BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 163/02 vom 21. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2002 g e - mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einziehungsanordnung - mit Ausnahme der 49,75 kg Haschisch und des Geldbetrages von 18.000 DM - en t - fällt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat verschließt sich den Ausführungen des Generalbundesa n - walts in seinem Teilaufhebungsantrag nicht. Im übrigen ist die Revision unb e - gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Der nur geringfgige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e - klagten - auch nur teilweise - von den dur ch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Rissing-van Saan Otten Rothfuû Fischer Elf
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