BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 164/08 vom 28. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204gemeinschaftlichen223 Mor-des in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge unter Einbeziehung einer jugendgerichtlichen Verurteilung, mit der der Angeklagte verwarnt und ihm Ar-beitsstunden auferlegt wurden, zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision hat mit einer Verfahrens-r374ge Erfolg. 1 Zu Recht beanstandet die Revision, dass der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen 247 67 Abs. 1 JGG, 247 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gew344hrt wor-den ist; dieses war ihr jedoch nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen 2 - 3 - zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 2000, 435 f.; BGHR JGG 247 67 Er-ziehungsberechtigter 2). Der Verfahrensversto337 ist durch das Hauptverhand-lungsprotokoll bewiesen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist nicht aus-nahmsweise davon auszugehen, dass das Urteil nicht auf der Unterlassung be-ruht. Daraus, dass die Mutter des die Tat bestreitenden Angeklagten eine Zeu-genaussage unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht abgelehnt hatte, l344sst sich nicht schlie337en, dass sie ebenso wenig von der M366glichkeit des letz-ten Wortes zu Gunsten ihres Sohnes Gebrauch gemacht h344tte. Zeugnisverwei-gerungsrecht des Angeh366rigen und letztes Wort der Erziehungsberechtigten sind von ihrer rechtlichen Funktion und Bedeutung her nicht vergleichbar. 3 Der Verfahrensversto337 f374hrt hier auch zur Aufhebung des Schuld-spruchs. Der Senat kann angesichts der schwierigen Beweislage, die beson-ders sorgf344ltiger Er366rterungen bei der Beweisw374rdigung, namentlich auch zum 4 - 4 - Vorsatz bedurfte, nicht ausschlie337en, dass die Mutter des Angeklagten bei Er-teilung des letzten Wortes Ausf374hrungen h344tte machen k366nnen, die Einfluss auf den Schuldspruch haben konnten. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy