BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 16 1 /1 2 vom 11 . Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführer s am 11 . Oktober 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 18 . Oktober 201 1 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte w e- gen Betrugs in zwei Fällen, wegen Nötigung in zwei Fäl len sowie wegen Vergewaltigung verurteilt ist, b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerich ts z u- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, w e- gen Nötigung in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und dre i Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten führt auf die Sachrüge hin zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen erweist sie sic h aus den 1 - 3 - Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. I m Fall 3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen de s Regelbeispiel s nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB b e- jaht, weshalb die Tat nicht als sexuelle Nötigung, sondern als Vergewaltigung zu bezeichnen ist (Fischer , StGB , 59. Aufl. , § 177 Rn. 75a mwN). 2. Der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. D ie i m Fall 1 für den am 21. August 2009 begangene n Betrug festgesetzte Einzelfre i- heitsstrafe von sechs Monaten i st gesam t strafenfähig zumindest mit den Ei n- zelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 23. April 2010 (Tatze i- t en April bis Juli 2007) und, falls insoweit noch keine Vollstreckung einge treten ist, auch m it der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2009 (Tat zeit 1. September 2009). Demgemäß wird der neue Tatrichter - unter Beachtung des Verschle c h- te rungsverbots - mit den Strafen gegebenenfalls aus bei de n vorbezeichneten Erkenntnissen und der für den Fall 1 verhängten Einzelstrafe eine, sowie aus de n für die Fälle 2 bis 5 verhängten Einzelstrafen eine weitere Gesamtfreiheit s- strafe zu bilden haben. 2 3 4 - 4 - Der Aufhebung von Feststellungen zum Gesamtstrafenausspr uch bedur f- te es nicht, ergänzende Feststellungen sind möglich. Becker RiBGH Prof. Dr. Fischer ist Appl erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schmitt Krehl 5
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