BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 161/07 vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen des Verdachts des versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Vertreterin des Nebenkl344gers, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Land-gerichts Trier vom 8. November 2006 werden, soweit sie die Angeklagten P. J. und M. P. betreffen, verwor-fen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten P. J. P. vom Vorwurf des versuchten Totschlags und die Angeklagten M. und S. P. vom Vorwurf der versuchten gef344hrlichen K366rperverletzung aus tats344chlichen Gr374n-den freigesprochen. 1 I. 1. Dem Angeklagten P. J. P. liegt zur Last, am 26. Juni 2004 ge-gen 22.15 Uhr den Nebenkl344ger H. U. im Rahmen einer k366rperlichen Auseinandersetzung mittels eines Messerstichs in den Oberbauch verletzt und dabei zumindest billigend dessen Tod in Kauf genommen zu haben. Den Ange-klagten M. und S. P. wird vorgeworfen, im Verlauf dieser Ausei- 2 - 4 - nandersetzung versucht zu haben, den Nebenkl344ger mittels eines Baseball-schl344gers oder eines Holzlattenschlagwerkzeugs zu verletzen. Die Angeklagten P. J. und M. P. haben die Tatvorw374rfe bestritten. 3 2. Das Landgericht, das sich von der T344terschaft der Angeklagten nicht 374berzeugen konnte, hat diese unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freigesprochen und dabei folgende Feststellungen getroffen: 4 Nach vorangegangenen Streitigkeiten zwischen dem Nebenkl344ger H. U. sowie seinem Bruder D. U. einerseits und den nicht angeklagten C. und A. P. andererseits organisierten die Br374der U. am 26. Juni 2004 durch Anrufe bei Landsleuten eine aus mindestens sechs Personen bestehende Gruppe "um die Angelegenheit zu kl344ren". In loser Reihenfolge begab sich die Gruppe zu Fu337 zu dem Anwesen der Gro337familie P. in dem Bewusstsein, gegebenenfalls auch eine k366rperliche Auseinan-dersetzung zu f374hren. Zu diesem Zweck f374hrte D. U. ein aus Dach-latten gefertigtes Schlagwerkzeug mit sich. In der Folge kam es - m366glicherwei-se direkt vor der Haust374re der Familie P. , m366glicherweise im Bereich einer von dem Anwesen der Familie P. ca. 20-30 m entfernt gelegenen Bushal-testelle - zu einer k366rperlichen Auseinandersetzung zwischen der heranr374cken-den t374rkischen Gruppe und nicht im einzelnen zu ermittelnden Mitgliedern der Gro337familie P. . Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wehrte der Neben-kl344ger H. U. einen Schlag mit einem Baseballschl344ger ab, erhielt aber in der Folge einen lebensgef344hrlichen Messerstich in den Oberbauch, wor-aufhin die Gruppe der T374rken die Flucht ergriff und sich in die ganz in der N344he befindliche Wohnung der Familie U. zur374ckzog. D. U. hatte zuvor im Verlaufe des Kampfgeschehens dem Angeklagten P. J. 5 - 5 - P. mit der von ihm mitgef374hrten Holzlatte eine blutende Kopfwunde zuge-f374gt. Bei Eintreffen der mittlerweile alarmierten Polizei war die Auseinander-setzung beendet, eine gr366337ere Personengruppe bestehend aus Mitgliedern der Familie P. belagerte nun die Wohnung der Familie U. , wobei sich beide Parteien gegenseitig lautstark beschimpften. Der Angeklagte P. J. P. wies eine stark blutende Kopfverletzung auf, sein nicht angeklagter Bru-der J. P. hatte zu diesem Zeitpunkt einen Baseballschl344ger in H344n-den. Zu einer weiteren Aufkl344rung des Geschehensablaufs sah sich das Land-gericht au337er Stande. 6 Gegen die Freisprechung der Angeklagten P. J. und M. P. wendet sich der Nebenkl344ger mit seinen auf die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts gest374tzten Revisionen. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 7 II. 1. Die auf eine Verletzung des 247 261 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge ist unzul344ssig, weil sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 16. April 2007 den Darlegungsanforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. 8 2. Die Freisprechung der Angeklagten h344lt auch der sachlich-rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Be-weismittel eine 334berzeugung vom tats344chlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grunds344tzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweisw374rdigung hat das Re-visionsgericht regelm344337ig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine ei-gene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise n344her gelegen h344tte. Kann der Tatrichter 9 - 6 - vorhandene Zweifel nicht 374berwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler 374berpr374fen (st344ndige Rechtspre-chung; etwa BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 33). Einen derartigen durchgreifenden Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht hat eine eingehende Pr374fung der die Ange-klagten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen und diese in ihrer Gesamtheit gew374rdigt. Dass es sich im Ergebnis nicht von der Zuverl344ssigkeit der belastenden Angaben der Br374der U. zu 374berzeugen und deshalb Zweifel an der T344terschaft der Angeklagten nicht zu 374berwinden vermocht hat, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 10 a) Was den Freispruch des Angeklagten P. J. P. vom Vorwurf des versuchten Totschlags anbelangt, legt die Kammer nachvollziehbar dar, warum sie den Angaben des Nebenkl344gers keinen Glauben schenkt. Zwar hat dieser den Angeklagten in der Hauptverhandlung sicher als denjenigen, der ihn mit dem Messer verletzt habe, benannt. Jedoch hat er bei seiner polizeilichen Erstvernehmung den Messerstecher als einen Mitte 30 bis 38 Jahre alten, ca. 1,65-1,68 m dicklichen, mit Jogginghose und T-Shirt bekleideten Mann be-schrieben, w344hrend der Angeklagte zur Tatzeit 46 Jahre alt, 374ber 1,85 m gro337, schlank und mit Jeans und Hemd bekleidet war. Erst nach Vorlage eines Licht-bildes des Angeklagten bei einer weiteren polizeilichen Vernehmung meinte der Nebenkl344ger - wie auch in der Hauptverhandlung - diesen als den Messerste-cher wieder zu erkennen. Gr374nde daf374r, warum er bei seiner ersten polizeili-chen Vernehmung eine auf den Angeklagten P. J. P. 374berhaupt nicht zutreffende T344terbeschreibung abgegeben hat, vermochte der Nebenkl344-ger, der auch zur Tat366rtlichkeit zun344chst nachweislich falsche Angaben ge-macht hatte, nicht zu benennen. Da nach den Feststellungen ansonsten keiner der 374brigen Zeugen das eigentliche Tatgeschehen wahrgenommen hat, an der 11 - 7 - Auseinandersetzung auf Seiten der Familie P. aber bis zu zehn Personen beteiligt gewesen sein sollen, hat die Kammer die M366glichkeit nicht auszu-schlie337en vermocht, dass nicht der Angeklagte P. J. P. , sondern ein unerkannt gebliebener Dritter den Messerstich gef374hrt hat. Anhaltspunkte daf374r, dass die beiden Angeklagten von dem Mitf374hren des Messers durch irgendein Mitglied der Familie P. wussten, konnte die Kammer nicht finden. b) Auch der Freispruch des Angeklagten M. P. vom Vorwurf der versuchten gef344hrlichen K366rperverletzung mittels eines Schlaginstruments be-ruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweisw374rdigung. So konnte das Landgericht nicht sicher feststellen, dass 374berhaupt und gegebenenfalls von welchem Mit-glied der Familie P. der Nebenkl344ger mit einem Schlagwerkzeug angegriffen worden ist. Zwar haben auch hier die Br374der U. behauptet, keinen Streit gewollt zu haben und von den aus dem Haus st374rmenden Angeklagten ange-griffen worden zu sein, wobei einer der Angeklagten mit einem Baseballschl344-ger nach dem Nebenkl344ger geschlagen habe. Demgegen374ber haben die Ange-klagten P. J. und M. P. sich eingelassen, an der eigenen Haust374re von den heranr374ckenden T374rken mit Schlagwerkzeugen traktiert worden zu sein und sich lediglich zur Wehr gesetzt zu haben. Neutrale Zeugen f374r den Vorfall standen nicht zur Verf374gung. Dass die Kammer keine der beiden Versionen glaubt und das konkrete Tatgeschehen letztendlich f374r unaufkl344rbar h344lt, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hielt die Kammer - wie schon dargelegt - den Nebenkl344ger aufgrund seines wechselhaften und mit unerkl344rlichen Wider-spr374chen behafteten Aussageverhaltens nachvollziehbar f374r unglaubw374rdig. Gleiches gilt f374r den wegen eines K366rperverletzungsdelikts unter Bew344hrung stehenden Zeugen D. U. , der urspr374nglich angegeben hat, den An-geklagten P. J. P. mit einem Schlagwerkzeug verletzt zu haben, das er zuvor einem der beiden anderen Angeklagten entwunden haben wollte. Nach einer daktyloskopischen Untersuchung des zur Herstellung des Schlagwerk- 12 - 8 - zeugs verwendeten Klebebandes musste der Zeuge im Laufe der Hauptver-handlung dann jedoch einr344umen, das Schlagwerkzeug selbst hergestellt und bei der Auseinandersetzung mitgef374hrt zu haben. Dass sich das Landgericht in Anbetracht dieses Aussageverhaltens der Br374der U. nicht von der Glaubhaf-tigkeit ihrer Angaben zu 374berzeugen vermocht hat, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. c) Soweit die Revision r374gt, das Landgericht habe eine Strafbarkeit der Angeklagten nach 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht er366rtert, trifft dies zu, jedoch liegt darin kein durchgreifender Rechtsfehler. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die Kammer n344mlich nicht ausschlie337en, dass sich die Angeklagten ge-gen die heranr374ckende t374rkische Gruppe nur verteidigten und somit in Notwehr handelten, so dass eine Verurteilung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 4 nicht in Betracht kam. Eine weitere Aufkl344rung des drei Jahre zur374ckliegenden Geschehens in einer neuen Hauptverhandlung ist nicht zu erwarten. 13 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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