BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 161/01 vom 9. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2000 wird als unbegründet verwo r - fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im übrigen freig e - sprochen. Seine hiergegen eingelegte, auf eine Verfahrensrüge und die allg e - meine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Recht s - fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dadurch, daß das Landgericht den Handel mit weiteren sieben Kilogramm Haschisch, das nach den Festste l - lungen "im wesentlichen aus Henna bestanden haben soll", als nicht strafbar angesehen hat, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die fe h - - 3 - lerhafte Annahme nur einer Tat im Fall 9 der Urteilsgründe und durch die Nichtanordnung des Verfalls. Auf der fehlerhaften Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB beruht das Urteil nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die gebotene Zugrundelegung des nach § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens hier zu einer noch niedrig e - ren Strafe geführt hatte. Jähnke Bode Rothfuß Fischer Elf
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