BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S tR 16/12 vom 12. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 beschloss en: Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Für eine Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356 a StPO ist kein Raum, weil das rechtliche Gehör des Angeklagten nicht verletzt worden ist . Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 27. Februar 2012 hat bei der Beschlussberatung vorgelegen und ist in die Entscheidungsfindung eingeflossen. Ein es ausdrücklichen Eingehen s hierauf in dem nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss d es Senats vom 28. März 2012 bedurfte es 1 2 - 3 - nicht. Ebenso wenig war es erforderlich, ausdrücklich auf die Frage der Bese t- zung des Senats einzugehen, zumal der Angeklagte insoweit einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nicht geltend gemacht hatte. Bec ker Fischer Appl Eschelbach Krehl
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