ECLI:DE:BGH:2018:060218B2STR163.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 163/17 vom 6. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 6. Februar 201 8 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 2. Juni 2016 wird verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begang e- nen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu einer l e- benslangen Freiheitsstrafe verurteilt, von der drei Jahre und sechs Monate als vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materie llen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbu n- desanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Erörterung bedarf nur d ie Rüge des Angeklagten, seine A n- gaben und diejenigen der Mitangeklagten S . und V . seien unverwert - bar, weil sie entgegen § 136 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 StPO a.F. (jetzt: § 136 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StPO) im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen nicht darüber belehrt worden seien, dass ihnen unter d en Voraussetzungen des 1 2 - 3 - § 140 Abs. 1 und 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden könnte . Sie greift im Ergebnis nicht durch. Tatsächlich sind zwar die notwendigen Belehrungen nach § 136 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 StPO a.F. nicht erfolgt. Daraus aber fol gt entgegen der A n- sicht der Revision kein Verwertungsverbot. Die Frage, ob das Unterbleiben des gesetzlich vorgeschriebenen Hi n- weises auf die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung zu einem Bewei s- verwertungsverbot führt, hat der Bundesgerich tshof bisher nicht entschieden; er hat allerdings bereits vor der gesetzlichen Einführung dieser Belehrungspflicht auch ohne gesetzliche Vorgabe im Einzelfall eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Verteidigung bejaht und bei einem Verstoß hiergegen ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot abgelehnt (BGH NStZ 2006, 236, 237). Dies hat er im Wesentlichen damit begründet, dass nur gravi e- rende Verfahrensverstöße zu ein em Beweisverwertungsverbot führen könnten und die Verletzun g der Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer Pflich t- verteidigerbestellung nicht annähernd einer Verletzung der Pflicht zur Bele h- rung über die Möglichkeit einer Verteidigerkonsultation gleich k o m m e, die grundsätzlich ein Verwertungsverbot nach sic h ziehe. Der Senat hält auch nach der Einfügung der Belehrungspflicht in § 136 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 StPO a.F. die Annahme eines absoluten Beweisverwe r- tungsverbots nicht für geboten (ebenso: Meyer - Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 136 Rn. 21). Weder dem Ges etz, das Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren umsetzt, noch den Gesetzgebungsmaterialien oder auch der genannten R ichtl inie lässt sich entnehmen, dass die Neuregelung das Ziel verfolgt, die Verletzung der B e- 3 4 5 - 4 - lehrungspflicht hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen den von der Rechtsprechung für Verstöße gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entwickelten Grundsätzen gleichz u- stellen. Dies gi lt auch , wenn davon auszugehen ist, dass die neu eingefügte Regelung der Sache nach eine Erweiterung der Pflicht zur Belehrung über die Verteidigerkonsultation nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO darstellt (so im Ergebnis auch Schuhr, in: Münchener Kommentar zur StPO, § 136, Rn. 38). Hieraus folgt nicht, dass auch hinsichtlich der Rechtsfolgen an diese Regelung anzuknüpfen wäre (a.A. aber Schuhr, aaO). Wie der Bundesgerichtshof in seinen Entsche i- dungen zur alten Rechtslage ausgeführt hat, bleibt die Verletzung de r Pflicht nach § 13 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StPO a.F. in ihrer Bedeutung hin ter derjen i- gen nach § 13 6 Abs. 1 Satz 2 StPO zurück, die die grundsätzliche Zugang s- möglichkeit zu einem Verteidiger als solchen betrifft. Es handelt sich insoweit um eine für die R echtsstellung des Beschuldigten als Verfahrenssubjekt konst i- tutive Bestimmung, deren Verletzung in aller Regel zur Annahme eines Bewei s- verwertungsverbots führen muss (vgl. dazu Schneider, NStZ 2016, 552, 554). Damit sind die Regelungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers, die nicht absolut gelten und vom Vorliegen der in § 140 Abs. 1 und 2 StPO genan n- ten Voraussetzungen abhängig sind, nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren kein eigenes Antragsrecht auf Beior d- nung eines Pflichtverteidigers hat, sondern lediglich anregen kann, dass die Staatsanwaltschaft von ihrem Antragsrecht Gebrauch macht. Hieran sollte im Übrigen wie die Gesetzesbegründung klarstellt die Ergänzung der Vorschrift nichts ändern (vgl. BT - D rucks . 17/12578, 16). Die nach § 136 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 StPO a.F. bzw. § 136 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StPO n.F. unterbliebene Belehrung des Angeklagten begründet deshalb kein absolutes Verwertungsverbot. Aber auch die Annahme eines rel a- tiven, im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung festzustellendes Ve r- wertungsverbot kommt hier nicht in Betracht. Das Landgericht hat in seinem 6 - 5 - den Widerspruch gegen die Verwertung zurückweisenden Kammerbeschluss zutreffend in den Blick genommen, dass das staatliche Ve rfolgungs - und Au f- klärungsinteresse wie hier bei einem Tötungsdelikt besonders hoch ist, die Belehrung nicht bewusst oder willkürlich, sondern aus Unkenntnis der Verne h- mungsbeamten über die Neuregelung unterblieben ist und damit der festgestel l- te Verst oß von geringerem Gewicht ist. Zudem fehlen worauf der Genera l- bundesanwalt zu t reffend hingewiesen hat jegliche Anhaltspunkte für die A n- nahme, die Angeklagten hätten im Rahmen ihrer ersten Vernehmung Angaben zur Sache gemacht, weil sie mangels wirtschaf tlicher Mittel keine Möglichkeit gesehen hätten, sich eines Verteidigers zu bedienen. Auch die Revision hat hierzu nichts vorgetragen. Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt
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