BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 163/00 vom 12. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2000 einstimmig beschlo s - sen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Mühlhausen vom 20. September 1999 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erg e - ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Bewährungsb e - schluß des Landgerichts Mühlhausen vom 20. September 1999 wird kostenpflichtig verworfen, weil die angeordnete Auflage, an die Gemeinde D. 40.000 DM unter Anrechnung auf die Schadensersatzansprüche der Gemeinde zu zahlen, nicht gesetzeswidrig ist (§ 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Fischer
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