BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 163/09 vom 3. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. Juni 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2008 aufgehoben; der Ange-klagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-nen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Die Entscheidung 374ber die Entsch344digung des Angeklagten we-gen der erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen bleibt dem Land-gericht vorbehalten. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Gegen die Annahme der Strafkammer, die Messerstiche gegen den Oberk366rper des Nebenkl344gers seien nicht erforderlich gewesen, um dessen gegenw344rtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden, bestehen durch-greifende rechtliche Bedenken. Die Wertung, der Angeklagte habe den Mes-sereinsatz zun344chst androhen oder dem Nebenkl344ger in den Arm stechen m374s-sen, ist angesichts des festgestellten Sachverhalts rechtsfehlerhaft. Die Auffas- 2 - 3 - sung der Strafkammer, der Angeklagte habe das Messer zwar schon einmal gezogen gehabt, jedoch offenkundig nicht als Warnung vor einem k374nftigen Einsatz, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Der Angeklagte hatte das Mes-ser nicht nur bei der verbalen Auseinandersetzung mit dem Nebenkl344ger vor dem Haus aus der Tasche gezogen und aufgeklappt, sondern auch, nachdem der Nebenkl344ger ihm nachgesetzt war und ihn von hinten an der Schulter ge-schubst hatte. Zugleich hatte der Angeklagte sinngem344337 gerufen: "lass mich in Ruhe, sonst werde ich dich t366ten" (UA S. 6). Dennoch hatte der Nebenkl344ger den Angeklagten an der Schulter gefasst. Der Angeklagte durfte diesen Angriff deshalb entgegen der Auffassung der Strafkammer durch die nicht heftig aus-gef374hrten Stiche in Richtung des Oberk366rpers des Nebenkl344gers abwehren; auf die (ungewisse) Hilfe der umstehenden Zuschauer oder einen Messereinsatz lediglich gegen den Arm des k366rperlich 374berlegenen und angetrunkenen Ne-benkl344gers brauchte sich der Angeklagte nicht verweisen zu lassen. Das Notwehrrecht des Angeklagten war auch nicht deshalb einge-schr344nkt, weil er den Nebenkl344ger vor dem Haus beschimpft und somit wom366g-lich zu einem (erneuten) Angriff beigetragen hatte. Der Nebenkl344ger hatte den k366rperlich vorgesch344digten Angeklagten bereits im Hausflur grundlos angegrif-fen und ihm heftige Schmerzen zugef374gt; der Angriff war durch das Einschrei-ten des Zeugen K. beendet worden. Der Angeklagte hatte weiteren Auseinan-dersetzungen aus dem Weg gehen wollen und deshalb auf Anraten des K. das Haus verlassen. Nach der verbalen Auseinandersetzung vor dem Haus, bei der er den Nebenkl344ger beschimpft und erstmals das Messer gezogen hatte, hatte er auf Zuruf eines Zeugen das Messer wieder eingesteckt und war in Richtung M. Landstra337e weitergegangen, so dass sich in den Augen der Umste-henden die Situation beruhigt hatte. Der Nebenkl344ger war ihm nachgelaufen und hatte ihn erneut geschubst. Der Nebenkl344ger war auch nicht so stark be- 3 - 4 - trunken, dass sich daraus eine Einschr344nkung des Notwehrrechts f374r den An-geklagten ergeben h344tte. Da mithin lediglich ein Mangel der rechtlichen W374rdigung vorliegt und weitergehende Feststellungen ersichtlich nicht getroffen werden k366nnen, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. 4 Die Entscheidung 374ber die Verpflichtung zur Entsch344digung f374r Strafver-folgungsma337nahmen (247 8 StrEG) ist vom Landgericht zu treffen, weil Art und Umfang der entsch344digungspflichtigen Ma337nahmen ohne weitere Feststellun-gen und ohne weitere Anh366rung der Beteiligten nicht zu bestimmen sind. 5 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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