BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 162/06 vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 19. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2005 wird der Schuldspruch hinsichtlich dieser beiden Angeklagten im Fall II 6. der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass das Wort 204banden-m344337igen223 entf344llt. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten S. und K. und die Revision des Angeklagten C. gegen das vorbe-zeichnete Urteil werden verworfen. 3. Jeder Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen (F344lle II 1 und 2 der Urteilsgr374nde), wegen Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 4 der Urteilsgr374nde), wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge (Fall II 3 der Urteilsgr374nde), wegen Verabredung zu einem Verbrechen (Fall II 5 der Urteilsgr374nde) und wegen Beihilfe zum ban- 1 - 3 - denm344337igen unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 6 der Urteilsgr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten C. hat es wegen ban-denm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei F344llen (F344lle II 3 und 6 der Urteilsgr374nde) ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Ange-klagten K. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge (Fall II 3 der Urteilsgr374nde) und wegen Beihilfe zum bandenm344337igen unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 6 der Urteilsgr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Von einem weiteren Tatvorwurf sind die Angeklagten C. und K. freigesprochen worden. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revisionen der Angeklagten haben nur zum Schuldspruch in geringem Umfang Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Er366rterung bedarf nur folgendes: 1. Die Verurteilung der Angeklagten S. und K. wegen Beihilfe zum bandenm344337igen unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II 6 der Urteilsgr374nde ist rechtsfehlerhaft. Nach den Ur-teilsfeststellungen waren diese beiden Angeklagten keine Mitglieder der aus den gesondert verfolgten D., U., dem 204A. 223 und dem Mitange-klagten C. bestehenden Bande. Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmit-glieder sind, k366nnen aber nur wegen der Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes pers366nliches Merkmal im Sinne des 247 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, 128; 47, 214, 216; Se-natsbeschluss vom 8. M344rz 2006 - 2 StR 609/05). Der Senat hat den Schuld-spruch entsprechend korrigiert. Hinsichtlich des Angeklagten K. kann der Se-nat ausschlie337en, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht. Das 2 - 4 - Landgericht hat die Einzelstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten dem Straf-rahmen des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen; die tateinheitliche Beihilfe-handlung hat es nicht strafsch344rfend gewertet. Beim Angeklagten S. hat das Landgericht zwar rechtsfehlerhaft den gem344337 247247 27, 49 Abs. 1 StGB ge-milderten Strafrahmen des 247 30 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt; die f374r diesen Fall verh344ngte Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten h344lt der Senat aber gem344337 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO f374r angemessen. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten S. im Fall II 3 der Urteils-gr374nde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der Angeklagte S. hatte nach den Urteilsfeststellungen gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B. f374r die Bande um D. und U. 2,5 kg Kokain mittlerer Qualit344t von Warschau nach Deutschland transportiert, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf be-stimmt waren. Als Entlohnung erhielten beide 70 g Kokain aus der eingef374hrten Menge, die der Angeklagte im Einverst344ndnis des B. ver344u337erte. Aus dem Erl366s erhielt jeder etwa 1700 200. 3 Die Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses durch das Landgericht h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Zwar verbindet das Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln die im Rahmen ein und desselben G374terumsatzes aufeinander folgenden Teilakte - wie Erwerb, Einfuhr, Ver344u337erung - grunds344tzlich zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28). Die Einfuhr einer nicht geringen Menge eines Bet344ubungsmittels ist jedoch mit h366herer Strafe bedroht, so dass tateinheitlich unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln (als T344ter oder Gehilfe) vorliegen kann (BGHSt 31, 163, 165 f.; 40, 73, 74). Soweit der Angeklagte t344terschaftlich mit 70 g Kokain Handel getrieben 4 - 5 - hat, kann er jedoch hinsichtlich dieser Teilmenge nicht auch wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-urteilt werden. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht bei der Strafzumes-sung einen zu gro337en Schuldumfang hinsichtlich der tateinheitlichen Beihilfe-handlung zu Grunde gelegt hat (2500 g statt 2430 g Kokain), denn die Einzel-strafe von f374nf Jahren ist jedenfalls angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. 3. Das Landgericht hat im Fall II 3 der Urteilsgr374nde die Bandenmitglied-schaft des Angeklagten C. noch hinreichend begr374ndet. Erg344nzend zu den missverst344ndlichen Urteilsfeststellungen UA S. 13 sind die Ausf374hrungen UA S. 39 f. heranzuziehen, wo das Landgericht im Einzelnen darlegt, dass sich der Angeklagte C. w344hrend der Durchf374hrung der unter II 3. festgestellten Tat der Bande angeschlossen hat. 5 Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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