BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 16/10 vom 17. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Februar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374hlhausen vom 29. Oktober 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Revision ist bereits deshalb unzul344ssig, weil innerhalb der Revisions-begr374ndungsfrist keine den Anforderungen des 247 345 Abs. 2 StPO entspre-chende Revisionsbegr374ndung abgegeben wurde. Sie ist im 334brigen auch des-halb unzul344ssig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverk374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass das angefochtene Urteil auf einer Verst344ndigung beruhe und der Rechtsmittelverzicht deshalb un-wirksam w344re (247 302 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird vom Revisionsf374hrer selbst nicht behauptet. Hinreichende Anhaltspunkte daf374r ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, wonach die Hauptverhandlung lediglich 1 - 3 - "zum Zwecke eines Rechtsgespr344ches" (offenbar nach 247 257 b StPO) unterbro-chen wurde. Dass der nach 247 273 Abs. 1 a Satz 3 StPO vorgesehene Protokoll-vermerk fehlt, ist hier unsch344dlich. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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