BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 164/11 vom 6. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 201 1 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 24. November 2011 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwa h- rung angeordnet worden ist. Die Unterbringung in der Sich e- rungsverwahrung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur Hälfte zu tragen; die Staatskasse hat auch die Hälfte der notwendigen Au slagen des Angeklagten zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen und wegen Betrugs in drei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Co m- puterbetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, sechs Monate dieser Freiheitsstrafe als bereits verbüßt erklärt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge E r- 1 - 3 - folg, so weit der Maßregelausspruch betroffen ist; im Übrigen ist sie unbegrü n- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann nach Art. 316e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EGStGB keinen Bestand haben, da - anders als zum Zeitpunk t des Erlasses der angefochtenen Entscheidung - Diebstahl, Betrug und Computerbetrug keine Katalogtaten nach § 66 Abs. 1 Satz 1 StGB mehr sind und der Senat das gegenüber dem bisherigen Recht mildere neue Recht zu Gunsten des Angeklagten anzuwenden hat (§ 354a StPO). Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 2
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