BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 161/08 vom 16. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter N366tigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2008 beschlossen: Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Main) vom 30. Juli 2007 226 3550 Js 245904/06 226, abge344ndert durch die Be-schl374sse des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. Dezem-ber 2007 226 1 HEs 151/07 und 1 Ws 139/07 226 und des Landge-richts Frankfurt (Main) vom 18. Dezember 2007 226 5/04 KLs - 3550 Js 245904/06 (33/07) 226, wird aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der einstweiligen Unterbringung zu entlassen. Gr374nde: Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tage das Urteil des Land-gerichts Frankfurt (Main) vom 18.12.2007, durch das der Angeklagte wegen versuchter N366tigung und wegen Sachbesch344digung in drei F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist und durch das seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, im Ma337regelausspruch aufgehoben und hat beschlossen, dass der Ma337re-gelausspruch entf344llt. Die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung liegen damit nicht mehr vor. Die gegen den Angeklagten verh344ngte Gesamtfrei-heitsstrafe von zehn Monaten ist bereits durch die Anrechnung der seit dem 5. Mai 2007 andauernden Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung verb374337t. 1 - 3 - Der Senat hebt deshalb gem344337 247247 126a Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 3 StPO i.V.m. 247 120 Abs. 1 StPO den Unterbringungsbefehl sowie die ihn modifizieren-den Beschl374sse auf. 2 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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