BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 164/14 vom 24. September 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Si tzung vom 24. Septe m- ber 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw älte und aus Frankfurt am Main als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Im Umfang der Aufhe bung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das L andgericht hat de n Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Straf ausspruches; im Ü b- rigen ist sie unbegründet . I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestellte der gesondert ve r folgte B . im Januar 2013 bei seinem Rauschgiftlieferanten namens " M . " ungefähr 1 kg Haschisch für 4.200 Euro. Bei der Üb ergabe des Rauschgiftes Anfang Februar 2013 in Frankfurt am Main erschien " M . " in 1 2 - 4 - Begleitung des Angeklagten, den B . unter dem Namen " D . " kannte. Während des Treffens steckte der Angeklagte - von " M . " unbemerkt - dem B . einen mi t " D . " unterschriebenen Zettel zu, auf dem er zwei Telefo n- nummern notiert hatte, die zu von ihm genutzten Mobiltelefon en gehörten. A u- ßerdem teilte der Angeklagte B . mit, dass er diesem das Rauschgift bill i- ger besorgen könne, wenn er mal wie der welches benötige. Schließlich forderte er B . auf, " M . " davon nichts zu sagen. Nachdem B . am 8. Februar 2013 im Zusammenhang mit eigenen Rauschgiftgeschäften festgenommen worden war, schilderte er - zuvor belehrt nach § 31 BtMG - den Vernehmungsbeamten von dem Angebot des " D . " und übergab ihnen den ihm von " D . " überreichten Zettel. B . erklärte sich ferner bereit, in Zusammenarbeit mit der Polizei ein Scheingeschäft mit dem Angeklagten durchzuführen. Dem entsprechend rief er in Absprache mit und im Beisein der Polizei am 13. März 2013 den Angeklagten unter einer der angegebenen Telefonnummern an und bestellte bei ihm 2 kg Haschisch für 4 Euro pro Gramm, d.h. für insgesamt 4000 Euro. Für die Übergabe des Rauschgifts am 21. März 2013 in Frankfurt am Main, bei der der Angeklagte von dem Zeugen E . begleitet wurde, wurde, nachdem der Angeklagte den Übergabeort zuvor mehrfach telefonisch geändert hatte, schließlich ein Treffen an einem Parkplatz an der A . vereinbart. Der Angeklagte erschien dort gegen 16.40 Uhr und ließ den Zeugen B . bei sich einsteigen. Er gab ihm fünf Platten zu je etwa 500 Gramm H a- schisch, die B . auf ihre Qualität prüfte. Nachdem B . die Qualität für gut befun den hatte, ließ der Angeklagte auch den Zeugen E . einsteigen, um gemeinsam zu dem auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeug des Zeugen E . zu fahren, da der Angeklagte gefordert hatte, ihn vor der Übergabe der restlichen 1,5 kg Haschisch zu bezahlen. Am Fahrzeug des Zeugen E . 3 4 - 5 - angekommen wurde der Angeklagte sodann vorläufig festgenommen. De r Angeklagte trug dabei - wie auch schon während der Übergabe - in seinem H o- senbund unter der Jacke verstaut und für die Zeugen B . u nd E . verborgen, ein eingeklapptes Einhandmesser mit einer Klingenlänge von etwa 7 cm. Das Messer sollte ihm zur Absicherung des Geschäfts mit dem ihm bi s- her nicht näher bekannten neuen Kunden dienen. 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Ange klagten als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minde r- schweren Fall gewertet. Es sei davon auszugehen, dass das jederzeit einsat z- bereite und verwendbare Einhandmesser jedenfalls auch zur Sicherung des Geschäfts mit den - aus Sicht des Angeklagten - in Überzahl befindlichen und ihm noch nicht als zuverlässig bekannten Neukunden gedient habe. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte - wie ve r- einbart - 2 kg Haschisch und nicht lediglich die B . übergegebenen 500 Gramm verkaufen wollte. Dem entsprechend hat die Strafkammer im Ra h- men der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass bei dem Rauschgiftgeschäft insgesamt 2 kg Rauschgift hätten übergeben werden sollen. II. 1. Die Überp rüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge des A n- geklagten hat im Schuld spruch k einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. Das Landgericht hat mit Rücksicht auf das bei dem Angeklagten siche r- gestellte und einsatzbereite Einhandmesser ohne Rechtsfehler bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen 5 6 7 8 - 6 - (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass es im Drogenhandel nicht unüblich sei, sich entsprechend für den Fall abzusichern, dass ein neuer und damit nicht als zuverlässig bekannter Kunde das Rauschgift ohne zu bezahlen an sich nehmen würde, zumal im vorliegenden Fall die A b- nehmer in der Überzahl gewesen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass das Einhandmesser nicht ausschli eßlich für " unverfängliche " Zwecke, sondern jedenfalls auch zur Sicherung des geplanten Rauschgiftgeschäftes gedient h a- be. Diese Erwägungen tragen die Annahme des Landgerichts, dass es sich bei dem Einhandmesser um einen sonstigen Gegenstand im Sinne vo n § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. 2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Die bei der Strafz u- messung strafschärfend berücksichtigte Annahme des Landgerichts, dass nich t nur - wie tatsächlich geschehen - 500 Gramm, sondern 2 kg Haschisch hätten geliefert werden sollen, wird von den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht getragen. Es fehlt an jeglichen Feststellungen dazu, wie sich die weitere Ab wic k- lung des Rauschgiftgeschäftes nach der Übergabe der 500 Gramm hätte g e- stalten sollen. Konkrete Feststellungen dazu wären jedoch erforderlich gew e- sen, um beurteilen zu können, in welchem Umfang das Rauschgiftgeschäft ta t- sächlich hätte durchgeführt werde n sollen , und um die Möglichkeit auszuschli e- ßen, dass der Angeklagte den Besitz einer größeren Menge Haschisch nur vo r- getäuscht haben könnte . Insbesondere ist nicht s dazu festgestellt, wo sich die verbleibenden 1,5 kg Haschisch befunden haben und wie diese hätten überg e- ben werden sollen . Dass diese nicht bei der Durchsuchung des PKW des A n- 9 10 11 - 7 - geklagten sichergestellt wurden, liegt zwar nahe, wird aber ebenso wenig mi t- g e teilt wie das Ergebnis etwaiger weiterer Ermittlungsbemühungen wie etwa die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten. Ohne derartige Feststellungen , insbesondere zum Verbleib der restlichen 1,5 kg Rauschgift, erweisen sich j e- doch die Überlegungen der Kammer, die Lieferung einer kleineren als der ve r- einbarten Menge sei dem Aufbau einer dauerhaften " Geschäftsbeziehung " zu B . abträglich gewesen und es sei " nicht plausibel " , dass der Angeklagte sich erst am Tag der Übergabe dazu entschlossen habe, von der Lieferung e i- ner größeren Menge Abstand zu nehmen, als spekulativ und nicht tragfähig. Da rüber hinaus sind die Erwägungen des Landgerichts zu der von dem Angeklagten verlangten Zah lung vor weiterer Übergabe lückenhaft. D ie Form u- lierung in den Feststellungen , dass der Angeklagte gefordert habe, ihn " vor Übergabe der restlichen 1,5 Kilogramm Rau schgift " zu bezahlen, lässt offen, ob damit lediglich die Bezahlung der bereits übergebenen 500 Gramm oder die der bestellten Gesamtmenge von 2 kg Haschisch gemeint war. Für ersteres konnte sprechen, dass der Angeklagte , der sich auf Käuferseite zwei Perso nen gege n- über sah, nicht erwarten konnte, den vollen Kaufpreis für 2 kg Haschisch ohne entsprechende Gegenleistung vereinnahmen zu können. Dies wiederum konnte - ohne dass dies vom Landgericht erwogen worden wäre - gegen die Annahme des Landgerichts streit en, dass der Angeklagte 2 kg Rauschgift tatsächlich zur Verfügung hatte und liefern wollte. 12 - 8 - 3. Die Strafkammer hat die " geplante Übergabe von insgesamt 2 Kil o- gramm " als wesentlichen Strafschärfungsgrund gewertet. Mit Rücksicht darauf kann der Senat nich t ausschließen, dass das Landgericht ohne die aufgezei g- ten Rechtsfehler zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Fischer Schmitt Krehl E schelbach Zeng 13
Full & Egal Universal Law Academy