BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 164/13 vom 12. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 12. September 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Di e Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts B onn vom 1 8 . Dezember 20 12 w i rd verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seine s Rechtsmittel s und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Gründe: Das La ndgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des N e- benklägers ist unzulässig ( § 349 Abs. 1 StPO). Der Nebenkläger beanstandet mit seiner Revision nicht den Schul d- spru ch; das Rechtsmittel ist vielmehr ausdrücklich darauf beschränkt, dass das Landgericht - wie auch in den Urteilsgründen ausgeführt - S. 26) nicht über den von ihm gestellten Adhäsionsantrag entschieden hat. Die Revision des Nebenklä gers ist unzulässig (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO) . Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. April 2013 im Einzelnen unter Hinweis auf den Wortlaut der Norm, d e n systemat i- schen Zusammenhang und de n Sinn und Zweck der Regelung ausgeführt ha t, steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel im Hinblick auf die unterbliebene En t- scheidung des Tatgerichts über seinen Adhäsionsantrag nicht zu (vgl. auch 1 2 3 - 3 - BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 578/07, StraFo 2008, 164 ) ; dies gilt unbeschadet dessen, dass die Entscheidung über den gestellten Adh ä- sionsantrag hier unterblieben ist. Der zivilrechtliche Anspruch des Nebenklägers wird durch den Au s- schluss des Rechtsmittels nicht berührt. Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl befindet sich auf Dienstreise und ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Appl Eschelbach Zeng 4
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