ECLI:DE:BGH:2017:150217B2STR162.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 162 / 16 vom 15. Februar 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Februar 2017 g emäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 22. Oktober 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmi ttel, an eine andere als Schwurg e- richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und Raub mit Todesfolge jeweils zu lebenslanger Freiheitsstr a- fe ver urteilt. Die hiergegen gerichteten, auf Formalrügen und auf sachlich - rechtliche Einwendungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen brachen die Angeklagten S . und M . gemeinsam m it einem unbekannt gebliebenen Dritten am Vormittag des 21. Februar 2006 in das Wohnanwesen der Eheleute Mü . in D . 1 2 - 3 - ein . Sie hatten von einem unbekannt gebliebenen Dritten, der das Objekt und die Lebensgewohnheiten der in D . ein Möbelhaus betreibenden Eheleute ausgekundschaftet hatte, erfahren, dass sich dort ein Tresor mit einem erhebl i- chen Bargeldbetrag befinde; sie gingen außerdem davon aus, dass h- 15). Nachdem die Ang e- kla g ten von un bekannt gebliebenen Dritten darüber informiert worden waren, dass die Eheleute das Haus gegen 8.30 Uhr verlassen hatte n , begaben sie sich zum Anwesen der E heleute Mü . , hebelten mit Einbruchsw erkzeug, das be - reits zuvor auf dem Grundstück versteckt wor den war, das an der rückwärtigen Seite des Anwesens gelegene Wohnzimmerfenster auf , kletterten in das Woh n- zimmer und durchsuchten das Haus nach dem darin vermuteten Tresor sowie nach Geld , Schmuck und sonstigen Wertgegenständen. Als die 77 Jahre alte Ge schädigte G . Mü . , die ihren Ehemann mit einem Fahrzeug in das nahe gelegene Möbelhaus gefahren hatte, kurze Zeit später nach Hause zurück kehrt e , überwältigten noch im Hausflur und fesselten ihre Arme m it Hilfe des von i hnen zu diesem Zweck mitgeführten silberfarbenen Klebeband s auf ihrem Rücken . Anschli e- ßend befragten sie ihr Tatopfer nach d em Standort des Tresors bzw. dem Au f- bewahrungsort des im Haus vermuteten Bargelds . Ob die Angeklagten und der unbekannt gebliebene D ritte die Geschädigte , die in Ermangelung eines Tr e- sors oder eines Geldverstecks nicht die von den Tätern gewünschte Auskunft zu geben vermochte, während dieser Befragung mit einem später am Tatort aufgefundenen Dampfbügeleisen quälten, vermochte das Schwu rgericht nicht sicher festzustellen. Die Angeklagten und der unbekannt gebliebene dritte Täter durchsuchten anschließend das gesamte Wohnanwesen umfassend und grün d- lich, ohne jedoch auf den vermuteten Tresor zu stoßen oder einen größeren 3 - 4 - Bargeldbetrag aufz ufinden . Sie nahmen schließlich zwei Kassetten mit Schmuck , drei Uhren sowie eine kleinere Menge Bargeld an sich. Bevor die beiden Angeklagten und der dritte Täter das Haus verließen, wandten sich zwei der Täter, zu denen der Angeklagte M . gehörte, der Ge - schädigten erneut zu, entfernten das zur Fesselung verwendete Klebeband und zogen den Mantel des Tatopfers aus. Einer der beiden Täter brachte die G e- schädigte in Bauchlage, kniete sich auf den Rücken des bäuchlings am Boden liegende n Tatopfer s und f ixierte Arme und Beine mit Hilfe des silberfarbenen Klebeband es seitlich am Körper . Sodann wickelte er das Klebeband mehrfach stra ff um Hals und Kopf seines Opfers , so dass dieses [ ] den sowie den unteren Teil des Gesich t s und mögli cherweise auch die Nase bedeckte . Die ser Vorgang nahm mehrere Minuten in Anspruch deshalb auch von dem an der Fesselung möglicherweise nicht beteiligten weit e- ren Täter bemerkt und gebilligt (UA S. 18) . D war bewusst, dass ältere Geschädigte die Fesselung aufgrund des stramm über ihren Mund geführten Klebebands und der hierdurch verursachten Atemprobleme, aber auch aufgrund der massiven Kompression ihres Brustkorbs beim Anleg en der Fessel n , nicht lange überleben würde . Der sicher zu erwartende alsbald i- ge Todeseintritt entsprach dabei der Absicht der Angeklagten , die aufgrund ihrer fehlende n Maskierung eine spätere Identifizierung durch das Opfer fürc h- teten . Die Geschädigte verstarb entweder noch während de s Vorgangs der Fe sselung oder kurze Zeit später durch Ersticken infolge mechanischer Ate m- behinderung . 4 - 5 - II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten S . lässt sich aus dem Grundsatz der Spezialität ein Verfahrenshindernis nicht he r- leiten . Ein Ver stoß gegen § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG , der nach ge festigter Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs kein Verfahrens - , sondern lediglich ein V ol l- streckungshindernis begründet (Senat, Beschluss vom 16. November 2016 2 StR 246/16 , NStZ - RR 2017, 116 ; BGH, Beschlu ss vom 11. Mai 2016 1 StR 627/15, NStZ - RR 2016, 290 , 291 und vom 25. Juni 2014 1 StR 218/14 , NStZ 2014, 590 unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2008 C - 388/08, NStZ 2010, 35, 38 f . mit Anme rk ung Heine ) , liegt hier nicht vor . Zwar verbüßte der Angeklagte bei seiner Festnahme im vo r- liegenden Verfahren die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 2011. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe beruhte jedoch worauf der Generalbunde san walt in seiner A n- tragsschrift zutreffend hingewiesen hat nicht auf seiner vorangegangenen Auslieferung von Polen nach Deutsch land aufgrund eines Europäischen Haftb e- fehls . Der Angeklagte hat te sich am 9. Januar 2013 vielmehr aus freien Stücken zum Stra fantritt in der Justizvollzugsanstalt L . gestellt , nachdem er zuvor in das Bundesgebiet eingereist war . Dem Strafantritt im Inland war mithin keine Übergabe des Angeklagten durch Polen an die deutschen Vollstreckungsb e- hörden vorausgegangen. E ntgegen der Auffassung der Revision ist es daher ungeachtet des Umstands, dass der Angeklagte sich vor dem Hintergrund seiner drohenden Überstellung zu diesem Schritt entschlos sen haben mag rechtlich ohne Be lang , dass die deutschen Vollstreckungsbehörden auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls die Auslieferung des Angeklagten zur Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 2011 betrieben , das Bezirksgericht 5 - 6 - Danzig seine Auslieferung be willigt e und der Angeklagte im Rahmen des Au s- lieferungsverfahrens nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet e . 2. Die Revisionen der Angeklagten S . und M . haben je - weils mit der Sachrüge Erfolg , so dass es auf die Fo rmalrügen nicht mehr a n- kommt . Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Über prüfung nicht stand. Die Annahme des Schwurgerichts, dass die Angeklagten die Geschädi g- te Mü . in Verdeckungsabsicht töteten, ist nicht tragfähig begründet . a) Die Würdi gung der Beweise ist Sache des Tatrichters, der sich au f- grund des umfassenden Eindruck s der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die aus den erhobenen Beweisen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen mü ssen dabei nicht zwingend sein; es genügt , dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist insoweit darauf beschränkt, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung mit Rechtsfehlern behaftet ist , weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkgesetzen oder ges i- chertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die tatrichterlichen Schlussfolgerungen letztlich als bloße Vermutun gen erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1991 5 StR 216/91, BGHR StPO § 261 Vermutung 8) . Auf der Darstellung s- ebene müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle U m- stände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die se ine Entsche i- dung zugunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können. D a- bei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden; sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt w erden 6 7 - 7 - (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13, Beck RS 2014, 01651 Rn. 8 mwN ). b) In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter das Opfer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verd e- cken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatu m- stände ge ben könnten (BGH, Urteil vom 1. Februar 200 5 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11 , 14 ). Die Absicht der Verdeckung einer anderen Tat erfordert keine Überlegung des Täters im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele ; sie kann deshalb auch bei einem in einer unvorhergeseh e- nen Augenblickssituation spontan gefassten Tötungsentschluss ge geben sein (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 245). c) Das Schwurgericht hat seine Überzeugung , dass die Ange klagten die Geschädigte absichtlich, also mit dolus directus 1. Grades töteten und in Ve r- deckungsabsicht handelten, allein auf den Umstand gestützt, dass sie ihrem ä- teren Identifizie Daraus hat es gefolgert, dass die Angeklagten das Tatopfer unmittelbar vor Verlassen des Anwesens absichtlich töteten und dabei mit dem Ziel handelten, ihre spätere Identifizierung zu verhindern . Diese Überzeugung ist nicht tragfähig begründ et. Die in den Urteilsgründen niederg e- legten Beweiserwägungen des Schwurgericht s sind lückenhaft und nicht frei von Widers p r üchen . aa) Nach den Feststellungen und Beweiserwägungen bleibt bereits u n- klar, ob die Angeklagten tatsächlich damit rechneten, da ss G . Mü . noch während der Tatausführung nach Hause zurückkehren werde. Mit einer solchen Annahme ist die Fe ststellung des Schwurge richts , dass die Angeklagten bei 8 9 10 - 8 - ihrer Anreise nach D . a m frühen Morgen des Tattages davon ausgingen, (UA S. 15), jedenfalls nicht ohne Weiteres vereinbar. Ersichtlich ist das Schwurgericht insoweit der Einlassung des Angeklagten M . dschaftet worden h- nungsinhaberin morgens ' weg ' Zwar ist außerdem festgestellt, dass die Angeklagten für den Fall, dass die Wohnungsinhaberin noch während ihrer Anwesenheit zurückkehren würde, entschlossen waren, sie erwält i- gen u festgestellt ist auch, dass sie zu di e- sem Zweck silberfarbenes Kle beband mit sich führten , mit welchem das Tato p- fer später tatsächlich gefesselt w urde . Diese Feststellung en sind jedoch ihre r- seits nicht tragfähig begründet. Das Schwurgericht hat sich davon überzeugt, dass die Angeklagten entgegen ihre r Einlassung silberfarbenes Klebeband zum Tatort mit geführt haben, weil sie mussten , von der G e- schädigten noch vor Beendigung des Diebstahls im Hau s angetroffen zu we r- Nach Auskundschaftung des Objekts sei i hnen bekannt gewesen, dass die Geschädigte nur etwa 15 Minuten abwesend sei ; weil diese Zeit nicht au s- vorausschauender Wohnungsinhaberin vorbereitet zu sein (UA S. 36). Die hierin liegende n, w i- dersprüchlich anmutenden Unklarheiten lassen sich nicht ohne Weiteres aufl ö- sen . Damit fehlt es an einer tragfähigen Grun dlage für die tatrichter liche Übe r- zeugung, dass die Angeklagten mit der Rückkehr des Tatopfers während der Tatausführung rechneten und . zu überwältigen, zu fesseln und sodann nach dem Standort des Tresors zu befr a- 40) . - 9 - bb) Da s Schwurgericht hat seine Annahme, dass sich die Angeklagten aus Furcht vor einer späteren Identifizierung zur Tötung entschlossen , allein auf den Umstand gestützt, dass sie die Tat unmaskiert beg ingen . Dabei hat es nicht e rkennbar bedacht, dass die Angeklagten von einer Maskierung abgesehen haben kö nnten, weil sie eine Identifizierung durch das Tatopfer auch ohne eine solche Maskierung nicht befürchteten. Eine solche Annahme liegt hier nicht fern. Die beiden Angeklagten kan nten das Tatopfer nicht. Sie stammten aus Polen , hielten sich erstmals am Tatort in D . auf und hatten vor, zeitnah nach Polen zurückzukehren. Mit diesen Umständen, die gegen das vom Schwurg e- richt angenommene Motiv einer durch Verdeckungsabsicht motivi erte n vorsät z- lichen Tötung des Tatopfers sprechen konnten, hätte sich das Schwurgericht auseinander setzen müssen. cc ) Schließlich fehlt es an tragfähigen Beweis erwägungen für die A n- nahme, dass die Angeklagten den zum Tod der Gesch ädigten führende n, me h- rere Minuten in Anspruch nehmenden zweiten Fesselungs vorgang tatsäc h- lich erst unmittelbar vor Verlassen des Wohnanwesens (UA S. ins Werk setzten . Eine nähere Begründung für eine solc he zeitliche Einordnung d es Geschehens ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen . Zwar könnte die Einlassung des Ang e- klagten M . , die Geschädigte sei an Händen und Füßen gefesselt gewesen, als er das Haus verlassen habe, für eine solche zeitliche Einor dnung des zwe i- ten Fesselungsgeschehens sprechen. Dies versteht sich jedoch ohne nähere Erörterungen nicht von selbst, zumal das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten M . überwiegend als widerlegt angesehen und er auße rdem an - gegeben hatte, dass d ie G eschädigte noch gelebt habe, als er das Wohnanw e- sen verlassen habe. 11 12 - 10 - Sollte das z weite Fesselungsgeschehen früher ins Werk gesetzt wor den sein , so könnte dies gegen die angenommene Verdeckungsabsicht sprechen. Es wäre in diesem Fall näher zu prüfen, ob dies möglicherweise mit dem Ziel erfolgt ist, das Tatopfer doch noch zu einer Preisgabe des vermuteten Geldve r- stecks zu veranlassen , nachdem die systematische und gründliche Durchs u- chung des gesamten Anwesens überwiegend erfolglos geblieben war . dd ) Schließlich hätte es einer näheren Auseinandersetzung mit der nach Lage der Dinge nicht fern liegenden Geschehensvariante einer fahrlässigen Todesverursachung bedurft . Das sich über mehrere Minuten hinziehende Fe s- selungsgeschehen mit einer mehrminütigen Kompression des Thorax durch Knien eines der Täter auf dem Rücken der Geschädigten gab zu einer solchen Prüfung Anlass. Auch das Spurenbild am Rücken der Geschädigten, das au s- weislich der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen auf eine therm ische Gewalteinwirkung nach Eintritt oder unmittelbar vor Eintritt des T o- des hinwies (vgl. UA S. 45), konnte ungeachtet der Lebensgefährlichkeit des Vorgehens darauf hindeuten, dass der Tod der Geschädigten z. B. im Rahmen einer Folterung für die Täter überraschend eingetreten war . Dies und die am Tatort aufgefundenen, möglicherweise auf eine Verärgerung der Täter hinde u- tenden Spuren einer Verwüstun g hätten Anlass zu einer näheren Prüfung der Frage geben müssen, ob das zum Tod der Geschädigten führende G eschehen eskaliert war und der Todeseintritt nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig veru r- sacht worden sein konnte . Soweit das Schwurgericht eine solche Geschehensvariante mit dem Hinweis auf die fehlende Maskierung und das daraus folgende Verdeckung s- m o t iv ausgeschlossen und ausgeführt hat , dass s- 13 14 15 - 11 - Angeklagten maskiert gewesen wären, is t dies nicht nachvollziehbar . 3. Bei dieser Sachlage kann das Urtei l keinen Bestand haben. Die Au f- hebung des Schuldspruchs wegen Mordes zieht die Aufhebung der tateinheitl i- chen Verurteilungen wegen Raubes mit Todesfolge und wegen schweren Ra u- bes nach sich . Der Senat hat davon abgesehen, Feststellungen zum äußeren Tatgesch ehen aufrechtzuerhalten, um dem neuen Tatrichter insgesamt wide r- spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Der Senat sieht Anlass für folgende Hinweis e : Der ne ue Tatrichter wird sich so rgfältiger als bisher geschehen mit den Aussagen der Zeugen Y . , G . und N . a useinander zusetzen und ihre Angaben in der Hauptverhandlung sowie ihre früheren Angaben in den Urteilsgründen in einer für das Revisionsge richt nachvollziehbaren Weise da r- z u legen haben. Auf die insoweit zutreffend en Ausführungen des Generalb u n- desanwalts in seiner Antragsschrift wird Bezug genommen . 16 17 18 - 12 - Darüber hinaus wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob dem Ang e- klagten S . das zum Tode der Geschädigten führende zeitlich nach - folgende zweite Fesselungsgeschehen mittät erschaftlich zuzurechnen ist. Sollte dieser Angeklagte an diesem G eschehen nicht unmittelbar beteiligt gewesen sein, verst eht sich dies keineswegs von selbst, sondern bedarf sorgfältiger Pr ü- fung. Appl Eschelbac h Zeng Bartel Grube 19
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