BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 16/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen F344lschens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 26. Oktober 2010 a) entf344llt die tateinheitliche Verurteilung wegen Verletzung des Briefgeheimnisses in den F344llen 1, 2, 4, 5, 7, 8, 13, 17, 18, 21, 29, 32, 34, 35 und 37, b) wird klargestellt, dass der Angeklagte in den F344llen 14, 16, 22, 30, 33 und 38 bis 41 jeweils der gewerbsm344337igen F344l-schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Die im 334brigen offensichtlich unbegr374ndete Revision des Angeklagten f374hrt zum Wegfall der Verurteilung wegen Verletzung des Briefgeheimnisses in 15 F344llen, weil es insoweit - wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen in sei-ner Antragsschrift ausgef374hrt hat - an einem wirksamen Strafantrag fehlt. Der 1 - 3 - Strafausspruch bleibt davon unber374hrt; der Senat schlie337t aus, dass das Land-gericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine niedrigere Jugendstrafe verh344ngt h344tte. 2. Die vom Landgericht in den Urteilsgr374nden zutreffend angenommene Gewerbsm344337igkeit beim F344lschen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (UA S. 19) war klarstellend im Schuldspruch zu ber374cksichtigen. 2 Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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