BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 161/08 vom 16. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter N366tigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2007 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet worden ist; die Ma337regel ent-f344llt. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die insoweit ent-standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Die Entscheidung 374ber die Entsch344digung des Angeklagten wegen der teilweise zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft bzw. einstweiligen Unterbringung bleibt dem Landgericht vor-behalten. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter N366tigung sowie wegen Sachbesch344digung in drei F344llen zu einer zu vollstreckenden Gesamt-freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die sich ausweislich der Begr374ndungsschrift allein gegen die Anordnung der Ma337-regel richtet, hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen leidet der 65-j344hrige Angeklagte an einer fronto-temporalen Demenz verbunden mit einer fronto-temporalen Hirnvolu-menminderung, die bei ihm mit einer fortschreitenden Wesens344nderung einher-geht, mitbedingt durch seinen langj344hrigen Alkoholkonsum Bei dem Krank-heitsbild handelt es sich um ein chronisch progredientes Geschehen. Die Steu-erungsf344higkeit ist deshalb dauerhaft eingeschr344nkt i.S.d. 247 21 StGB. 2 Der ehemals als selbst344ndiger Unternehmer erfolgreiche Angeklagte zieht seit Juni 2006 als Obdachloser mit dem Rucksack durch die Schweiz, Ita-lien und Deutschland, wobei er in Scheunen, auf Bauernh366fen bzw. bei Freun-den 374bernachtet. Seit 1979 ist er geschieden und hat eine in Mailand lebende erwachsene Tochter. Seit mehreren Jahren schreibt der Angeklagte, der mit der Ehescheidung nicht zurecht kam, beleidigende Briefe an seine geschiedene Ehefrau sowie seine Tochter und bel344stigt diese mit Besuchen. So wollte er am 27. November 2006 seine Tochter in Italien besuchen, die dem offensichtlich alkoholisierten und ungepflegten Angeklagten nicht 366ffnete. Dar374ber erbost ver-suchte er vergeblich, mit einer Eisenstange die Wohnungseingangst374r aufzu-brechen und warf schlie337lich einen Ziegelstein gegen die T374r. Eine Woche sp344-ter schrieb er seiner Tochter einen Brief, titulierte diese als "b366se Hexe" und forderte sie erfolglos auf, binnen 20 Tagen eine Schuld von 50.000 Euro wegen von ihm geleisteten Kindesunterhalts anzuerkennen, anderenfalls er die "f374nf Gerechten" zum Eintreiben der Forderung schriftlich erm344chtigen werde. Am 30. Januar 2007 warf er schlie337lich einen Stein in ein Fenster seines v344terlichen Elternhauses, das aus seiner Sicht in falsche H344nde, n344mlich in diejenigen sei-ner ehemaligen Schw344gerin, geraten war. Anschlie337end besch344digte er aus Ver344rgerung mit einer Holzlatte einen vor dem Anwesen abgestellten PKW, bis 3 - 4 - ihn eine Nachbarin darauf aufmerksam machte, dass es sich nicht um das Auto seiner ehemaligen Schw344gerin handelte. Seit seiner vorl344ufigen Festnahme am 5. Mai 2007 befindet sich der An-geklagte zun344chst in Untersuchungshaft, sp344ter in der einstweiligen Unterbrin-gung. 4 II. Die Feststellungen zum Tatgeschehen weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Annahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die f374r die Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB weitere Voraussetzung eines fortdauernden Zustandes beim Angeklagten ge-geben ist. 5 Gleichwohl hat der Ma337regelausspruch keinen Bestand, weil die f374r eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzte Gef344hr-lichkeitsprognose nicht zu stellen ist. 6 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au337er-ordentlich beschwerende Ma337nahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades besteht, der T344ter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten be-gehen (BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 11 und 26). Nur schwere St366rungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalit344t hin-einragen, rechtfertigen eine Unterbringung nach 247 63 StGB (BGH NStZ-RR 2005, 303). 7 Zutreffend geht das Landgericht zwar in 334bereinstimmung mit dem Sachverst344ndigen davon aus, dass von dem Angeklagten auf Grund seiner 8 - 5 - fortschreitenden Erkrankung auch in Zukunft in Konfliktsituationen vergleichbare "Handlungsverfehlungen" mit gro337er Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Aller-dings handelt es sich bei den bislang verwirklichten Anlasstaten und den zu er-wartenden vergleichbaren Verfehlungen nicht um erhebliche rechtswidrige, f374r die Allgemeinheit gef344hrliche Taten. Der bislang nur wegen Bagatelldelikten vorbestrafte 65-j344hrige Angeklagte hat auch bei den jetzt angeklagten Vorf344llen Gewalt nur gegen Sachen ver374bt und eine wenig ernst zu nehmende Drohung - "die Beauftragung der f374nf Gerechten" - ausgesprochen. Trotz der seit vielen Jahren schwelenden Familienstreitigkeiten ist es in der Vergangenheit niemals zu aggressiven 334bergriffen gegen Personen gekommen. Anhaltspunkte f374r eine zu erwartende Verhaltens344nderung werden vom Landgericht weder aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Soweit die Kammer eine t344tliche Auseinanderset-zung mit einem Mitpatienten in der Klinik f374r Forensische Psychiatrie in Haina erw344hnt, vers344umt sie es, diesen Vorfall in einer f374r das Revisionsgericht nach-pr374fbaren Weise in den Urteilsgr374nden darzustellen; zudem sind Verhaltens-weisen innerhalb einer sozialtherapeutischen Einrichtung nicht ohne Weiteres solchen Handlungen gleichzusetzen, die ein T344ter au337erhalb einer Betreuungs-einrichtung begeht (BGH DAR 1999, 196 m.w.N.). Da weitere Feststellungen, die f374r die Beurteilung der Gef344hrlichkeits-prognose bedeutsam werden k366nnten, nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst; er bestimmt, dass der Ma337regelausspruch entf344llt. 9 Mit dem Ma337regelausspruch ist auch die Grundlage f374r die einstweilige Unterbringung (247 126 a StPO) entfallen. Die gegen den Angeklagten verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ist bereits durch die Anrechnung der seit dem 5. Mai 2007 andauernden Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung verb374337t. Der Senat hat deshalb mit gesondertem 10 - 6 - Beschluss vom heutigen Tage den Unterbringungsbefehl gem344337 247 126 a Abs. 2 Satz 1, 247 126 Abs. 3 StPO i.V.m. 247 120 Abs. 1 StPO aufgehoben. III. Die gem344337 247 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffende Entscheidung 374ber eine Entsch344digung des Angeklagten wegen zu Unrecht erlittener Untersuchungshaft bzw. einstweiliger Unterbringung bleibt dem Landgericht vorbehalten. Dieses wird nach einer Strafzeitberechnung und nach Anh366rung der Beteiligten dar374ber zu befinden haben, ob und in welchem Umfang eine Entsch344digung zu gew344hren ist. 11 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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