BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 163 /15 vom 21. Juli 201 5 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in am 21. Juli 201 5 gemäß § 349 Abs. 4 St PO beschlossen : 1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hanau vom 23. Februar 2015 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine a ndere Strafkammer zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schon die Annahme, die Beschuldigte habe sämtliche Taten in einem Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB begangen, b egegnet durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist - sachverständig ber a- 1 2 3 - 3 - ten - davon ausgegangen, die Beschuldigte habe zu sämtlichen Tatzeitpunkten aufgrund des Vorliegens einer emotional - instabilen Persönlichkeitsstörung als schwerer andere r seelischer Abartigkeit sowie unter dem Einfluss einer Polyt o- xikomanie im Zustand aufgehobener Schuldunfähigkeit gehandelt. Die Steu e- rungsfähigkeit sei dabei vollständig aufgehoben gewesen. Bei Verübung der Tat Nr. 6 habe sie sich zudem aufgrund des Vorli egens einer undifferenzierten Schizophrenie in einem hochpsychotischen Zustand befunden, weshalb neben der Steuerungsfähigkeit auch die Einsichts fähigkeit bei der Beschuldigten g e- fehlt habe. 1. Damit hat die Strafkammer für das Revisionsgericht nicht nac hvol l- ziehbar dargelegt, dass die festgestellte Persönlichkeitsstörung den nach der Rechtsprechung erforderlichen Schweregrad zur Annahme einer schweren a n- deren seelischen Abartigkeit aufweist. Die Erwägungen des Landgerichts b e- schreiben in allgemeiner Form lediglich die angenommene Persönlichkeitsst ö- rung und enthalten - weder für sich noch im Zusammenhang mit den weiteren Urteilsgründen - den Beleg dafür, dass sie in ihrer belastenden Wirkung für die Betroffene - und damit auch im Hinblick auf ihre Fähigkei t zu normgemäßem Verhalten - zur Tatzeit das Gewicht krankhafter seelischer Störungen i.S.d. §§ 20, 21 StGB erreicht hatte (vgl. BGH NStZ - RR 2014, 72; st. Rspr.). Soweit das Landgericht mehrfach ausgeführt hat, die Persönlichkeitsstörung habe sich bereits frühkindlich verfestigt und bestehe auch aktuell noch immer unverändert fort, da sie tief in der Persönlichkeit der Beschuldigten verwurzelt sei, belegt auch dies nicht, ob und gegebenenfalls ab wann die emotional instabile Persö n- kann. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der an anderer Stelle dargelegten L e- bensgeschichte der 32 Jahre alten Beschuldigten, die früh von Verhaltensau f- fä l ligkeiten, später von Drogensucht und einer starke n Alkoholabhängigkeit und 4 - 4 - seit dem Jahre 2010 von vermehrten Unterbringungen nach dem HFEG geprägt war. Damit hat die Strafkammer zwar einen sich verschlechternden psych i- schen Zustand der Beschuldigten beschrieben, belegt aber auch damit nicht die nötige S chwere der Persönlichkeitsstörung. Im Übrigen ist nicht - insbesondere bei den Taten Nr. 2 und 3 - hinre i- chend belegt, dass sich die angenommene Persönlichkeitsstörung tatsächlich auf die Begehung der Taten ausgewirkt hat. Grundloses, fremdaggressives Ve rhalten ist nicht ohne Weiteres ein Beleg für das vom Landgericht angeno m- mene Fehlen einer Impulskontrolle. Dass die Persönlichkeitsstörung die Schul d- fähigkeit ausgeschlossen habe, wird zwar an mehreren Stellen in den Urteil s- gründen behauptet. Es fehlt abe r an einer nachvollziehbaren Darlegung, we l- chen konkreten Einfluss die psychische Erkrankung auf die Beschuldigte hat und unter welchen Bedingungen es zur Begehung von Gewalthandlungen g e- gen Dritte kommen kann. 2. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Tat Nr. 6 darüber hinaus vom Fehlen der Einsichtsfähigkeit aufgrund einer undifferenzierten Schizophrenie ausgegangen ist, beruht auch dies nicht auf für das Revisionsgericht nachvol l- ziehbaren Erwägungen. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilu ng , bei der Beschuldigten hätten s ich ab dem Jahre 2013 erste Anzeichen einer Schizophrenie entwickelt, die sich spätestens im August 2014 (mit der Tat Nr. 6) zu einer undifferenzierten Schizophrenie deutlich ausgeprägt habe. Zwar wird dies gestützt durch - Handy - sich deshalb nicht kontrollieren können, doch genügen diese Ausführungen a n- gesichts einer großen Bandbreite von Ausprägungen und Sch weregraden so l- 5 6 - 5 - cher Störungen nicht für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 20, Rn. 9b). 3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung der Unterbringung s- entscheidung nach § 63 StGB, wobei der neue Tatrichter die Einholu ng eines neuen Sachverständigengutachtens zu erwägen haben wird. Krehl Eschelbach Ott Richter am BGH Zeng ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Bartel 7
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