BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 163/09 vom 3. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag des Nebenkl344gers P. vom 18. M344rz 2009, ihm f374r die Revisionsinstanz die Rechtsanwaltskanzlei R. M. N. als Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos. Gr374nde: Einer Entscheidung 374ber den Antrag des Nebenkl344gers, ihm f374r die Revi-sionsinstanz die Rechtsanwaltskanzlei R. M. N. als Beistand beizu-ordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 30. Oktober 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt M. als Beistand nach 247 397 a Abs. 1 Satz 1, 247 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO wirkt 374ber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und er-streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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