BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 165/09 vom 12. August 2009 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger T366tung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. September 2008 mit den Feststel-lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrl344ssiger K366rperverlet-zung in Tatmehrheit mit fahrl344ssiger T366tung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt, hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Das Tatopfer, der zum Tatzeitpunkt vier Jahre alte Sohn der Lebensgef344hrtin des Angeklagten, hielt sich am Tattag, dem 25. April 2007, ab 17.00 Uhr zusammen mit dem Ange-klagten in dessen Wohnung auf. Am Vormittag dieses Tages war der Gesch344-digte wegen eines am Vortag erlittenen harmlosen Hundebisses an der Hand und wegen einer Erk344ltung von seiner Mutter einem Kinderarzt vorgestellt wor-den; hierbei wurde die Hand des Kindes mit einem Verband versorgt. 2 - 4 - Gegen 20.00 Uhr begann der Angeklagte, auf den ausdr374cklichen Wunsch des Kindes hin, den Jungen spielerisch in die Luft zu werfen und wie-der aufzufangen. Hierbei warf der 1,68 m gro337e, 70 kg schwere Angeklagte das 17 kg schwere Kind schlie337lich bis in eine H366he von etwa 2,25 m. Bei einem dieser W374rfe bemerkte der Angeklagte, dass er das Kind, das sich in der Luft verdrehte, nicht w374rde auffangen k366nnen. Um den Sturz abzufangen, zog er ruckartig sein rechtes Knie nach oben. Das Kind fiel mit dem Bauch auf die Kniespitze des Angeklagten; gleichwohl gelang es diesem nun, den Gesch344dig-ten aufzufangen. Er legte das Kind auf die Couch; dieses klagte nur 374ber gerin-ge Schmerzen im Bauch. Als es gegen 20.30 Uhr aufstand, brach es nach we-nigen Schritten zusammen. Unmittelbar darauf kam die Mutter des Kindes von der Arbeit nach Hause; es wurde nun der Rettungsdienst und nach Anforderung um 21.57 Uhr schlie337lich auch ein Notarzt alarmiert. Das Kind war bei dessen Eintreffen schl344frig, bewusstseinsgetr374bt, klagte 374ber Bauchschmerzen und war schlie337lich kaum noch ansprechbar. 3 Die Mutter des Kindes informierte die Sanit344ter und den Notarzt 374ber den Hundebiss an der Hand des Kindes; man ging daher von einem m366glichen sep-tischen Geschehen als Ursache der Bewusstseinstr374bung aus. Das Kind wurde schlie337lich im Rettungswagen narkotisiert und intubiert. Der Angeklagte kl344rte weder seine Lebensgef344hrtin noch das Rettungspersonal 374ber das Sturzge-schehen auf. Hierbei handelte er "aus Scham und in der Annahme, dass das Kind nunmehr medizinisch ausreichend und umfassend versorgt" sei (UA S. 10). 4 Um 22.53 Uhr wurde das gesch344digte Kind in der Intensivstation der Universit344ts-Kinderklinik aufgenommen; dort verstarb es etwa zwei Stunden sp344ter. Ursache hierf374r waren die inneren Verletzungen, die das Kind durch den Aufprall im Bauchraum erlitten hatte, insbesondere eine Leberruptur sowie eine 5 - 5 - Perforation des Zw366lffingerdarms. Bei sofortigem Hinweis des Angeklagten an die eintreffenden Rettungskr344fte h344tte das Kind signifikant l344nger gelebt; durch eine sofortige Operation h344tte sein Leben wahrscheinlich gerettet werden k366n-nen. Das Landgericht hat das Geschehen beim Sturz als fahrl344ssige K366rper-verletzung, das Verhalten des Angeklagten nach Eintreffen der Rettungskr344fte als in Tatmehrheit hierzu stehende fahrl344ssige T366tung durch Unterlassen ange-sehen. Einen T366tungsvorsatz oder einen K366rperverletzungsvorsatz des Ange-klagten hat es als nicht nachgewiesen, seine den Feststellungen entsprechende Darstellung des Sturzgeschehens als nicht widerlegbar angesehen. 6 2. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt-schaft ist begr374ndet. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, so dass es auf die Verfahrensr374ge nicht ankommt. 7 a) Soweit sich das Landgericht bei seiner Bewertung auf die Gutachten der verschiedenen medizinischen Sachverst344ndigen st374tzt, l344sst sich nach den Urteilsgr374nden nicht ausschlie337en, dass es den Ergebnissen dieser Gutachten, soweit sie einzelne Elemente der Einlassungen des Angeklagten zum Gesche-hensablauf und dessen unmittelbaren Folgen als medizinisch nicht ausge-schlossen bezeichnet haben, unzutreffend hohes Gewicht beigemessen hat. So sagt namentlich der Umstand, dass sich Bauchverletzungen wie die von dem Gesch344digten erlittene grunds344tzlich durch einen wuchtigen Aufprall auf die Kniespitze des Angeklagten erkl344ren lassen, nichts 374ber die Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehensablaufs aus. Zutreffend hat der Generalbundesan-walt darauf hingewiesen, dass der vom Angeklagten geschilderte Ablauf, wo-nach der Angeklagte, um einen Sturz des Kindes zu "verhindern", das er "nicht mehr w374rde auffangen k366nnen" (UA S. 8), sein Knie "ruckartig" so weit nach 8 - 6 - oben zog, dass die Kniespitze nach oben zeigte - also ann344hernd bis zur Kinn-h366he -, und dann trotz (oder wegen) des Aufpralls des Kindes dieses auffing, in sich eher lebensfremd und fern liegend erscheint. Insoweit h344tte das wechseln-de Einlassungsverhalten des Angeklagten (UA S. 21), insbesondere im Hinblick auf eine Anpassung an die gutachterlichen Erkenntnisse, im Einzelnen er366rtert und kritisch gepr374ft werden m374ssen. Die Erw344gung, f374r die (angepasste) Ein-lassung des Angeklagten spreche, dass sie mit der Einsch344tzung des Sachver-st344ndigen Prof. Dr. E. 374bereinstimme (UA S. 21), 374bersieht, dass die Einlas-sung erst in Kenntnis des und im Hinblick auf das Sachverst344ndigengutachten korrigiert wurde. Im Hinblick auf die problematische Beweislage h344tte das Landgericht zu-dem eine kritische Gesamtabw344gung aller Indizien vornehmen und in den Ur-teilsgr374nden umfassend und nachpr374fbar darstellen m374ssen. Dabei war auch zu ber374cksichtigen, dass trotz der naturwissenschaftlichen "M366glichkeit" einzelner vom Angeklagten behaupteter Tatsachen sich aus der Zusammenfassung einer Mehrzahl jeweils als "344u337erst unwahrscheinlich" festgestellter Umst344nde ein Gesamtbild ergeben kann, welches der Annahme von "Unwiderlegbarkeit" ent-gegensteht. 9 b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Beweisw374rdigung zum Geschehen nach Eintreffen der Rettungskr344fte. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich nicht, aus welchen Gr374nden der Angeklagte davon, dass das Kind zu diesem Zeitpunkt erneut 374ber Schmerzen im Bauch klagte, nicht Kenntnis genommen haben soll-te. 10 Unklar bleibt in den Urteilsgr374nden auch, worauf sich die Feststellung st374tzt, der Angeklagte habe eine ausreichende Versorgung des Kindes f374r gesi-chert und eine wahrheitsgem344337e Information daher f374r nicht erforderlich gehal- 11 - 7 - ten. Vielmehr dr344ngte sich das Gegenteil dieser Annahme nach den festgestell-ten sonstigen Umst344nden ersichtlich auf. Selbst wenn der Angeklagte von den 304u337erungen des verletzten Kindes gegen374ber den Sanit344tern keine Kenntnis erlangt h344tte, war f374r ihn doch offenkundig, dass die Hinweise seiner Lebensge-f344hrtin auf den (harmlosen) Hundebiss geeignet waren, die Aufmerksamkeit des Notarztes vom eigentlichen Verletzungsbild abzulenken. Es musste sich ihm offensichtlich aufdr344ngen, dass eine wahrheitsgem344337e Information der Ret-tungskr344fte 374ber das - angebliche - Unfallgeschehen dringend erforderlich war, um eine alsbaldige umfassende Versorgung des augenscheinlich schwer ver-letzten oder erkrankten Kindes sicherzustellen. Die Ablehnung nicht nur der Feststellung eines (bedingten) T366tungsvor-satzes, sondern auch der Feststellung eines Vorsatzes der K366rperverletzung durch Verl344ngerung oder Intensivierung der Gesundheitsbesch344digung und des Leidens des Kindes wird von den bisherigen Feststellungen daher nicht getra-gen. Das Urteil war daher insgesamt aufzuheben. 12 3. Der neue Tatrichter wird auch der Frage des Konkurrenzverh344ltnisses zwischen den Geschehensabschnitten genauere Aufmerksamkeit zuzuwenden haben. Das vom Landgericht angenommene Verh344ltnis der Tatmehrheit zwi-schen zwei Fahrl344ssigkeitstaten nach 247 229 und 247 222 StGB erscheint proble-matisch, da der Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen der durch aktives Tun herbeigef374hrten Verletzung und dem Tod des Kindes fortbe-stand; f374r eine tatmehrheitliche Unterlassungstat fehlt es dann an einer Grund-lage. 13 Anders w344re dies, wenn die neue Hauptverhandlung den Nachweis eines (neuen) Tatentschlusses nach zun344chst fahrl344ssiger K366rperverletzung und da-her eines zumindest bedingt vors344tzlichen T366tungsdelikts (247247 211, 212 StGB) 14 - 8 - oder K366rperverletzungsdelikts (247247 223, 227 StGB) durch Unterlassen erg344be. Wieder anders w344re es schlie337lich, wenn sich ein (bedingter) Vorsatz schon bei dem Verletzungsgeschehen oder in der Zeitspanne zwischen Verletzung und Herbeirufen des Rettungsdienstes (nach Eintreffen der Mutter) erweise. All dies bedarf sorgf344ltiger neuer Pr374fung. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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