BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 166/06 vom 28. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Juni 2006 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Gera vom 17. Januar 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall lI. 29 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in 26 F344llen und des unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsm344337igen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 22 F344llen und unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen 1 - 3 - sowie unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und den Verfall von 30.900 200 angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sach-r374ge. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 29 der Urteilsgr374nde eingestellt. Der Senat hat den Schuldspruch ge344n-dert und dabei auch die Bezeichnung der Taten II. 1 bis 22 als "gewerbsm344337ig223 entfallen lassen, weil das Vorliegen des Regelbeispiels des 247 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 260 Rdn. 25). 2 In dem durch die Verfahrensbeschr344nkung geschaffenen Umfang hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 29 der Urteilsgr374nde wer-den die 374brigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht ber374hrt. Durch die Verfahrensbeschr344nkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr entfallen. Ange-sichts der verbleibenden Einzelstrafen (viermal zwei Jahre, einmal ein Jahr 4 - 4 - sechs Monate, 23mal ein Jahr und viermal ein Monat Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschlie337en, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe eine geringere Erh366hung der Einsatzstrafe vorgenommen h344tte. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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