BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 164/11 vom 19. Dezember 201 3 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 201 3 b e- schlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Besch luss des Senats vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 6. Juli 2011 das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. November 2010 aufgeh o- ben, soweit die Unterbringung in der Sicherung sverwahrung angeordnet wo r- den ist; die Maßregelentscheidung ist entfallen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Eine von dem Verurteilten eingelegte Verfassungsbeschwe r- de hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 nicht zur Entscheidung angenommen. Gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2011 hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 11. November 2013 eine "Gegenvorstellung" erhoben, mit der er die Änderung der getroffenen Koste n- entscheidung begehrt. Die an keine Frist geb undene Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf g e- gen die Entscheidung des Senats nicht statthaft. Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO kann weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Gegenvorstellung ist daher grundsätzlich nicht statth aft (vgl. S e- natsbeschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 488/12; BGH, Beschluss vom 1 2 - 3 - 11. September 2012 - 4 StR 195/12 mwN). Unter welchen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zur Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung führen kann (vgl. hier zu Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 10 mwN), kann hier offen bleiben, da das Vorbringen des Verurtei l- ten eine solche Entscheidung nicht rechtfertigt. Auch eine sofortige Beschwerde gegen die im Beschluss vom 6. Juli 2011 getroffene Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen (§ 464 Abs. 3 S . 1 StPO) ist gemäß § 304 Abs. 4 S . 1 StPO unzulässig (Meyer - Goßner, 56. Aufl., § 464 Rn. 17; KK - Gieg, 7. Aufl., § 464 Rn. 8). Eine außero r- dentliche Beschwerde findet nicht statt (vgl. LR - Hilger, § 46 4 Rn. 39). Das Begehren könnte auch als Antrag gemäß § 356a StPO keinen E r- folg haben, da der Verurteilte die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten hat. Zudem wurde bei der Senatsentscheidung vom 6. Juli 2011 der Anspruch auf rechtliches Ge hör nicht verletzt. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 3 4
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