ECLI:DE:BGH:2016:161116B2STR165.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 165/15 vom 16. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgericht shofs hat auf Antrag de r Verteidigerin und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 16. November 2016 b e- schlossen: Der Antrag der Verteidigerin Rechtsanwältin L . aus R . , ihr für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Ver teidigerin des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung eine Pausc h- vergütung zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Die Antragstellerin wurde dem Angeklagten durch Verfügung des S e- natsvorsitzenden vom 23. November 2015 als Verteidigerin für die R evision s- hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt. Gegenstand des Verfa h- rens war eine Revision der Staatsanwaltschaft. Die Antragstellerin hat an der Revisionshauptverhandlung vom 25. November 2015 teilgenommen, die z u- nächst von 10.00 Uhr bis 10. 23 Uhr dauerte und mit der Verkündung des Rev i- sionsurteils um 16.04 Uhr, dann in Abwesenheit der Antragstellerin, fortgesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 hat die Antragstellerin beantragt, ihr eine Pauschgebühr von 1.100 Euro anstelle der g esetzlichen Termingebühr in Höhe von 272 Euro zu bewilligen. Dazu hat sie geltend gemacht, die Sache sei besonders umfangreich und schwierig. Die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG für die B e- willigung einer Pauschgebühr liegen nicht vor. Danach ist eine Pauschgebühr festzusetzen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, wenn dies wegen 1 2 - 3 - des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache oder des betroffenen Verfahrensabschnitts geboten erscheint. Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine übe r- durchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 4 St R 267/11, NJW 2015, 2437). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs, geg e- benenfalls auch infolge komplizierter Rechtsfragen, eine zeitaufwändigere, g e- genüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich g e- worden ist. Dies war hier nicht der Fall. Die Strafsach e hatte keinen besonderen Umfang; das angefochtene Urteil umfasst zehn Seiten. Die Sache war, wie es das Senatsurteil vom 25. November 2015 verdeutlicht, auch rechtlich nicht b e- sonders schwierig. Das Landgericht hat ersichtlich einen falschen rechtlichen M aßstab bei der Prüfung eines bewaffneten Handeltreibens des Angeklagten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angewendet. Auf weitere Schwächen des angefochtenen Urteils, auf die der Senat beiläufig für den ne u- en Tatrichter hingewiesen hat, kam es danach nicht an; auch die dazu erörte r- ten Konkurrenzfragen waren rechtlich nicht besonders schwierig, sondern a n- hand bestehender Rechtsprechung unschwer zu beantworten. RiBGH Dr. Appl ist Krehl Eschelbach an der Unterschrifts - leistung gehindert. Krehl Zeng Bartel
Full & Egal Universal Law Academy