BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 161/06 vom 16. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. August 2006 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts K366ln vom 19. Januar 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen se-xuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in sechs F344llen ver-urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kos-ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten der Staatskasse zur Last b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben c) das vorgenannte Urteil dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu ei-ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren we-gen des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in sechs F344llen gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und das Urteil entsprechend ge344n-dert. Dies f374hrt auch zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe. 1 Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie die daf374r verh344ngte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bleiben unber374hrt, weil die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Rissing-van Saan Kuckein Otten Roggenbuck Appl
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