ECLI:DE:BGH:2016:270716U2STR161.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 161/16 vom 27. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Brandstiftung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2016 , an der teilgenommen ha ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d- gerichts Erfurt vom 6. Januar 2016 wird verworfen. Die Kosten des Re visionsverfahrens und die notwendigen Au s- lagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom G e- neralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Die Staatsa nwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, in der Nacht vom 2. zum 3. April 2012 das Gebäude des ehemaligen Bahnhofs Nohra in Weimar mittels einer durch ein geöffnetes Dachfenster gelegten Lunte und mi t- tels einer im Dachgeschoss als Brandbeschleuniger verg ossenen Flüssigkeit in Brand gesetzt zu haben. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen fre i- gesprochen, weil es sich von dessen Täterschaft nicht überzeugen konnte. 1 2 3 - 4 - a) Es hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: Der Angek lagte war im Frühjahr 2012 Mitglied im Motorradclub (MC) Bandidos in Halle an der Saale im Range eines Anwärters ("prospect"). Am 31. März 2012 besuchte er eine Party des MC Bandidos, Chapter Jena, in de s- sen Clubhaus in der Bahnhofstraße in Weimar. Ebenfal ls in Weimar befindet sich das Gebäude des ehemaligen Bahnhofs Nohra, das vom MC Underdog s als Clubhaus genutzt wurde. Der MC Underdog s pflegte einen freundschaftl i- chen Umgang mit dem MC Hells Angels, d er wiederum mit dem MC Bandidos verfeindet ist. Am 3 . April 2012 wurde im Clubhaus des MC Underdog s vorsätzlich ein Brand gelegt. In unmittelbare r Tatort nähe wurde die Reibefläche einer Streic h- holzschachtel mit einer DNA - Spur des Angeklagten sichergestellt. Ca. drei M o- nate nach diesem Ereignis war der Angek lagte erneut zu Besuch bei dem MC Bandidos, Chapter Jena. Im Rahmen der Ermittlungen wurde am 8. Oktober 2012 in der JVA T . der dort inhaftierte H . vernommen, der angab, von dem Mitge - fangenen S . gerüchteweise gehört zu ha ben, der Brand sei von den Magdeburger Bandidos gelegt worden. Im Frühjahr 2013 w urde der Angeklagte als Vollmitglied de s MC Band i- dos aufgenommen und mit dem Amt des "sergeant at arms" betraut. In der Fo l- ge war er in gewaltsame Auseinandersetzungen mit Mitgliedern des MC Unde r- dogs Halle verwickelt. 4 5 6 7 8 - 5 - b) Ungeachtet dieser Indizien konnte sich die Kammer nicht von der T ä- terschaft des Angeklagten überzeugen. Zwar sei der Angeklagte wenige Tage vor und einige Monate nach dem Brand in Weimar gewesen. Als Mitglied eines rivalisierenden Motorradclubs habe er grundsätzlich auch ein Motiv für die Tat gehabt und die Tat sei ihm ch a- rakterlich zuzutrauen. Schließlich sei an der am Tatort aufgefundenen Streic h- holz r eibefläche sein DNA - Muster nachgewiesen worden. Gl eichwohl bli e ben durchgreifende Zweifel an seiner Täterschaft. So sei es durchaus denkbar und nicht fernliegend, dass der Angeklagte bei dem Besuch der Party des MC Bandidos , Chapter Jena , am 31. März 2012 die später aufgefundene Streic h- holzschachtel in de r Hand gehabt und ein anderer Täter aus den Reihen der Bandidos des Chapter Jena diese Streichhölzer ggf. unter Verwendung von Handschuhen drei Tage später bei der Brandlegung benutzt habe. Im Übrigen liege es nahe, dass sollte es tatsächlich Revierk ämpfe zwischen den konku r- rierenden Motorradclubs gegeben haben diese zwischen den Mitgliedern de r Chapter aus Jena und nicht unter Beteiligung solcher aus Halle oder Magd e- burg ausgetragen worden wären. Der angebliche Informant des Zeugen H . , de r Mitgefangene S . , habe sowohl im Ermittlungsverfahren wie auch in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt, entsprechende Vermutungen zur Täterschaft Magdeburger Bandidos angestellt zu haben . In einer Gesamtschau war die Strafkammer deshalb nic ht von der Schuld des Angeklagten überzeugt. 9 10 11 - 6 - II. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne E r- folg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. 1. Auf der behaupteten Ver letzung des § 261 StPO kann das Urteil wie von dem Generalbundesanwalt ausgeführt hier nicht beruhen. Ob auf der Streichholzreibefläche nur eine oder insgesamt drei DNA - Spuren des Angekla g- ten sichergestellt wurden, war für die Überzeugungsbildung der S trafkammer erkennbar ohne Belang. 2. Auch die zum Freispruch führende Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist weder widersprüchlich noch lückenhaft. Der Tatrichter hat alle für eine Täterschaft des Angeklagten spr e- chenden Indizienbeweise bedacht, erschöpfend gewürdigt und sie in die geb o- tene umfassende Gesamtwürdigung eingestellt. Wenn er im Ergebnis dessen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermochte, ist 12 13 14 - 7 - dies durch das Revisionsger icht hinzunehmen. Insbesondere hat das Landg e- richt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dabei keine überspan n- ten Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Es hat nachvollziehbar und ohne auf nur denktheoretische Übe rlegungen abzuste l- len die Möglichkeit der Täterschaft einer anderen Person aufgezeigt. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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