BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 166/11 vom 25. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- de s anwalts und des Beschwerdeführers am 25. M ai 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gera vom 22. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neu er Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein e andere als Schwu r- gericht zuständige Kammer d e s Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer leben s- langen Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Zu Unrecht ist das Landge r icht auf der Grundlage der getroffenen Fests tellungen vom Vorliegen von Mordmerkm a- len ausgegangen. 1. Die Annahme der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, wird von den Feststellungen nicht getr a- gen. Das Landgericht hat bei der von ihm vorzunehmenden Gesamtwü r digung übersehen , dass der Angeklagte, der angesichts seines Hin - und H er ge ri s- sen seins zwischen zwei Frauen schon in der Vergangenheit mehrere Suizi d- 1 2 - 3 - versuche unternommen hatte, auch von Verzweiflung g e trieben war und sich selbst im Anschluss an die Tötung seiner Ehefrau in ernsthaft suizidaler Absicht lebensgefährliche Verletzungen beigebracht hat. Dies durfte nicht unberüc k- sichtigt bleiben, weil es die Bewert ung der Kammer, der tief gekränkte und w ü- tende Angeklagte habe allein aus verletzter Eitelkeit und verletztem Stolz g e- handelt und damit krasse Selbstsucht offenbart, unvollständig erscheinen lässt . Ob angesichts dessen von n a ch allgemeiner sittlicher Ansch auung als verac h- ten s wert und auf tiefster St uf e stehenden Beweggründen de s Angeklagte n bei der Tötung ausgegangen werden kann, erscheint fraglich und bedarf deshalb erneut er umfas sender tatrichterlicher Pr ü fung. 2. Soweit das Landgericht darüber hinaus angenommen hat, d e r Ang e- klagte habe heimtückisch gehandelt, ist auch dies nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar ist gegen die Feststellung einer objektiven Heimtückelage angesichts de s überraschend von hinten geführten Messerstich s nicht s zu e r innern. Die nic ht näher begründete Annahme allerdings, der Angeklagte habe diese Situation bewusst ausgenutzt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierfür ist es zwar genügend, dass der Täter die Arg - und Wehrlosigkeit in ihrer Bede u- tung für die Lage der angeg riffenen Person erkennt, er sich damit bewusst ist, einen durch seine Ah n ungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. Fischer StGB 8. Aufl. § 211 Rn. 14 mwN). Dies dürf t e auch regelmäßig bei einem Messerangriff von hinten anzunehmen sein. D o ch h at das Landgericht in dieser besonderen Fallgestaltung an dieser Stelle die mit der Mitteilung der endgültigen Trennungsabsicht durch die Ehefrau entstandene Zuspitzung der Situation, die psychische Ausgangslage des Angeklagten sowie seine im A u- genblick de r Tatausführung gegebene Alkoholisierung nicht erkennbar bedacht. Diese Umstände aber können, insbesondere auch in ihrem Zusa m menwirken , Anzeichen dafür sein, dass dem Angeklagten das erforderliche B e wusstsein gef ehl t hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 20 11 5 StR 65/11 mwN). De s- 3 - 4 - halb hätte sich das Landgericht mit diesen zusätzlichen Gesichtspunkten au s- einandersetzen müssen. So kann der Senat nicht ausschließen, dass die Schwurgerichtskammer bei gebotener Berücksichtigung der genannten U m- stände zu einer f ür den Angeklagten günstigeren Entsche i dung gelangt wäre. 3. Die festgestellten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils in s- gesamt, auch wenn die Annahme einer vorsätzlichen Tötung an sich rechtl i- chen Bedenken nicht begegnet. Der neue Tatrichter wi rd Gelegenheit haben, sich vor dem Hintergrund der psychischen Ausgangslage des Angeklagten und seiner Alkoholisierung erneut eingehend mit der Frage seiner Schuldfähi g keit ause i nanderzusetzen. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 4
Full & Egal Universal Law Academy