BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 166/00 vom 17. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2000 beschlossen: Der Nebenklägerin E. N. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin D. H. -H. aus Fulda als Beistand bestellt. Gründe: Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin D. H. -H. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung z u - kommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Be i - stands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne- - 3 - benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 5. Oktober 1999 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1 StR 651/99). Niemöller Detter Bode Otten Rothfuß
Full & Egal Universal Law Academy