zu werden. Der Zeuge A . vereinbarte zunächst mit dem Zeugen F . , dass beide möglichst viel Geld aus dem Bauprojekt für sich abschöpfen würden, indem die Firma c . projects unberechtigte Ford e- rungen bei der Firma I . - p . geltend mach en und der Bauleiter F . die Rechnungen freizeichnen sollte. Auch die T . GmbH war an dem Bauvo r- haben beteiligt. Nachdem der Angeklagte K . sich zur Mitwirkung an der Einreichung überhöhter Rechnungen bei I . - p . bereit erklä rt hatte, wurde vereinbart, dass die Firma c . proje c ts, der Zeuge F . und die T . GmbH zu je einem Drittel von rechtsgrundlosen Zahlungen aufgrund übe r- höhter Rechnungen profitieren sollten. In einer ersten Phase war vorgesehen , rund 800 .000 Euro aus dem I . - Budget für das Bauprojekt in D . zuviel in Rechnung zu stellen . Tatsächlich reichte die Firma c . p rojects bei der T . GmbH am 18. Oktober und 12. November 2004 insgesamt sechs R ec h- nungen über zusammen 559. 773,72 Euro ein , für die keine Leistungen erbracht worden waren. Die Beträge wurden zeitnah bezahlt. Der Angeklagte K . sorgte dann dafür, dass die T . GmbH ihrerseits die Beträge nebst einem Z u- schlag von einem Drittel durch überhöhte Abrechnungen ge genüber I . - p . geltend machte. Darin hat das Landgericht eine vom Angeklagten K . g e- leistete Beihilfe zur Untreue durch den Ingenieur F . ges e hen. Da nach stellte der Zeuge F . fest, dass immer sei , so dass zusammen mit dem bereits erlangten Betrag mindestens eine Mill i- on Euro zu Unrecht abgerechnet werden könne. Die Firma c . projects erstellte deshalb unter dem 21. Januar 2005 drei Scheinrechnungen an die T . GmbH über zu sammen 220. 753 Euro, die wiederum zeitnah gezahlt wurden. Der Angeklagte K . veranlasste dementsprechend überhöhte Rec h- nun gen der T . GmbH an I . - p . . Das Landgericht konnte aber nicht 6 - 6 - feststellen, ob aufgrund der Abrede des Angekl agten K . mit den Zeugen A . und F . über eine Dreiteilung der Geldabschöpfung auch insoweit eine weiter gehende Scheinforderung bei I . - p . geltend g e- macht wurden. Jedenfalls wurden von der T . GmbH in beiden P hasen insg e- samt überhöhte Preise von mindestens einer Million Euro geltend gemacht . 3. Nachdem die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift be i- den Angeklagten im ersten Komplex jeweils 36 Taten der Bestechung im g e- schäftlichen Verkehr gegenüber d em Zeugen H . und 36 Taten des Betr u- ges zum Nachteil von I . - p . sowie dem Angeklagten K . im zweiten Komplex Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in drei Fällen vo r- geworfen hatte, hat das Landgericht durch Bes chluss vom 24. Oktober 2011 in der Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO für beide Angeklagte auf die von der Verur teilung erfassten Anklagef älle 3 bis 27 zum ersten Komplex wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und für den Angeklagten K . auf die Fälle 73 bis 75 der Anklage zum zweiten Komplex wegen Beihilfe zu r Un treue beschränkt . Ferner hat es die Strafklage dahin umgestaltet, dass die den Handlungen im Sinne der Anklagefälle 73 und 74 nur als eine Tat gewe rtet hat. II. Die Revisionen der Angeklagten ge gen den Schuld - und Strafauss p r uch sind unbegründet . Sie führen nur zur Ergänzung des Kompensationsau s- spruchs im Hinblick auf die lange Dauer des Revisionsverfahrens. 1. Die Verurteilung der Angeklagten w egen jeweils rechtlich selbständ i- ger Handlungen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in acht Fällen (K . ) beziehungsweise fünf Fällen (S . ) im ersten Tatkomplex, in dem diese jeweils Scheinrechnung en des Zeugen H . ab g ezeichnet h a- ben, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. 7 8 9 - 7 - Das Urteil beruht insoweit auf den Geständnissen der Angeklagten. Die Abzeichnung der Scheinrechnungen war eine Vorteilsgewährung im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB. Dazu reicht es aus, wenn die im Gegenzug zur Schmie r- geldzahlung vorgesehenen Vergünstigungen in Umrissen bekannt sind (vgl. zur Bestechung Senat, Urteil vom 29. Februar 1984 2 StR 560/83, BGHSt 32, 290, 291). Weiter gehende Feststellungen zu den Einzelheiten der bezwe ckten Bevorzugung der T . GmbH im Bieterwettbewerb waren deshalb nicht erfo r- derlich. Die Annahme des Landgerichts, den Angeklagten sei en als rechtlich selbständige Handlung en nur die jeweils von ihnen eigenhändig vorgenomm e- ne n Abzeichnung en zuzure chnen, beschwert die se nicht. Danach kann hier offen bleiben, ob die Tatbegehung durch Abzeichnung von Scheinrechnungen durch einen der Angeklagten auch dem jeweils anderen gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen gewesen wäre. 2. Die Verurteilung der Angekl agten wegen einer weiteren rechtlich sel b- ständigen Handlung der Bestechung im geschäftlichen Verkehr i begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. a) Die Beweiswürdigung hierzu ist rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch, soweit das Landgerich t davon ausgegangen ist, dem Vorgehen habe eine nach Zei t- punkt, Inhalt und Beteiligten nicht näher konkretisierbare Absprache zumindest unter den Angeklagten darüber zugrunde gelegen, wie mit Scheinrechnungen d es Ingenieur s H . zu verfahren sei. Fehl t allerdings - wie hier - jeder direkte Beweis für die angenommene Tatsache, so müssen die Beweisanzeichen, die für und gegen die Annahme sprechen, in einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände abgewogen werden. Dem tragen die Ausführu n- g en des Landgerichts Rechnung. Die Strafkammer ist der Einlassung der Angeklagten nicht gefolgt , sie hätten bis zu einer ersten Durchsuchung im Gesamtkomplex de r Ermittlungen 10 11 12 13 14 - 8 - zu Bestechungs - und Betrugsdelikten zum Nachteil von I . Deutschland nu r von den jenigen Scheinrechnungen des Zeugen H . an die T . GmbH g e- wusst, die sie jeweils selbst abgezeichnet hatten; sie hätten erst nach Bekann t- werden der Durchsuchung bei einem deshalb mit dem Zeugen F . gefüh r- ten Gespräch von einer w e iter gehenden Bestechungspraxis erfahren . Das Landgericht hat dies als unzutreffende Schutzbehaup tung gewertet . Dagegen ist rechtlich nicht s zu erinnern. Der Schluss des Landgerichts aus den Gesamtumständen ist tragfähig begründet worden. Der Zeuge H . hat zwar in den einzelnen Fällen nur j e- weils einen der Angeklagten angesprochen . Er hatte nach seiner Zeugenau s- sage aber keinen Zweifel daran, dass der andere Angeklagte von dem Vorg e- hen des Handelnden wusste. Das Landgericht hat vor diesem Hinterg rund aus dem gemeinsamen Interesse der Angeklagten an der Bevorzugung der Firma T . GmbH im Bieterwettbewerb , aus der erhöhten Entdeckungsgefahr für den F all eines isolierten Handeln s nur eines der Angeklagten, aus i- tion der Zahlungen an H . aus der Zusammenarbeit der beiden Angekla g- ten vor der Tat sowie während des Tatzeitraums und da nach , schließlich aus der von ihnen eingeräumten einvernehmlichen Fortsetzung der Bestechung s- handlungen nach Bekanntwerden erster Ermittlungen darauf geschlossen, dass die Einzelakte auf einem gemeinsamen Tatentschluss beruht hatten. Damit hat sich die Strafkammer ihre Überzeugung auf einer ausreichenden objektiven Beweisgrundlage gebildet. einheitliche Tat der Angekla g- ten im Sinne von § 299 Abs. 2 StGB ist ebenfalls rechtlich nicht zu beansta n- den. Durch die Annahme nur einer Handlung im Rechtssinne sind die Ang e- kla g ten zumindest nicht beschwert. Die Feststellung einer bestimmten Organisationshandlung inn erhalb der T . GmbH durch die Angeklagten im Hinblick auf die Weiterleitung und Begle i- 15 16 17 - 9 - chung der Scheinrechnungen des Zeugen H . nach den Maßstäben zur F i- war zumindest angesichts des eingespielten Syste ms von Bestechungen im geschäftlichen Verkehr in der T . GmbH rechtlich nicht erforderlich. 3. Die Revision des Angeklagten K . gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen ist unbegründet. a) Die Ver fahrensrüge , § 261 StPO sei durch Nichtausschöpfung erh o- bener Beweise verletzt, hat keinen Erfolg . Ein Darstellungsmangel im angefoc h- tenen Urteil liegt insoweit nicht vor. Der Angeklagte K . hat die Ü berhöhung der Rechnungen an I . - p . um den Betrag, der an die Firma c . project gezahlt wurde, eingeräumt, aber die Hinzufügung eines Mehrbetrages um ein Drittel wegen einer Abrede über eine Dreiteilung der Geldabschöpfung aus dem Bauprojekt in D . bestritten. Das Land gericht hat sich für seine abweichende Festste l- lung auf die Aussage des Zeugen A . gestützt , die es als glaubhaft angesehen hat. Dagegen ist auch unter Berücksichtigung der mit der Verfa h- rensrüge ergänzend mitgeteilten Urkundeninhalte nicht s zu erinnern. Die Revision macht geltend , dass das Landgericht sich mit dem Inhalt des gegen den Zeugen A . erga ngenen Strafu rteils nicht auseina n- der gesetzt h a be , das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eing e- führt wurde . Daraus ergab sich unter anderem , dass der Zeuge A . aufgrund seiner Angaben bei der polizeilichen Vernehmung im Ermittlungs ve r- fahren, die den Angeklagten K . belastet ha tt en, eine Strafmilderung gemäß § 46b StGB zu seinen Gunsten erlangt hat. Diesen Aspekt hätte die Strafkammer nach Ansicht der Revision ausdrücklich in ihre Überlegungen ei n- beziehen müssen . 18 19 20 21 22 - 10 - Diese Rüge greift nicht durch. Das Landgericht hat sich im Urteil ausfüh r- lich auch mit den Angaben des Zeugen A . i n de m gegen ihn g e- richteten Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt und dabei dessen Interesse an der Entlassung aus der Untersuchungshaft als mögliches Aussagemotiv g e- würdigt. Es musste sich danach nicht aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge A . später eine Strafmilderung nach § 46b StGB erlangt hat, zu e i- ne r weiter gehend en Erörterung gedrängt sehen. b) Die Sachrüge gegen die Verurteilung des Angeklagten K . im zweiten Tatkomplex ist ebenfalls unbegründet. Die Bewertung der Handlungen des Projektleiters F . aufgrund seiner Vermögensbetreuungspflicht für I . - p . aufgrund seines Arbeitsvertrags als Untreue ist zutreffend ; das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Angeklagte K . dazu Beihilfe geleistet hat . Soweit das Landgericht in Abweichung vom Anklagevorwurf die Weite r- leitung von zwei überhöhten Rechnungen der Firma c . projects in der ersten Phase nur als eine Tat im Rechtssinne behandelt hat, ist der A ngeklagte K . jedenfalls nicht beschwert. 23 24 25 - 11 - 4. Die Strafzumessung sentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Dasselbe gilt auch für die Kompensationsentscheidung des Landgerichts. Der Senat ergänzt diese nur im Hinblick auf die lange Dauer des Revisions verfahrens dahin, dass statt bisher sechs Monaten nun jeweils acht Monate der Gesamtfreiheitsstrafen als bereits voll streckt gelten . Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 26
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