BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 166/08 vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2007 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass im Fall B 1 a der Urteilsgr374nde (= Fall 2 der An-klage) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaub-ter Aus374bung der Heilkunde entf344llt. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten f374hrt zu der aus der Beschlussformel er-sichtlichen 304nderung des Schuldspruchs, im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Aus374bung der Heilkunde nach 247 5 HeilprG in Fall B 1 a der Urteilsgr374nde hatte zu entfal-len, da insoweit Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten ist. Der Lauf der nach 247 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB dreij344hrigen Verj344hrungsfrist begann sp344testens mit dem Abschluss der in diesem Fall vorgenommenen Behandlungen am 7. Sep-tember 2001. Die erste Unterbrechungshandlung gegen374ber dem Angeklagten, die Bekanntgabe des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, erfolgte erst am 18. November 2004. 2 - 3 - Der Senat schlie337t aus, dass bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit unerlaubter 334berlassung von Bet344ubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an Minderj344hrige die Einzel- und die Gesamtstrafe milder ausgefal-len w344ren. 3 Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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