ECLI:DE:BGH:2016:170816B2STR163.1 6.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 163/16 vom 17. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 201 6 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Schwerin vom 4. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das La ndg e- richt hat die Annahme von Mittäterschaft auf die Erwägung gestützt, die Rolle des Angeklagten beim Drogenhandel gehe über ein bloßes Hilfeleisten und Unterstützen des Haupttäters J . deutlich hinaus; aufgrund der von ihm selbst ausgeführten Handl ungen und deren Bedeutung für das Gelingen der Geschäfte sei er als Täter anzusehen. Dabei hat das Landgericht keine Fes t- 1 2 - 3 - stellungen treffen können, welche Einnahmen der Angeklagte erzielt hat. Dies steht jedoch nach Ansicht der Strafkammer der Annahme eine r Täterschaft nicht entgegen, wenn - wie hier - die tatsächlich eingenommene Rolle so b e- deutend sei, dass Tatherrschaft zu bejahen sei. Diese Erwägungen tragen eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Eine sol che Verurteilung setzt in jedem Fall die Feststellung voraus, dass der Handelnde selbst eigennützige Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubung s- mitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn e in Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unte r- stützen will (st. Rspr.; BGH NStZ - RR 2013, 282; NStZ - RR 2014, 213, 275). Das Fehlen von Eigennützigkeit kann nicht durch den Hinweis auf Tatherrschaft e r- setzt werden. Aus diesem Grund ware n Feststellungen zu einem eigennützigen Handeln des Angeklagten nicht entbehrlich. Da auch weder dem Hinweis der Strafkammer, Feststellungen dazu, welche Einnahmen der Angeklagte erzielt habe, hätten nicht getroffen werden können, noch dem Gesamt - 3 - 4 - zusamme nhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, ob der Angeklagte in G e- winnerzielungsabsicht (auch) ein eigenes Betäubungsmittelgeschäft durchfü h- ren wollte und welche Vorteile er sich davon versprochen hat, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Fi scher Krehl Eschelbach Ott Bartel
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