BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 16/04 vom 21. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die Einzel-strafe für die Tat II. 9 entsprechend dem Antrag des Generalbun-desanwalts mit einem Jahr festgesetzt wird. Das Landgericht hat auch zu dieser Tat Strafzumessungserwägungen angestellt und die Annahme eines minder schweren Falls ausdrücklich abge-lehnt, die Festsetzung der Einzelstrafe aber ersichtlich versehent-lich unterlassen. Der Senat holt dies in entsprechender Anwen-dung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt sie mit der gesetzli-chen Mindeststrafe auf ein Jahr fest. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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