BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 16/13 vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Ge neralbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 29. August 2012, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Verfallsanordnung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung forme l- len und materiellen Rechts gestützte Revision de s Angeklagten hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg, ohne dass es auf die geltend gemachten Verfahrensverletzungen ankommt. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit Mai 2010 Teil einer größeren Gruppierung, der zu jeder Zeit mindestens drei Personen angehörten und die sich zusammengeschlossen hatte, um auf Dauer angelegt größere Mengen Marihuana in den Niederlanden zu beschaffen und an mehrere Abnehmer in ganz Deutschland gewinnbringend zu verkaufen. D a- bei bediente sie si ch verschiedener Kuriere, versandte die Betäubungsmittel 1 2 - 3 - aber auch, unter anderem mit Hilfe des ehemaligen Mitangeklagten W . , über den Paketversandbetrieb G . . Dem Mitangeklagten Mo . fiel die Aufgabe zu, die Betäubungsmittel in den Niederland en zu besorgen und an den jeweiligen Auftraggeber weiterzug e- ben. Dagegen war der Angeklagte M . in der Gruppierung in die Verei n- nahmung des Kaufpreises eingebunden. Er nahm im Auftrag des gesondert verfolgten R . im Wege der Postversendu ng an ihn übersandtes Ba r- geld für verschickte Betäubungsmittelpäckchen entgegen und leitete es an di e- sen weiter. Dies geschah in 19 Fällen zwischen dem 20. Mai 2010 und dem 6. Juli 2011, wobei die Zahlungen jeweils mindestens 15.000, - einem weiteren Fall war eine entsprechende Kaufpreiszahlung für ein versan d- tes Paket mit ca. 6 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 8,5 bzw. 9,5 % vereinbart; hierzu kam es jedoch nicht mehr, nachdem das Betä u- bungsmittelpaket am 15. Juli 2011 unter polizeilicher Aufsicht entgegeng e- nommen worden war. 2. Das Landgericht hat in der Entgegennahme und Weiterleitung von E r- lösen aus dem Drogenverkauf eine täterschaftliche Beteiligung des Angekla g- ten am gewinnbringenden Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen gesehen, wobei er als Mitglied einer Bande gehandelt habe, die sich zur fortg e- setzten Begehung solcher Taten verbunden hatte (§ 30a Abs. 1 BtMG). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine Verurteilung wegen täterschaftlichen unerla ubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln kommt - auch bei einer Einbindung in eine bandenm ä- ßige Struktur - nur in Betracht, wenn der Handelnde selbst eigennützige Bem ü- hungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermögl ichen oder zu fördern. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein 3 4 5 - 4 - Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGHSt 34, 124, 125 f.; BGH StV 2012, 414). Ein eigennütziges Handeln des Angeklagten aber ist den Urteilsgründ en nicht hinreichend zu entnehmen. Ob er bei seinen Taten vom Streben nach Gewinn geleitet worden ist oder sich wenigstens irgendeinen anderen persönlichen Vorteil versprochen hat, lässt sich den Urteilsgründen, die Feststellungen zu den Motiven des Angekl agten nicht enthalten, nicht entnehmen. Es ist auch nicht ohne Weiteres davon au s- zugehen, dass Betäubungsmittelgeschäfte einer gewissen Größenordnung r e- gelmäßig nicht uneigennützig gemacht zu werden pflegen (vgl. BGH StV 1992, 469). Vielmehr sind auch in d iesen Fällen konkrete Feststellungen zur Eige n- nützigkeit des Handelns vonnöten. Soweit das Landgericht im Übrigen allg e- mein darauf verweist, dass sich infolge der in den Niederlanden deutlich geri n- geren Einkaufspreise ein "für die gesamte Gruppierung gewin nbringender We i- terverkauf" ergeben habe, ist dies nicht geeignet, die Eigennützigkeit des A n- geklagten zu belegen. Der Umstand, dass die "Bande" bei ihren Geschäften Gewinn gemacht hat, besagt für sich genommen noch nichts darüber, ob und in welcher Weise e in am Betäubungsmittelgeschäft Beteiligter eigennützig geha n- delt hat. Insoweit kann der Hinweis auf das Gewinnstreben der Bande Ausfü h- rungen zur Eigennützigkeit des einzelnen Täters nicht ohne Weiteres ersetzen. Nähere Feststellungen hierzu sind zudem als Gradmesser für das Tatinteresse des Angeklagten im Rahmen der Frage von Bedeutung, ob er - sein Tatbeitrag bestand allein in der Entgegennahme und Weiterleitung von Geldzahlungen für Betäubungsmittelgeschäfte - als Mittäter oder Beihilfeleistender zu bestr afen ist. - 5 - 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung (wobei der neue Tatrichter genauere Feststellungen zur Annahme einer auf Betä u- bungsmittelhandel gerichteten Bande und einer Einbindung des Angeklagten hierin zu treffen haben wird). B ecker Fischer Appl RiBGH Dr. Berger befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Krehl 6
Full & Egal Universal Law Academy