ECLI:DE:BGH:2018:030718B2STR163.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 163/17 vom 3. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 3. Juli 201 8 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten V . gegen den Beschluss de s Senats vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO e r- gangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert o der ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO hat der Verurteilte, der l e- diglich inhaltliche Einwände gegen die ergangene Senatsentscheidung vo r- bringt, nicht geltend gemacht. Schäfer Kr ehl Bartel Grube Schmidt 1
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