BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 16/09 vom 18. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. M344rz 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 3. September 2008 im Ausspruch 374ber die im Fall II 6 der Urteilsgr374nde (Fall 4 der Anklage) verh344ngte Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in drei F344llen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen falscher Verd344chtigung in Tateinheit mit Verleumdung unter Ge-w344hrung eines H344rteausgleichs wegen einer vollstreckten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren, f374nf Monaten und drei Wochen verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zum Straf-ausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - Die im Fall II 6 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Landge-richt hat bei der Strafzumessung erschwerend ber374cksichtigt, dass der Ange-klagte den Geschlechtsverkehr und auch den Analverkehr in den unter II 5 und 6 der Urteilsgr374nde festgestellten F344llen ungesch374tzt und bis zum Samener-guss durchgef374hrt hat (UA S. 57). Es hat in beiden F344llen jeweils eine Freiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verh344ngt. In den Feststellungen hei337t es demgegen374ber im Fall II 6, dass der Angeklagte den Analverkehr ab-brach, als die Gesch344digte 374ber Schmerzen klagte (UA S. 14). Es ist nicht aus-zuschlie337en, dass sich dieser Widerspruch bei der Bemessung der wegen die-ser Tat verh344ngten Einzelfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausge-wirkt hat. Sollte der Angeklagte den Analverkehr vor dem Samenerguss wegen Schmerzens344u337erungen der Gesch344digten abgebrochen haben, w344re dieser Umstand eher strafmildernd zu ber374cksichtigen. 2 Die Aufhebung der Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheits-strafe zur Folge. Der Senat schlie337t aus, dass die weiteren Einzelstrafen von dem Fehler im Fall II 6 der Urteilsgr374nde beeinflusst sind. 3 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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