BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 160/14 vom 24. September 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Septe m- ber 2014 , an der teilgenommen ha ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Fulda vom 19. Dezember 2013 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versu chten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachl i- chen Rechts rügt, hat keinen Erfolg . 1. a) Nach den Feststellungen lebte d er Angeklagte seit 2004 wegen wiederholter verbaler und körperlicher Auseinandersetzungen gegenüber seiner Ehefrau räumlich von ihr und den drei gemeinsamen Kindern getrennt. Der A n- geklagte besuchte seine Familie nur noch sporadisch . E r fühlte sich ausg e- gren zt und gedemütigt, weil ihm nach seiner Ansicht nicht der notwendige Re s- pekt entgegenbracht wurde. Als der Angeklagte erfuhr, dass erneut ein Türkeiurlaub seiner Familie bevorstand, war er darüber verärgert, dass er - wie schon zuvor - darüber nicht info rmiert worden war. Er wollte deshalb seine Ehefrau, das spätere Tatopfer, zur Rede stellen und ihr eine Lektion erteilen. Er nahm zwei Küchenmesser mit, 1 2 3 - 4 - die er gegenüber seiner Ehefrau " zumindest " (UA S. 8) als Drohmittel einset z- ten wollte. Nachdem der A ngeklagte unter einem Vorwand seinen Sohn zum Ei n- kaufen weggeschickt hatte und nunmehr mit seiner Ehefrau allein in der Wo h- nung war, begab er sich - mit bedingtem Tötungsvorsatz - o hne vorherige A n- kündigung und wortlos mit jeweils einem Messer in einer Han d in die Küche , in der seine Ehefrau vor dem Spültisch ein Backblech spül t e. " Die Eh e frau sah den Angeklagten in dem Türrahmen der Küchentür stehen und in die Küche herein treten. Sie sah ihm in die Augen, in der festen Erwartung, nun wieder Vorhalte gemac ht zu bekommen und nunmehr in ein Streitgespräch mit ihrem Mann verwickelt zu werden. Sie wollte dem aus dem Weg gehen, stellte de s- wegen ihr Backblech in die Spüle hinein, trat ein bis zwei Schritte auf ihren Ehemann zu, um die Küche zu verlassen, wobei si e nicht bemerkte, da sie ihm nach wie vor in die Augen schaute, dass ihr Ehemann die beiden Messer in den Händen hielt. In dieser Situation versah sie sich insoweit keinerlei Angriffs ihres Ehemanns. Der Angeklagte, der erkannte, dass seine Frau - wie von ihm erwa r- tet - arglos und deswegen auch wehrlos war, nutzte dies aus und - ohne mit ihr ein Wort zu wechseln - versetzte er seiner Ehefrau daraufhin einen ersten Stich in den Bauch und einen zweiten Stich in den Oberkörper " (UA S. 11) . Die Geschädigte sa nk zu Boden , woraufhin der Angeklagte ihr eine Vie l- zahl weiterer Messerstiche " wahllos auf den Körper " (UA S. 11) versetzte. Der zwischenzeitlich zurückgekehrte gemeinsame Sohn trat dem Angeklagten g e- gen den Kopf und " packte ihn von der Mutter weg " (UA S. 12) . Durch eine a n- schließende Notoperation wurde die Geschädigte gerettet. b) Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht ausgeführt, der Vorsatz bezüglich der heimtückischen Begehung der Tat ergebe sich daraus , 4 5 6 - 5 - " dass der Angeklagte ohne Vorankündi gung und ohne dass zuvor irgendein Streitgespräch oder überhaupt eine Kommunikation mit der Ehefrau stattgefu n- den hätte, mit den Messern aus dem Wohnzimmer in die Küche der Wohnung gegangen ist, wobei die Ehefrau gerade dabei war, ein Backblech zu spülen . [ ... ] In diesem Moment war daher die Ehefrau des Angeklagten, die sich keine r- lei Angriffes durch den Angeklagten versah, völlig arglos und infolge dessen auch wehrlos. Die s wusste der Angeklagte, der zuvor sogar seinen Sohn [ ] aus der Wohnung geschickt ha tte, um insoweit ungestört die Situation ausnu t- zen zu können. Er ging wortlos aus dem Wohnzimmer in die Küche und begann sofort und völlig unvermittelt seinen Angriff auf die Ehefrau, die die Messer, weil sie dem Angeklagten zunächst nur in die Augen schau te, überhaupt nicht b e- merkt hatte. Er wollte insoweit diese Geschehen bewusst ausnutzen und seine Ehefrau, die mit Küchenarbeiten beschäftigt war, überraschen" (UA S. 27). 2. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagte n ergeben. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist insbesondere die Beweiswürdigung zu m Ausnutzungsbewusstsein nicht l ü- ckenhaft. a) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tö tung ausnutzt ; wesentlich ist, dass der Mörder sein keinen Angriff erwartendes, mithin argloses Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, wobei für die Beu rteilung die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs maßgebend ist. Bei einem offen feindseligen Angriff ist erforderlich, dass dem Opfer wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem A n- griff keine Mögl ichkeit der Abwehr verblieben ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. September 2011 - 3 StR 223/11, NStZ 2012, 35; vom 28. August 2014 7 8 - 6 - - 5 StR 332/14 , beide mwN). Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg - und Wehrlosigkeit des O p- fers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Dafür genügt es, wenn er die die Hei m tücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, da ss ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233; Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 117/14; Fischer, StGB , 6 1. Aufl. , § 211 R d n. 34, 44 , j e- weils mwN ). b) Das Landgericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte habe auch mit entsprechendem Ausnutzungsbewusstsein gehandelt , ausreichend belegt. Die gezogenen Schlussfolgerungen sind möglich, zwingend brauchen sie n icht zu sein. Der Angeklagte, der mit den beiden Küchenmessern bewaffnet im Wohnzimmer saß, und sich " endgültig " entschlossen hatte , " die Lage auszunu t- " (UA S. 10) , wollte dafür ungestört se in und hatte deswegen auch seinen Sohn unter einem Vorwand weg geschickt, um " auf seine Ehefrau haben zu können " (UA S. 10). Er betrat mit bedingtem Tötung s- vorsatz die Küche , in der seine Frau gerade spülte. Das s die Geschädigte auf den Angeklagten " ein bis zwei Schritte " zutrat , ändert nichts daran, dass der Angeklagte - wie von ihm geplant - d ie mit Küchenarbeiten beschäftigte G e- schädigte in der Küche überrasch t e (UA S. 27) und dieses von ihm herbeig e- führte Übe rraschungsmoment ausnutzen wollte. E s ist deswegen auch une r- he b lich, ob die Geschädigte unmittelbar vor dem Angriff noch die Messer in den Händen des Angeklagten wahrgenommen und ob der Angeklagte die mög - 9 10 - 7 - licherweise eingeschränkte Wahrnehmung der Geschädi gten erkannt hat . Eine Möglichkeit zur Abwehr verblieb ihr nicht, worauf es dem Angeklagten nach se i- nem Tatplan gerade ankam. Dass das Ausnutzungsbewusstsein auch nicht aufgrund affektiver A n- spannung des Angeklagten gefehlt hat (vgl. dazu: BGH, Beschlus s vom 29. N o- vember 2011 - 3 StR 326/11, NStZ 2012, 270, 271; Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 117/14 mwN) , hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 27). Fischer Schmitt Krehl Ott Zeng 11
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