ECLI:DE:BGH:2019:100719B2STR160.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 160/19 vom 10. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kinde rn u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 10. Juli 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird: er Angeklagte ist mit Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. Juni 2018 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesge- richtshofs vom 17. Oktober 2018 wegen sexuellen Miss- brauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen ki nderpornographischer Schriften und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verur- teilt. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Drei Monate hiervon haben als bereits vollstreckt zu gelten. Die Unterbring ung des Angeklag- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angekl agten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 5. Juni 2018 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben 1 - 3 - Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern z u einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von denen drei Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner die Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision de s Angeklagten mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 (Az.: 2 StR 367/18) im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutz kammer des Landge- richts zurückverwiesen. Diese hat den Angeklagten nun zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen drei Mona- te als vollstreckt gelten. Es hat ferner ausgesprochen, dass die Unterbringung in einer E ntziehungsanstalt angeordnet werde. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeb en, § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings fasst der Senat de n Tenor der angefochtenen Entscheidung neu. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die im Urteil vom 5. Juni 2018 getroffene Kompensationsentscheidung sowie die Anordnung der Unterbring ung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Rechtskraft erwachsen waren. Aus Gründen der Klarheit ist es zweckmäßig, dies im Urteils - spruch kenntlich zu machen, und darüber hinaus nicht nur, wie geschehen, den 2 - 4 - Strafausspruch, sondern auch den rech tskräftigen Schuldspruch aufzunehmen (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1971 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 276). Appl Krehl Eschelbach Meyberg Schmidt
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